18.10.2012 15:32
Verkehrsrecht

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Geblitzt im Ausland

Ballack: Strafe bei Geschwindigkeitsüberschreitung - auch im Ausland

Michael Ballack: Mit 211 Kilometern pro Stunde erwischt. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. In § 3 Abs. 3 StVO sind die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten genannt.

Daher handelt ordnungswidrig, wer zumindest fahrlässig gegen diese Vorschrift über die Geschwindigkeit verstößt. Rein nebenbei sei nur bemerkt, dass eine der meist verwirklichten Ordnungswidrigkeitentatbestände die Geschwindigkeitsüberschreitung ist.

Geschwindigkeitsüberschreitungen werden mit zum Teil empfindlichen Geldbußen, Punkten und Fahrverboten geahndet. Die Geldbußen und Fahrverbote ergeben sich aus der Tabelle1 des Anhanges zu Nr. 11 der Bußgeldkatalogverordnung. 

Ab einer festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 31- 40 km/h innerorts sowie 41-50 km/h außerorts muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden. 

Eine Eintragung im Verkehrszentralregister (Punkte) erfolgt ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21-25 km/h.

In den europäischen Nachbarländern sind die Geldbußen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oftmals wesentlich höher als in Deutschland. In Spanien zum Beispiel wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20km/h mindestens eine Geldbuße von 90,00 € (Deutschland: 30,00 €- 35,00 €), bei einer solchen von 50 km/h mindestens 360,00 € (Deutschland: 160,00 – 200,00 €) fällig.

Wird man im Ausland angehalten und mit der Geschwindigkeitsüberschreitung sofort konfrontiert, muss man diese oftmals sofort zahlen. Anderenfalls wird man zu einem späteren Zeitpunkt einen ausländischen Bußgeldbescheid erhalten.

Mittlerweile können nach dem EuGeldG und dem IRG Geldstrafen und Geldbußen in der Europäischen Union grenzüberschreitend vollstreckt werden. Demnach sind Entscheidungen andere EU- Mitgliedstaaten über die Verhängung von Geldbußen etc. grundsätzlich anzuerkennen und in Deutschland zu vollstrecken.

Dies gilt für gerichtliche und behördliche Entscheidungen, für letztere allerdings nur, wenn sie vor einem auch für Strafsachen zuständigen Gericht angefochten werden können. Für die Prüfung der Zulässigkeit, die Bewilligung und die Vollstreckung der Geldsanktionen ist das Bundesamt für Justiz in Bonn (BfJ) zuständig. 

Voraussetzung für die Vollstreckung ist unter anderem, dass die verhängte Geldsanktion einen Betrag von 70 Euro übersteigt.

Oftmals treten Fehler bei der polizeilichen Messung der Geschwindigkeit auf, je nachdem welche Messmethode angewandt wird. Da es im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahren Fristen einzuhalten gilt, sollten Sie sich spätestens nach Erhalt eines Bußgeldbescheides mit uns in Verbindung setzen.
 

Sofern gegen Sie ein ausländisches Bußgeld vollstreckt werden soll, sollten Sie sich auch umgehend an uns wenden, damit diese Vollstreckung überprüft werden kann.


Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH