26.03.2013 08:49
Steuerrecht

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Steuerliche Veranlagung von Ehepartnern

Änderung bei der steuerlichen Veranlagung für Ehegatten ab 01.01.2013

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 können Ehepaare ab dem Jahre 2013 nur noch zwischen vier Veranlagungsarten statt bis dato sieben wählen. Danach ist eine besondere Veranlagung von Ehepartnern nicht mehr möglich.

Nach dieser wurden Ehepaare im ersten Jahr ihrer Ehe wie Ledige behandelt, so dass der Splittingtarif nicht zur Anwendung kam.

Auch entfällt die so genannte getrennte Veranlagung.

Es kann nunmehr nur zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung gewählt werden, wobei die Begriffe „getrennte Veranlagung“ und „Einzelveranlagung“ nicht verwechselt werden dürfen, da die Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe und Handwerkerleistungen eine andere ist. 

Diese Posten werden bei der Einzelveranlagung demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendung wirtschaftlich getragen hat, wobei auf gemeinsamen Antrag eine hälftige Zuordnung erfolgen kann, § 26 a EStG.

Die Möglichkeit einer anderen Zuordnung der Aufwendungen, so wie bisher, besteht nun nicht mehr.

Auch wird die zumutbare Belastung im Sinne des § 33 EStG bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.

Bindende Wahl der Veranlagungsart

Eine weitere Änderung besteht darin, dass künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung bindend wird und innerhalb eines Veranlagungszeitraumes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 26 II Satz 4 EStG geändert werden kann. 

Annette Scharf
- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht -