28.02.2012 23:53
Arbeitsrecht

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Der AGG

Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz untersagt es dem Arbeitgeber, einzelne Beschäftigte oder ganze Arbeitnehmergruppen willkürlich in irgendeiner Form zu benachteiligen.

Neben spezialgesetzlichen Regelungen wie z.B. im AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz), welches es dem Arbeitgeber verbietet, Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer ethnischen Herkunft zu benachteiligen oder dem SGB, welches es dem Arbeitgeber verbietet, Arbeitnehmer wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, gibt es auch den von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten und aus § 242 BGB hergeleiteten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dadurch ist es dem Arbeitgeber in einem gewissen Rahmen verwehrt, vergleichbare Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung untereinander anders zu behandeln.

Zwar gilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Grundsatz der Vertragsautonomie, welcher besagt, dass die Vertragsparteien die Vertragsgestaltung frei vereinbaren können. Dies gilt z.B. insbesondere im Hinblick auf das individuell auszuhandelnde Gehalt.

Die Vertragsautonomie findet aber dort ihre Grenzen, wo der Arbeitgeber an zwingendes Recht wie z.B. tarifliche Mindestlöhne gebunden ist, oder aber im Unternehmen grundsätzlich für alle Arbeitnehmer geltende Richtlinien z.B. im Hinblick auf Gewährung von Erholungs- oder Sonderurlaub oder Gratifikationen aufgestellt hat und ohne sachlichen Grund für einzelne Arbeitnehmer davon abweicht.

Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz ist nämlich immer dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten Prinzip gewährt. So z.B. Weihnachtsgeld an alle Arbeitnehmer unter Freiwilligkeitsvorbehalt.

In einem solchen Fall haben vergleichbare Arbeitnehmer auch den Anspruch darauf, gleich behandelt zu werden. Will der Arbeitgeber davon abweichen, muss er dafür einen sachlichen Grund vorweisen.

Ob der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten oder verletzt wird, ist nicht immer leicht zu beantworten und bedarf einer umfassenden Prüfung.

So sind zunächst die Arbeitnehmer in eine Gruppe zusammen zu fassen, die hinsichtlich ihrer auszuübenden Tätigkeit vergleichbar sind.

Innerhalb dieser Gruppe ist dann zu beleuchten, ob eine Ungleichbehandlung des Arbeitgebers vorliegt und es ggf. für diese Ungleichbehandlung einen sachlichen also nachvollziehbaren Grund gibt.

Gegenstand der Prüfung sind dabei immer konkrete Ansprüche oder Rechte eines Arbeitnehmers.

Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

Grundsätzlich ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz dann verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund von allgemein im Unternehmen geltenden Regeln ausnimmt und schlechter oder besser stellt als die übrigen Arbeitnehmer in der vergleichbaren Lage.

Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber ohne sachliche Rechtfertigung nachteilig behandelt werden, können vom Arbeitgeber eine Gleichbehandlung verlangen.

Für Arbeitnehmer nachteilige Regelungen, die unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergehen, sind ggf. unwirksam.


Einzelfälle

 

Vergütungsvereinbarung / Vergütungserhöhung

Grundsätzlich sind diese Punkte frei verhandelbar, sofern keine tarifvertragliche Regelung oder Betriebsvereinbarung konkrete Vergütungsgrundsätze vorschreibt oder Eingruppierungs- und Lohngrundsätze im Unternehmen gelten.

Gratifikationen

Der Arbeitgeber ist was Gratifikationen wie Weihnachtsgeld etc. angeht grds. frei in der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen er Arbeitnehmern zusätzliche Leistungen gewährt. Entscheidet er sich aber freiwillig für Sonderzahlungen, ist er an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, sofern kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegeben ist.

Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub

Auch hier hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, sofern er nach allgemein im Unternehmen geltenden Grundsätzen verfährt.

Dies gilt sowohl für die Dauer, als auch für die zeitliche Festlegung des Urlaubs.

Gewährt der Arbeitgeber z.B. aus bestimmten Anlässen wie Trauerfällen oder Geburtstagen Sonderurlaub, darf er einzelne Arbeitnehmer davon nicht ausnehmen oder einzeln begünstigen.

 

Ausübung des Direktionsrechts

Bei der Ausübung des Direktionsrechts hat der Arbeitgeber ebenfalls den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber das Recht, durch einseitige Anordnung die im Arbeitsvertrag rahmenmäßig umschriebenen Leistungen näher zu bestimmen. Die Grenze bei einer Ungleichbehandlung z.B. durch Auferlegung von Zusatzleistungen ist hier wieder die sachliche Rechtfertigung der Besserstellung oder Benachteiligung einzelner Arbeitnehmer.

 

Rechtsanwalt Mischa Wölk
- Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht -
Referat Arbeitsrecht

Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Obere Königsstraße 24
34117 Kassel
Tel. 0561/7399079