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 <rss version="2.0" xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"> <channel> <title>Hassenpflug Rechtsanwälte RSS Feed</title> <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/</link> <description>Aktuelles über verschiedene Rechtsgebieten und Rechtssprechungen</description> <language>de</language> <image> <title>Hassenpflug Rechtsanwälte RSS Feed</title> <url>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/fileadmin/template/portalseite/hassenpflug_rechtsanwaelte_kassel_bad-hersfeld_homberg.png</url> <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/</link> <width>143</width> <height>55</height> <description>Aktuelles über verschiedene Rechtsgebieten und Rechtssprechungen</description> </image> <lastBuildDate>Tue, 14 Apr 2020 13:10:00 +0200</lastBuildDate> <item> <title>Weitere familienrechtliche Aspekte in der Corona-Krise</title> <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/weitere-familienrechtliche-aspekte-in-der-corona-krise.html</link> <guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/weitere-familienrechtliche-aspekte-in-der-corona-krise.html</guid> <description>1) Wohnungszuweisung In Fällen häuslicher Gewalt kann auch in der Corona-Krise die gemeinsam bewohnte Wohnung oder Immobilie einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz zur alleinigen Nutzung zugwiesen werden. So hat am 01.April 2020 das Amtsgerichts Bad Iburg im...</description> <content:encoded><![CDATA[<b>1) Wohnungszuweisung</b><br /> In Fällen häuslicher Gewalt kann auch in der Corona-Krise die gemeinsam bewohnte Wohnung oder Immobilie einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz zur alleinigen Nutzung zugwiesen werden. So hat am 01.April 2020 das Amtsgerichts Bad Iburg im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einen Mann der gemeinsamen Wohnung verwiesen, nachdem dieser seiner ehemaligen Lebensgefährtin wiederholt mit Gewalt gedroht hatte, sollte sie ihn verlassen wollen. Die Situation eskalierte sodann dahingehend, dass es zu Sachbeschädigungen kam.Der ehemaligen Lebensgefährtin und ihren zwei minderjährigen Kindern wurde die Wohnung befristet bis zum 30.09.2020 zur alleinigen Nutzung zugewiesen.<b>Fazit</b>: Auch in Corona-Zeiten gilt der Grundsatz: Wer schlägt, muss gehen!<b>2) Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen</b><br /> Niemand kann derzeit abschätzen, wie sich die Corona-Krise längerfristig auf unsere Wirtschaft und mithin auch auf das Einkommen jedes einzelnen auswirken wird.Im Falle der Verringerung des Einkommens durch Kurzarbeit oder gar Arbeitsplatzverlust ist es dringend sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten anzuraten, den jeweils anderen umgehend zu informieren, um möglichst gemeinsam zumindest für einen gewissen Zeitraum eine Lösung zu finden! Auch die Rechtsanwaltskanzleien und Gerichte arbeiten momentan im Krisenmodus, so dass etwaige Vollstreckungsaufträge oder Unterhaltsverfahren nur schleppend bearbeitet werden.Umso wichtiger ist es mithin in dieser Zeit, einvernehmliche Vereinbarungen zu treffen, die einer etwaigen Einkommenseinbuße auf einer Seite Rechnung trägt.Im Falle des Kurzarbeitergeldes wird der einem Unterhaltsverpflichteten zu verbleibende Selbstbehalt auf den sogenannten „notwendigen Selbstbehalt“ reduziert; er wird mithin genauso wie ein Erwerbsloser behandelt. Im Falle der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser zum Beispiel derzeit 960,00 €. Es gilt zwar hier immer noch der Grundsatz einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, was bedeutet, dass auch ein Nebenjob ausgeübt werden muss, um wenigstens den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Allerdings dürften in dieser Zeit andere Maßstäbe an diese Obliegenheit zu stellen sein als sonst.Mangels bestehender ausreichender Rechtsprechung lassen sich derzeit noch keine verlässlichen Aussagen darüber treffen, wie sich im Einzelfall die Corona-Krise langfristig auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen bzw. - ansprüche auswirken wird.Gerne stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, eine zumindest vorläufige Anpassung bestehender Unterhaltsverpflichtungen auszuhandeln.<b>Ihr Team von der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft</b>]]></content:encoded> <category>Familienrecht</category> <pubDate>Tue, 14 Apr 2020 13:10:00 +0200</pubDate> </item> <item> <title>Umgangsrecht in Corona-Zeiten</title> <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/umgangsrecht-in-corona-zeiten.html</link> <guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/umgangsrecht-in-corona-zeiten.html</guid> <description>Es erreichen uns derzeit zahlreiche Anrufe verunsicherter und sich sorgender Elternteile, die nicht wissen, ob sie im Zweifelsfall ihre Kinder im Rahmen des Umgangsrechts dem anderen – getrennt lebenden – Elternteil wie gewohnt herausgeben sollen.Daher wollen wir Ihnen diesbezüglich einige kurze...</description> <content:encoded>
<![CDATA[Es erreichen uns derzeit zahlreiche Anrufe verunsicherter und sich sorgender Elternteile, die nicht wissen, ob sie im Zweifelsfall ihre Kinder im Rahmen des Umgangsrechts dem anderen – getrennt lebenden – Elternteil wie gewohnt herausgeben sollen.
Daher wollen wir Ihnen diesbezüglich einige kurze und prägnante Informationen zukommen lassen.
<ol> <li>Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils wird durch Corona nicht ausgehebelt; dies gilt auch für gerichtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse. Die Empfehlung bzw. Auflage, soziale Kontakte zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie. Zu dieser gehört der andere Elternteil, auch wenn zwei getrennte Haushalte bestehen!</li> <li>Eine nicht näher begründete allgemeine Sorge, das Kind könne sich auf dem Weg oder im Haushalt des anderen Elternteils infizieren, stellt keinen ausreichenden Grund dar, die Umgangsausübung nicht wie gewohnt stattfinden zu lassen.</li> <li>Gründe für eine befristete Aussetzung des Umgangs können aber sein:<br /> <ul> <li>eine positiv festgestellte Infektion einer Person im Haushalt des anderen Elternteils oder auch des Kindes selbst</li> <li>ein längerer Kontakt des anderen Elternteils mit einer infizierten Person</li> <li>eine akute Erkältung des anderen Elternteils oder einer in dem Haushalt lebenden Person mit den einschlägigen Symptomen wie häufigem Husten, Schnupfen und/oder Fieber.</li> </ul> </li> </ol>
Natürlich sind hier alle Eltern dazu gehalten, ihre Elternverantwortung sorgsam und möglichst im Dialog miteinander auszuüben. Wir erleben es häufig, dass in vielen Fällen schlichtweg der Informationsaustausch nicht funktioniert, was zu einer starken Verunsicherung beim anderen Elternteil führen kann.
Wenn das Kind nach dem Besuchswochenende beispielsweise erzählt, dass die neue Freundin vom Papa krank im Bett lag oder der Arbeitskollege von der Mama vor einigen Wochen noch Urlaub in Österreich gemacht hat, erfolgt oftmals eine voreilige Panikreaktion, da diese Information dem betreuenden Elternteil schlichtweg nicht bekannt war und das entsprechende Hintergrundwissen zu den konkreten Umständen fehlt.
Jeder kennt derzeit die Risikofaktoren und sollte sich – bei allen sonstigen Differenzen, die nach einer Trennung entstehen können – in die Gedanken- und Gefühlswelt des anderen Elternteils hineinversetzen können.
Klären Sie Ihren ehemaligen Partner und Elternteil Ihres Kindes im Einzelfall vor dem Umgangswochenende über derartige oben genannte Beispiele auf und erläutern, warum er sich in dem konkreten Fall keine Sorgen machen muss. Sollte es jedoch berechtigten Anlass zur Sorge geben, dann handeln Sie zum Wohle Ihres Kindes und der Allgemeinheit und setzen den Umgang für einen gewissen Zeitraum freiwillig aus.
Eine schöne Alternative in dieser Zeit können Telefonate und natürliche Videoanrufe sein, die dann von dem Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, natürlich bestmöglich gefördert werden sollten.
Wir alle sind derzeit dazu gehalten, besonnen und nicht aus eigennützigen Motiven heraus zu handeln.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen mit Rat und Tat weiterhin zur Verfügung, wenn Sie Hilfe benötigen
Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit,<br /> <b>Ihr Team von der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft</b>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<pubDate>Fri, 03 Apr 2020 14:21:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Hilfe &amp; Unterstützung zu Corona</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/hilfe-unterstuetzung-zu-corona.html</link>
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<description>Liebe Mandantinnen und Mandanten, wir alle befinden uns aufgrund der Corona-Pandemie in einer noch nie da gewesenen Krisensituation, die es gemeinsam zu bewältigen gilt.
Wir, die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft, wünschen Ihnen in dieser Zeit vor allem Gesundheit für Sie und die Ihnen...</description>
<content:encoded><![CDATA[<b>Liebe Mandantinnen und Mandanten,</b><br /> wir alle befinden uns aufgrund der Corona-Pandemie in einer noch nie da gewesenen Krisensituation, die es gemeinsam zu bewältigen gilt.
Wir, die <b>Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft</b>, wünschen Ihnen in dieser Zeit vor allem Gesundheit für Sie und die Ihnen nahestehenden Personen!
Wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir selbstverständlich weiterhin für Ihre rechtlichen Sorgen und Probleme da sind. Zögern Sie daher nicht, bei uns anzurufen und wir werden alles Erforderliche und derzeit Mögliche in die Wege leiten, um für Sie die beste Lösung zu finden!<br /> So ist es selbstverständlich derzeit möglich, telefonische Beratungen durchzuführen. Darüber hinausgehend kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, gerichtliche Anträge – so zum Beispiel Anträge auf Ehescheidung, auf Unterhaltszahlungen oder auf Umgangs- und Sorgerechtsregelungen – zum jetzigen Zeitpunkt vorzubereiten und bei Gericht einzureichen, damit etwaige Gerichtsverhandlungen so bald wie möglich durchgeführt werden können und sich nicht noch weiter verzögern.
