Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist vergleichbar mit der Einkommensteuer, nur das sie nicht das Einkommen natürlicher Personen, sondern das Einkommen juristischer Personen besteuert.

Zu den juristischen Personen gehören unter anderem Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel die AG (Aktiengesellschaft) oder die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Es gibt jedoch auch bestimmte juristische Personen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind. Welche juristischen Personen hiervon betroffen sind, regelt § 5 KStG (Körperschaftsteuergesetz).

Bemessen wird sie nach dem zu versteuernden Gewinn, welcher um etwaige Freibeträge vermindert wird. 

Der zu versteuernde Gewinn wird nach dem Einkommensteuergesetz und den entsprechenden Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelt.

Der derzeitige Steuersatz beträgt 15% und wird mit dem zu versteuerndem 

Gewinn multipliziert und erhöht sich noch um den Solidaritätszuschlag. Die sich hieraus ergebende Körperschaftsteuer ist gegebenenfalls um etwaige Körperschaftsteuererhöhungs- oder Minderungsbeträge nach dem KStG zu korrigieren.

Auf die festgesetzte Körperschaftsteuer werden dann die Vorauszahlungen, einbehaltene Kapitalertragsteuer, anzurechnende Körperschaftsteuer und ausländische Körperschaftsteuern nach § 26 I KStG angerechnet.