07.09.2012 16:24
Verkehrsrecht

Übermittlung Ihrer Stimme...

Bewertungen: 3.0 von 5. 2 Stimme(n). Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.

Unterscheidung Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr

Alkohol- und Drogenkonsum im Straßenverkehr Absolute und relative Fahrunsicherheit

Alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder auch Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, mithin seine Gesamtleistungsfähigkeit durch die Wirkung des Alkohols soweit herabgesetzt ist, dass er auf die zum Teil auch plötzlich eintretenden Ereignisse im Straßenverkehr nicht mehr entsprechend reagieren kann.

Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen absoluter und relativer Fahrunsicherheit, wobei damit nicht der Grad der Alkoholisierung gemeint ist, sondern allein die Art und Weise, wie der Nachweis der Fahrunsicherheit zu führen ist.

Absolute Fahrunsicherheit

Absolute Fahrunsicherheit bedeutet, dass die Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK)  zum Nachweis einer solchen ausreicht. Ab einem Promillewert von 1,1 wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Lage war. Da es sich dabei um einen bindenden wissenschaftlich  Erfahrungssatz handelt, ist ein Gegenbeweis ist nicht möglich. 

Dieser Wert gilt auch bei Motorrädern oder Mofas. Nur bei Radfahrern oder Mofas, welche sich durch das Treten von Pedalen fortbewegen, erhöht sich dieser Grenzwert auf 1,6 ‰.

 

Relative Fahruntüchtigkeit 

Von einer relativen Fahruntüchtigkeit wird ausgegangen, soweit ein Promillewert zwischen 0,3 ‰ und 1,1 ‰ vorliegt und weitere Umstände einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit (Ausfallerscheinungen) hinzutreten, zum Beispiel eine unsichere oder waghalsige Fahrweise sowie Auffälligkeiten im Erscheinungs- und Verhaltensbild. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an. 

Liegt der Promillewert unter 0,3 kommt eine Fahruntüchtigkeit grundsätzlich nicht in Betracht.


Bei dem Konsum von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz gibt es die Regelung der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht. Fährt man unter Beeinflussung von Drogen und Alkohol greift die Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit nur, soweit der Wert der Blutalkoholkonzentration mindestens den Wert von 1,1 ‰ erreicht.


Bei Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer BAK von 0,5 ‰ liegt ein Verstoß gegen § 24a StVG vor. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Kommen zu dem BAK von 0,5 ‰ jedoch noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen dazu, ist unter Umständen der Tatbestand des § 316 StGB erfüllt, mit der Folge eines strafrechtlichen Verfahrens.


Beides hat in der Regel eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot zur Folge.

Bei einem strafrechtlichen Verfahren kann der Führerschein jedoch auch eingezogen werden.

Selbst wenn bei Ihnen eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ festgestellt wurde, kann es durchaus Sinn machen, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit der Interessenvertretung zu beauftragen, zumindest wenn die Einziehung der Fahrerlaubnis droht.

Gerne helfen wir Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiter. 

Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH