Kapitalertragsteuer

Wie auch die Lohnsteuer ist die Kapitalertragsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommens- und Körperschaftsteuer und wird im EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt.

Sie wird, wie der Name schon sagt, auf Kapitalerträge, wie z.B. Zinsen, erhoben. 

Hierzu muss man selbst bzw. das Unternehmen zunächst nichts veranlassen, da die abzuführende Steuer direkt von der Quelle, z.B. der Bank, abgeführt wird. Hierher rührt auch der Name Quellensteuer, da diese Steuer -wie die Lohnsteuer auch- direkt an der Quelle abgeführt wird.

Der Steuersatz für Kapitalerträge beträgt derzeit 25%. Auf diesen Steuersatz ist sodann noch der Solidaritätszuschlag fällig, sodass sich ein Steuersatz von 26,375% ergibt. 

Bei Kirchensteuerpflichtigen ist daneben noch die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer fällig, sodass sich je nach Bundesland ein Steuersatz von 27,8186% (bei 8% Kirchensteuer) und 27,995% (bei 9% Kirchensteuer) ergibt.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt der Steuersatz hingegen nur 15%. Dieser „ermäßigte“ Steuersatz kommt dadurch zustande, dass die Einkünfte hier bereits durch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht abgegolten sind. Die Körperschaftsteuer (15%) entspricht letzten Endes der Höhe der Kapitalertragsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Vor der Modernisierung ab dem 01.01.2009 beträgt bzw. betrug der Steuersatz für Kapitalerträge zwischen 10 und 35%.

In manchen Fällen ist es gesetzlich auch möglich die Kapitalertragsteuer von vornherein zu vermeiden oder gegebenenfalls eine nachträgliche Erstattung der Kapitalertragsteuer herbeizuführen.

Ob für Sie privat oder Ihr Unternehmen Möglichkeiten der Steuerersparnis bestehen, prüfen wir gerne in einem persönlichen Gespräch.