All dies kann derzeit problemlos durchgeführt werden, ohne dass Sie unnötige Wege auf sich nehmen und überflüssigerweise in direkten Kontakt mit anderen Personen treten müssen.
Auch kann es genau der richtige Zeitpunkt für Vertragsgestaltungen oder –prüfungen sein.
Zahlen Sie gegebenenfalls bereits seit Jahren zu viel Ehegattenunterhalt?
Erhalten Sie unter Umständen für die in Ihrem Haushalt lebenden Kinder zu wenig Kindesunterhalt von dem anderen Elternteil?
Vielleicht haben Sie schon länger mit dem Gedanken gespielt, einen abgeschlossenen Ehevertrag inhaltlich prüfen zu lassen und haben dieses Vorhaben in der Hektik des Alltags immer wieder verschoben?
Scheuen Sie sich nicht, uns telefonisch - oder gerne auch per E-Mail - zu kontaktieren und Ihr Anliegen vorzutragen.
Mit den besten Wünschen für Sie alle,<br /> Ihr Team der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 14:35:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/wenn-der-arbeitgeber-insolvenz-anmeldet.html</link>
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<description>Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, wie es mit ihrem Arbeitsverhältnis weitergeht, wenn der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet hat.</description>
<content:encoded><![CDATA[Grundsätzlich tritt dann der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers.
Die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben bestehen.
Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Dauer der Beschäftigung mit einer Frist von maximal 3 Monaten Kündigen kann.
Die Insolvenz selbst ist aber <b>kein </b>Kündigungsgrund. Vielmehr müssen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen. Damit ist auch die Überprüfung einer Kündigung, die durch den Insolvenzverwalter ausgesprochen wird, durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.
Nur so kann der Arbeitnehmer seine Rechte sichern.
Sollten auch Sie eine derartige Kündigung erhalten, so scheuen Sie sich nicht unsere Gesellschaft um Rat zu fragen. Unser Anwälte und Fachanwälte stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Wed, 29 Aug 2018 14:03:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>BGH berücksichtigt konkreten Unternehmerlohn</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/bgh-beruecksichtigt-konkreten-unternehmerlohn.html</link>
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<description>Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2017, AZ: XII ZR 108/16 ist vom Zugewinnausgleichspflichtigen der im Rahmen der Unternehmensbewertung zu berücksichtigende Unternehmerlohn konkret darzulegen und zu beweisen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Der BGH hat mit Urteil vom 08.11.2017 Aktenzeichen: XII ZR 108/16 zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich Stellung genommen.</div>
<div>Häufiger Diskussionspunkt bei der Scheidung von Ehegatten mit einer Unternehmensbeteiligung ist die Bewertung des Unternehmens im sog. Anfangs- und Endvermögen des Zugewinnausgleichspflichtigen.&nbsp;</div>
<div>In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Ehemann und drei weitere gleichberechtigte Gesellschafter im Jahr 1994 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) gegründet. Die GbR ging mit Wirkung zum 1. März 2000 im Wege der Anwachsung auf die von den vier GbR-Gesellschaftern gegründete GmbH über. Die GmbH wiederum wurde rückwirkend zum 1. Januar 2000 auf die zeitgleich von den vier GbR-Gesellschaftern gegründete nicht börsennotierte AG, an der die vier Gesellschafter jeweils 25 % der Aktien übernahmen, verschmolzen. Gegenstand des Geschäftsbetriebs war unter anderem die Entwicklung und der Vertrieb von Spracherkennungs- und Sprachlernsoftware.</div>
<div><div>Die Klägerin hat in erster Instanz einen Zugewinnausgleichsanspruch von (zuletzt) rund 850.000 € geltend gemacht.</div></div>
<div>Der BGH führt aus, dass für die Bewertung des Endvermögens nach § 1376 Abs. 2 BGB der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend sei. Ziel der Wertermittlung sei es deshalb, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem &quot;vollen, wirklichen&quot; Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen habe, enthalte das Gesetz nicht. Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (Anm: der Unternehmensbewertung) und deren Anwendung sei Aufgabe des sachverständig beratenen Tatrichters. Seine Entscheidung könne vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstosse oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhe (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN und Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN). Das vom Berufungsgericht angewandte Ertragswertverfahren sei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regel-fall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).</div>
<div>Bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen könne die Bewertung allerdings grundsätzlich nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren erfolgen, weil sich die Ertragsprognose kaum von der Person des Inhabers trennen ließe und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden könne.</div>
