04.10.2012 13:06
Verkehrsrecht

Übermittlung Ihrer Stimme...

Bewertungen: 4.7 von 5. 3 Stimme(n). Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.

Blitzer: Abstand halten!

Abstandsmessverfahren im Straßenverkehr

Der einzuhaltende Abstand, welcher zu dem vorausfahrenden Fahrzeug im Straßenverkehr einzuhalten ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Unter Kraftfahrern eher bekannt ist daher der „halbe Tachoabstand“, welcher zum Vordermann einzuhalten ist.

Die Rechtsprechung ermittelt einen Verstoß gegen den einzuhaltenden Abstand jedoch anders. Danach darf der Sicherheitsabstand zwischen zwei Fahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 0,8 Sekunden  zurückzulegenden Weg nicht unterschritten werden.

Die Abstandsmessung anhand eines Brückenabstandsmessverfahren erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig. Allerdings muss die Abstandunterschreitung nicht nur vorübergehend sondern bei hohen Geschwindigkeiten auf einer Strecke von circa 200 bis 300 m erfolgen. Überdies muss ausgeschlossen sein, dass der zu geringe Abstand nicht auf einem plötzlichen Abbremsen oder Ausscheren des Vorderfahrzeuges beruht. Nach einem Teil der Rechtsprechung genügt ausnahmsweise eine geringere Beobachtungsstrecke insbesondere dann, wenn es sich um ein sogenanntes standardisiertes Abstandsmessverfahren handelt.

Erfolgt die Messung des Abstandes durch ein standardisiertes Messverfahren, mithin unter Einhaltung der Richtlinien und unter Beobachtung eines geschulten Polizeibeamten, geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass der Abstand grundsätzlich zutreffend festgestellt wurde. Standardisierte Messverfahren erfolgen z.B. mit den Systemen VAMA und VKS.

Die verschiedenen Verfahren der Abstandsmessung, sei es zum Beispiel von einer Brücke oder durch Nachfahren, unterliegen jeweils eigenen Anforderungen und Fehlerquellen. In vielen Fällen ist es daher lohnenswert, die Messung überprüfen zu lassen.

Bei der Ermittlung der Geldbuße bzw. der Frage, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist, wird die Regel des „halben Tachoabstandes“ wieder herangezogen. Im Bußgeldkatalog gibt es eine Staffelung, beginnend bei einem Abstand von "weniger als 5/10 des halben Tachowertes" bis "weniger als 1/10". Je geringer der Abstand, umso höher ist die Buße und umso mehr Punkte gibt es in Flensburg. Unter Umständen wird dann auch ein Fahrverbot verhängt. Wird der erforderliche Abstand bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h nicht eingehalten, werden die Strafen noch verschärft.

Sofern auch Ihnen ein Abstandverstoß vorgeworfen wird, bekommen Sie zunächst einen Anhörungsbogen der Polizei, in welchem es Ihnen freigestellt wird, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Wir raten Ihnen an, sich bereits jetzt mit uns in Verbindung zu setzen und einen Termin zu vereinbaren.

 

Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH