12.02.2015 19:28
Mietrecht

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Bestellerprinzip bei Maklerkosten

Änderung im Mietrecht 2015: Das "Bestellerprinzip" bei der Maklerprovision

Der Gesetzgeber strebt in diesem Jahr nicht nur das Inkrafttreten des Gesetzes über die Mietpreisbremse in Ballungszentren an, es soll nun auch voraussichtlich im Frühjahr 2015 das Gesetz über das sog. Bestellerprinzip bei Maklerkosten in Kraft treten.

Hiernach soll zukünftig nicht mehr der Mieter die Maklerkosten übernehmen müssen, sondern derjenige, der den Immobilienmakler bestellt hat, in der Regel der Vermieter. Der Mieter soll zukünftig den Makler nur noch bezahlen müssen, wenn er ihn selbst beauftragt hat.

Ziel der Gesetzesänderung

Ebenso wie die Mietpreisbremse ist Ziel dieses Gesetzes die Situation des wirtschaftlich schwachen Mieters zu verbessern. 

Viele Befürworter der Gesetzesänderung sahen in der Aufbürdung der Maklercourtage auf den Mieter eine Ausnutzung des Mieters. Bisher blieb den Mietern in den meisten Fällen nichts anderes übrig, als die Maklerprovision in Höhe von 2,38 Monatskaltmieten zzgl. MwSt., die der Vermieter in Auftrag gab, zu bezahlen, denn die Nachfrage übersteigt deutlich das Angebot an Wohnungen. 

Mögliche Konsequenzen der Gesetzesänderung

Auf der einen Seite befürchten Maklerverbände, dass in Zukunft die Vermieter auf die Beauftragung von Makler verzichten. Hierdurch könnte die berufliche Existenz vieler Wohnungsvermittler gefährdet sein.

Allerdings gehen die Mietervereine und die Eigentümer davon aus, dass die Makler durch das Bestellerprinzip in Zukunft gezwungen sein könnten ihre Aufgaben als Vermittler im Interesse ihres Auftraggebers besser wahrzunehmen.

Die Zahl der Wohnungsvermittler ist in Deutschland erheblich angestiegen, dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in Deutschland für die Tätigkeit als Makler lediglich ein Gewerbeschein notwendig ist. Eine berufliche Ausbildung oder sonstige Fachkenntnisse werden nicht gefordert. Angesichts der Tatsache, dass die Makler in Deutschland als die teuersten in Europa gelten und des erzielten Umsatzes (in Hamburg ca. 25 Mio. Euro pro Jahr), scheinen die Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als unverhältnismäßig. 

In Frankreich bspw. sind neben einer kaufmännischen Ausbildung Jurakenntnisse bis hin zum abgeschlossenen Studium erforderlich.

Auf dem Arbeitsmarkt würden letztendlich nur noch die Makler profitieren, die ihre Kunden durch fachliche Qualitäten überzeugen konnten.

Andererseits wird befürchtet, dass Vermieter versuchen könnten die Courtage, die sie an den Makler entrichtet haben, auf andere Art und Weise beim Mieter wieder einzuholen, wie bspw. durch erhöhte Ablösesummen bei möblierten Wohnungen oder gar Schmiergeldern.

Auch wird die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass Vermieter die Wohnungen häufig nur noch langfristig vermieten, um so zu vermeiden, dass Maklergebühren in kurzen Zeitabständen gezahlt werden, und bei vorzeitiger Kündigung Teile der Courtage dem Mieter in Rechnung stellen.

Schließlich könnten die Mieter auch versuchen die Miete zu erhöhen, aber vor allem in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird es aufgrund der geplanten Mietpreisbremse nicht möglich sein die Maklergebühren vollständig auf die Mieter umzulegen.

Fazit

Wie oben aufgezeigt, hat die Gesetzesänderung zur Maklerprovision sowohl seine Befürworter, als auch seine Gegner. Die möglichen Vor- und Nachteile können jetzt zwar prognostiziert werden, wie sich die Lage aber tatsächlich darstellt, kann erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eindeutig festgestellt werden. Viele Mieter warten bereits jetzt mit ihrer Wohnungssuche auf den Zeitpunkt der Gesetzeseinführung.

 

Nelab Saighani
ref. iur.