<div>Zudem könne die Erwartung künftigen Einkommens die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen sei, nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankomme. Daher habe der Senat für solche Fälle eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orien-tiere und davon einen Unternehmerlohn des Inhabers absetze (Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 19 f., 27 mwN). Die Bestimmung dieses Unternehmerlohns müsse sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientieren. Denn nur auf diese Weise könne der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruhe und nicht auf den potenziellen Erwerber übertragbar sei (Senats-urteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 29 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 28).</div>
<div>So seien im vorliegenden Fall die Ergebnisse der GbR daher um diejenigen Beträge zu bereinigen, die die AG aufwenden müsse, um die von den Gesellschaftern ohne Vergütung erbrachten Leistungen am Markt &quot;einzukaufen&quot;, die sie also als das Betriebsergebnis reduzierende Vergütungen für Beschäftigte zu erbringen hätte (vgl. auch IDW-Praxishinweis 1/2014, IDW-FN 2014, 282 Rn. 32; IDW Standard 13, IDWLife 2016, 574 Rn. 31).</div>
<div></div>
<div>Für die Ertragskraft eines Unternehmens sei ein maßgeblicher Faktor, welcher Personalaufwand betrieben werde. Soweit der Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten jedweder Art für das Unternehmen erbringe und dadurch Personalkosten erspare, sei hierfür ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzusetzen, weil dem potenziellen Unternehmenserwerber die &quot;kostenlose&quot; Arbeitskraft des Unternehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Nichts anderes gelte für den vorliegenden Fall, in dem eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse von GbR und AG hergestellt werden müssten (vgl. auch IDW Standard 13, IDWLife 2016, 574 Rn. 28 ff.).&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Das Berufungsgericht habe seinen Blickwinkel in unzulässiger Weise verengt, indem es allein auf § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d BewG abgestellt und deshalb als Unternehmerlohn nur die Vergütung angesetzt habe, die eine Fremdgeschäftsführung erhalten würde (vgl. dazu etwa Eisele in Rössler/Troll BewG [Stand: April 2015] § 202 Rn. 5 ff.; Mannek in Gürsching/Stenger BewG [Stand: Juli 2017] § 202 Rn. 57 ff.). Vielmehr wären dem Grundsatz nach auch sonstige Arbeitsleistungen der vier Gesellschafter für die Gesellschaft mit einem kalkulatorischen Lohn zu berücksichtigen. Denn auch für diese Tätigkeiten müsste die AG eine Vergütung entrichten (vgl. Klenner Unternehmensbewertung im Zuge-winnausgleich S. 210; IDW Standard 1 idF 2008, IDW-FN 2008, 271 Rn. 40).</div>
<div>Obwohl damit nach Auffassung des BGH die im konkreten Fall als Unternehmerlohn in Ansatz gebrachten 110.000,00 EUR zu wenig und der in Ansatz gebrachte Unternehmenswert zu hoch war, änderte der BGH am Ergebnis des Berufungsgerichts nichts:</div>
<div>Mache der Ausgleichschuldner nach erfolgter sachverständiger Wertermittlung geltend, diese sei unzutreffend, weil sie Gegebenheiten unberücksichtigt lasse, so treffe ihn jedenfalls dann nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast für die nach seiner Auffassung in die Wertermittlung noch einzubeziehenden Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs stehe und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln könne (vgl. etwa BGH Urteil vom 10. Februar 2015 VI ZR 343/13 NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11 mwN).</div>
<div>Dieser sekundären Darlegungslast habe der Beklagte nicht genügt. Daher gehe es zu seinen Lasten, dass der Umfang der nicht unternehmensleitenden Tätigkeiten der vier Gesellschafter unklar geblieben sei und bei der Ermittlung des Unternehmerlohns keine Berücksichtigung finden konnte.</div>
<div></div>
<div>Da insbesondere die vom Berufungsgericht entsprechend der Senatsrechtsprechung berücksichtigte latente Steuerlast (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 46 ff.) keine dem Beklagten nachteiligen Berechnungsfehler aufweise und die angefochtene Entscheidung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen.</div>
<div>Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Unternehmenswertermittlung des Sachverständigen mit Fachwissen zu begleiten, denn wie die Entscheidung zeigt kommt es auch auf außerhalb der Bilanz liegende Umstände an.&nbsp;</div>
<div>
Die Hassenpflug Rechtsanwalts GmbH&nbsp; arbeitet interdisziplinär in den Gebieten Recht und Steuern und berät Mandanten bundesweit auch bei den schwierigen Fragen der <link 102 - internal-link "Opens internal link in current window">Unternehmerscheidung</link> und Unternehmensbewertung. Durch die Kombination von Recht und Steuern unter einem Dach ist gerade in solchen komplizierten Fällen gewährleistet, dass über die qualifizierte familienrechtliche Beratung hinaus auch die steuer- und bilanzrechtlichen Besonderheiten des jeweiligen Falles fachkompetent durch einen Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater oder Fachberater für Unternehmensnachfolge bearbeitet werden.</div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Mon, 04 Dec 2017 12:41:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Neue Grenzen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 2018</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/neue-grenzen-fuer-geringwertige-wirtschaftsgueter-gwg-ab-2018.html</link>
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<description>Was sind überhaupt GWG’s?
Als GWG’s werden im Steuerrecht Gegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, welche zwar auf Dauer (mindestens 1. Jahr) im Unternehmen verbleiben, jedoch auf Grund Ihres geringen Wertes nicht über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div><h3>Was sind überhaupt GWG’s?</h3></div>
<div>Als GWG’s werden im Steuerrecht Gegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, welche zwar auf Dauer (mindestens 1. Jahr) im Unternehmen verbleiben, jedoch auf Grund Ihres geringen Wertes nicht über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen sondern im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden dürfen.&nbsp;</div>
<div>Hierbei ist zu beachten, dass nur Wirtschaftsgüter, welche auch selbstständig nutzbar sind, als GWG bezeichnet und gebucht werden dürfen (z.B. ein Akkuschrauber). Als Ausnahme gelten hier einfache Computerprogramme wie z.B. Word oder Excel, welche zwar nicht selbständig nutzbar sind, jedoch als GWG sofort abgeschrieben werden dürfen.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><h3>Neue Grenze ab 2018</h3></div>
<div>Bisher galt für die Bewertung eines Wirtschaftsgutes als GWG eine Grenze von 150,00 € bis maximal 410,00 €. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass diese Grenze eine Nettogrenze darstellt. Unternehmen welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können somit Wirtschaftsgüter, welche nicht mehr als 487,90 € und selbstständig nutzbar sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben.</div>
<div>Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze von 150,00 € – 410,00 € auf 250,00 € – 800,00 € netto angehoben. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen gilt entsprechend die Bruttogrenze von maximal 952,00 €. Diese Änderung ermöglicht es Unternehmen Wirtschaftsgüter, welche bisher über einen lästigen -manchmal auch viel zu langen- Zeitraum abgeschrieben werden mussten, sofort abzuschreiben.
Wirtschaftsgüter unter 250,00 € können daher ab 2018 direkt als Betriebsausgabe abgezogen werden.</div>
<div>Es rät sich daher, sollten Anschaffungen in den genannten Grenzen geplant sein (z.B. Schreibtische oder Laptops unter 800,00€ netto), diese auf das Jahr 2018 zu verschieben. Durch die Sofortabschreiben kann sich der Jahresüberschuss und somit das zu versteuernde Einkommen erheblich senken was zu einer niedrigeren Steuerlast führt. &nbsp;</div>
<div>Für die sogenannten Poolabschreiben von geringwertigen Wirtschaftsgütern (zuvor Wirtschaftsgüter von 150,00 € - 1.000,00 €) wurden die Grenze auf 250,00 € - 1000,00 € angehoben und müssen weiterhin über einen Zeitraum von 5 Jahres abgeschrieben werden.
Durch die erhöhte Grenze der Sofortabschreibung verliert dieses System weiter an Bedeutung und ist nur in wenigen Einzelfällen zu empfehlen, da man sich pro Wirtschaftsjahr für eine Regelung (Sofortabschreibung bis 800,00 € oder Poolabschreibung bis 1.000,00 €) entscheiden muss. Eine parallele Nutzung der Abschreibungsarten ist nicht zulässig.</div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Mon, 18 Sep 2017 15:59:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title> VdW-Vorsitzender Hassenpflug feiert mit seiner Anwaltskanzlei 15-jähriges Jubiläum</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/vdw-vorsitzender-hassenpflug-feiert-mit-seiner-anwaltskanzlei-15-jaehriges-jubilaeum.html</link>
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<description>Das 15-jährige Jubiläum feierte die Gesellschaft am 19. August mit Mandanten, Geschäftspartnern sowie Freunden im Rahmen eines Kanzleifestes in den neuen Räumlichkeiten im Pommernweg 8 in Homberg (Efze).</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Alexander Hassenpflug, Vorsitzender der Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder-Kreises, und zusammen mit Mischa Wölk und Annette Scharf Geschäftsführer der Kanzlei, blickte auf eine bewegte und erfolgreiche Vergangenheit zurück. Was im Jahr 2002 als Einzelkanzlei mit Rechtsanwalt Alexander Hassenpflug begann, wuchs im Jahr 2004 mit Rechtsanwalt Mischa Wölk, welcher im Jahr 2006 zum Fachanwalt für Arbeitsrecht ernannt wurde, weiter.
<div><h3>Alles was Recht ist...</h3></div></div>
<div></div>
<div>2007 war ein ereignisreiches Jahr. Zunächst wurde aus dem Einzelunternehmen die heutige Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die Geschäftsführerin und Fachanwältin für Familienrecht Annette Scharf stieß zum Unternehmen dazu. Die Niederlassung Kassel wurde eröffnet und Rechtsanwalt Mischa Wölk wurde der Titel &quot;Fachanwalt für Steuerrecht&quot; verliehen. Bereits von Anfang an wuchs neben der rechtsberatenden Tätigkeit der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft die mittlerweile fest integrierte Steuerberatung, welche heute durch Steuerberaterin Nelly Lehr unterstütz wird. Weiteres Wachstum erfuhr die Gesellschaft mit Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Claudia Buserath, Herrn Rechtsanwalt Conny Buchmann sowie Rechtsanwältin Sabine Schwarzbach.</div>
<div></div>
<div><section><h3>Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mit vier Standorten immer nah am Klienten</h3></section></div>
<div>Heute unterhält die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft vier Standorte mit Sitz in Kassel, Treysa, Bad Hersfeld und dem Hauptsitz in Homberg (Efze) mit insgesamt sechs Anwälten, einer Steuerberaterin sowie 12 Angestellten.</div>
<div>Auch ehrenamtlich engagiert sich Rechtsanwalt Hassenpflug, der überwiegend im Wirtschafts- und Steuerrecht berät, für die Interessen der Unternehmen im Schwalm Eder Kreis. Im vergangenen Jahr wurde er erneut einstimmig zum Vorsitzenden der Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder-Kreises (VDW) gewählt.</div>
<div></div>
<div>Mit Stolz blickt Alexander Hassenpflug auf 15 erfolgreiche Jahre und das stetige Wachstum, welches ohne die Unterstützung der gesamten Belegschaft nicht möglich gewesen wäre. Denn eine solche Leistung könne nur durch ein starkes Team, welches mit viel Herzblut, Engagement und klugen Köpfen arbeitet, geschafft werden. Auch in der Zukunft sieht sich die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft im stetig steigenden Wettbewerb gut aufgestellt und wird weiter Mandanten und Geschäftspartner erfolgreich beraten.
<sub>Quelle:</sub>
<sub>Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder-Kreises</sub></div>]]></content:encoded>
<category>Pressemitteilungen</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 24 Aug 2017 10:20:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/scheidungskosten-sind-keine-aussergewoehnliche-belastung.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/scheidungskosten-sind-keine-aussergewoehnliche-belastung.html</guid>
<description>Mit Urteil vom 18.05.2017, AZ.: VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Begründet wird dies mit einer Gesetzesänderung im § 33 EStG vom 26.06.2013. Hierbei hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung Eingang in die Steuererklärung finden können, wenn die für einen Rechtsstreit aufgewandten finanziellen Mittel erforderlich waren, um die eigene Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse sichern zu können.
Diese Voraussetzung sieht der Bundesfinanzhof im Bezug auf ein Scheidungsverfahren nicht als erfüllt an.
Die Voraussetzung des § 33 EStG liegen nach Auffassung der entscheidenden Richter nur dann vor, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Die Möglichkeit Prozesskosten steuerlich geltend zu machen ist damit erheblich eingeschränkt.
Denkbar ist, dass Kosten die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, die das Ziel der Sicherung des Arbeitsplatzes verfolgt, Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt ggf. auch in familienrechtlichen Streitigkeiten in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hier bleibt jedoch abzuwarten, welche Auffassung die Rechtsprechung in entsprechenden Verfahren vertritt.
<i style="font-size: 10px; ">Bild © Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Mon, 21 Aug 2017 16:45:00 +0200</pubDate>
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<title>Welche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind noch wirksam?</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/welche-patientenverfuegungen-und-vorsorgevollmachten-sind-noch-wirksam.html</link>
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<description>Nach den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 und 2017 zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sind mittlerweile viele Menschen verunsichert und stellen sich die Frage, ob die von ihnen errichtete Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht im Fall der Fälle überhaupt...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.07.2016 hohe Anforderungen an Patientenverfügungen gestellt und diese mit dem weiteren Urteil vom 08.02.2017 präzisiert.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Nach diesen beiden Urteilen sind bereits errichtete Patientenverfügungen und/oder Vorsorgevollmachten unwirksam.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>So führt der BGH beispielsweise aus, dass die Formulierung in einer Patientenverfügung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, zu ungenau, d.h. nicht konkret genug sind. Aus seiner Sicht ist von dem Betroffenen selbst zu bestimmen, welche einzelnen ärztlichen Maßnahmen er in welchen Situationen wünscht oder nicht.</div>
<div></div>
<div>Es gilt prinzipiell auf die Sicht eines Dritten (Arztes) abzustellen. Eine Patientenverfügung sollte daher so gestaltet sein, dass der behandelnde Arzt zu jeder Zeit in der Lage ist, dem gewollten Wunsch des Patienten nachkommen zu können. Dies ist dann der Fall, wenn einer Patientenverfügung entnommen werden kann, welche ärztliche Maßnahme in welcher Behandlungssituation gewünscht ist oder abgelehnt wird. Bestehen aus Sicht des Arztes Zweifel, weil die Formulierungen in der Patientenverfügung zu ungenau sind oder sich gar widersprechen, wird er versuchen den Patienten am Leben zu erhalten.</div>
<div></div>
<div>Gleiches gilt auch für Vorsorgevollmachten, welche viele Menschen in Kombination mit einer Patientenverfügung errichten. In dieser wird eine Person als Bevollmächtigter benannt, welcher für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden kann, den in der Vorsorgevollmacht festgelegten Wünschen Geltung verschaffen soll. Eine Umsetzung ist dem Bevollmächtigten laut BGH jedoch in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt und ggf. einer gerichtlichen Genehmigung auch nur dann möglich, wenn die Behandlungswünsche konkret genug bestimmt sind.</div>
<div></div>
<div>Ein Patient als medizinischer Laie kann jedoch weder vorausahnen wie seine Krankengeschichte verlaufen (Unfall, Krankheit, etc.) noch prognostizieren wie weit die Medizin zu diesem Zeitpunkt fortgeschritten sein wird. Neben der möglichst genauen Präzisierung der Behandlungswünsche ist auch der mutmaßliche Wille des Betroffenen zu ermitteln. Welche Wünsche hatte er bereits früher geäußert (schriftlich oder mündlich); welche persönlichen Wertevorstellungen hatte er; wie ist seine ethische oder religiöse Überzeugung?</div>
<div></div>
<div>Jedoch ist zunächst immer und ohne Ausnahme der in der Patientenverfügung schriftlich niedergelegte Wille des Betroffenen festzustellen.</div>
<div></div>
<div>Aufgrund der nun durch den BGH gestellten hohen Anforderungen an Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten dürfte die Erstellung einer solchen ohne fremde und kompetente Hilfe kaum noch wirksam möglich sein.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Ferner sollten die errichteten Urkunden aufgrund sich ständig ändernder Rechtsprechung von Zeit zu Zeit auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.</div>
<div></div>
<div>Gerne steht Ihnen das Team der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bei der Errichtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten sowie zur Überprüfung bereits errichteter Urkunden nach telefonischer Terminabsprache gerne zur Verfügung.</div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Erbrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 08 Jun 2017 11:53:00 +0200</pubDate>
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<item>
<title>Neuregelungen zu Investitionsabzugsbeträgen in der steuerlichen Gewinnermittlung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/neuregelungen-zu-investitionsabzugsbetraegen-in-der-steuerlichen-gewinnermittlung.html</link>
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<description>Bereits zu Beginn des Jahres 2016 gab es zwei wesentliche Neuerungen zu den Investitionsabzugsbeträgen, die vor allem kleine und mittelständische Unternehmen fördern sollen. </description>
<content:encoded><![CDATA[<div><h3>Vorteile des Investitionsabzugsbetrages für Unternehmen</h3></div>
<div>Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Sondervorschrift des sehr umfangreichen Einkommensteuergesetztes und soll den Betrieben die Möglichkeit geben, bereits vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes dieses steuermindernd geltend zu machen.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><h3>Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag</h3></div>
<div>Eine wichtige Voraussetzung ist zunächst, dass das abzuschreibende Wirtschaftsgut spätestens 3 Jahre nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages angeschafft oder hergestellt wird.
Weiterhin muss im Jahr der Investition und im Folgejahr 90% der Nutzung betrieblich sein und in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
Ferner darf der Höchstbetrag aller Investitionsabzugsbeträge zusammen in einem Betrieb 200.000€ nicht übersteigen.&nbsp;</div>
<div>Sollte der Betrieb anhand bestimmter Merkmale in den Genuss kommen Investitionsabzugsbeträge bilden zu können, könnte mit einer Begünstigung von bis zu 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gerechnet werden.&nbsp;</div>
<div>Das folgende Beispiel soll dies ein wenig verdeutlichen:</div>
<div>Ein Unternehmen schafft am 05.01.2017 ein ausschließlich betrieblich genutztes KFZ für 70.000€ an. Das Fahrzeug hat eine betriebliche Nutzungsdauer von 7 Jahren. Im Regelfall kann man die Aufwendungen für die Anschaffung des Fahrzeuges nur über die Nutzungsdauer gewinnmindernd abziehen.&nbsp;</div>
<div>Ist das Unternehmen jedoch berechtigt den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, kann es schon bis zu 40% der Abschreibung in einem Jahr vor der tatsächlichen Herstellung oder Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts steuermindernd abziehen. In dem vorliegenden Beispiel wären dies 28.000 €, die den Gewinn des Unternehmens entsprechend mindern würden.&nbsp;</div>
<div>Relevant ist jedoch, dass die geplante Investition durchgeführt wird und dies im Rahmen der vorgegeben gesetzlichen Frist. Sofern dies nicht geschieht, ist der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuervergünstigung entfällt, was eine Rückzahlung der Steuerersparnis zur Folge hat. Des Weiteren kommt eine Verzinsung der Ersparnis hinzu.&nbsp;</div>
<div>Daher sollte die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages gründlich geprüft und durchdacht sein.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><h3>Neuerungen</h3></div>
<div>Bis 2015 gab es die Funktionsbenennungserfordernis, das heißt die geplante Anschaffung musste stichwortartig benannt werden. Dabei mussten der Zweck und die Funktion des Wirtschaftsgutes erkennbar sein.</div>
<div>Seit 2016 ist die Funktionsbenennungserfordernis weggefallen und der Steuerpflichtige kann ohne weitere Angaben Investitionsabzugsbeträge bis zum Höchstbetrag bilden. Die Folge ist eine wesentlich bessere Flexibilität, welche durch den Gesetzgeber eingeräumt wird.&nbsp;</div>
<div>Weiterhin können Investitionsabzugsbeträge nunmehr auch nachträglich beansprucht werden.&nbsp;</div>
<div>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Investitionsabzugsbeträge den Geldbeutel schonen können und das Unternehmen vor allem flexibler in der Gestaltung bei Anschaffungen von beweglichem Betriebsvermögen ist.&nbsp;</div>
<div>Unser Team der Steuerberatung prüft und berät Sie gerne, ob Ihr Unternehmen Investitionsabzugsbeträge geltend machen kann und wie sich dies steuerlich auswirkt. Setzen Sie sich hierzu einfach zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins telefonisch mit uns in Verbindung</div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 14:18:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer andauernder Erkrankung zum Personalgespräch fordern</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/darf-der-arbeitgeber-den-arbeitnehmer-bei-einer-andauernder-erkrankung-zum-personalgespraech-fordern.html</link>
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<description>Immer wieder stellt sich Arbeitnehmern die Frage, ob Sie einer Einladung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch während einer noch andauernden Erkrankung folge leisten müssen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>In einem Urteil vom 02.11.2016 hat das Bundesarbeitsgericht nun klargestellt, dass der Arbeitnehmer während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht verpflichtet ist zu einem Personalgespräch am Arbeitsplatz zu erscheinen.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Dem Arbeitgeber ist es zwar nicht untersagt Kontakt zum Arbeitnehmer aufzunehmen um die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten zu besprechen, hierfür muss der Arbeitgeber aber ein berechtigtes Interesse nachweisen und der Arbeitnehmer muss gesundheitlich in der Lage sein, im Betrieb zu erscheinen.</div>
<div></div>
<div>Grundsätzlich ergibt sich eine Verpflichtung zur Teilnahme an Personalgesprächen aus dem Arbeitsverhältnis selbst. Dabei muss der Arbeitnehmer an Personalgesprächen teilnehmen, in denen Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung besprochen werden sollen. Die Anordnung eines dementsprechenden Personalgespräches ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Beabsichtigt der Arbeitgeber hingegen in einem Personalgespräch eine Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erörtern, muss der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht nicht erscheinen, da ein Personalgespräch solchen Inhalts vom &nbsp;Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt ist.</div>
<div></div>
<div>Sofern im Einzelfall nicht eindeutig ist oder Zweifel bestehen, ob ein Weisungsrecht des Arbeitgebers für ein Personalgespräch vorliegt oder nicht steht Ihnen die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne an allen Standorten beratend zur Seite.
<span style="font-size: 10px; "><i>Bild © Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</i></span></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 23 Feb 2017 15:35:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Kauf bricht nicht Miete - Aber was gilt bei Zuweisung der Ehewohnung nach Trennung?</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kauf-bricht-nicht-miete-aber-was-gilt-bei-zuweisung-der-ehewohnung-nach-trennung.html</link>
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<description>Im Falle einer Scheidung kann es zu zahlreichen Frage- und Problemstellungen kommen. Oftmals geht es hierbei um die gemeinsamen Kinder, bzw. wo und bei wem diese aufwachsen sollen. Ein weiterer Streitpunkt rankt sich häufig um die Ehewohnung, in welcher zumeist beide Parteien gerne wohnen bleiben...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Einen weitergehenden Sachverhalt zur Ehewohnungsproblematik hatte kürzlich das OLG München bzw. das LG München I in der Vorinstanz zu entscheiden.
Hierbei stritten sich jedoch nicht die inzwischen getrenntlebenden Ehepartner unmittelbar miteinander. Vielmehr hatte der Ehemann die zuvor gemeinsam bewohnte, in seinem Alleineigentum stehende Doppelhaushälfte an die jetzigen Kläger verkauft. Problematisch war jedoch, dass das Haus der Ehefrau zuvor durch das Familiengericht für die Zeit des Getrenntlebens zur Nutzung überlassen wurde.
Auch nach dem Verkauf wollte diese dort wohnen bleiben, die neuen Käufer verlangten jedoch die Räumung des Hauses. Das LG bzw. OLG in der Berufungsinstanz musste nun also entscheiden, welcher der beiden Parteien der Wohnraum schließlich zustehen sollte.</div>
<div><h3>Nutzungsüberlassung einer Immobilie für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361 b BGB</h3></div>
<div></div>
<div>Eine Ehe kann im Normalfall nicht einfach innerhalb kürzester Zeit geschieden werden.
Vielmehr ist dafür erforderlich, dass sie gescheitert ist, § 1565 I BGB. Dies wird nach § 1566 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem bzw. drei Jahren getrennt leben. Bei einem Getrenntleben von einem Jahr muss außerdem hinzukommen, dass beide Parteien die Scheidung wollen. Nach dreijähriger Trennungsphase kann die Scheidung auch nur von einem Ehepartner allein beantragt werden.&nbsp;</div>
<div>Während dieser Phase der Trennung ist fraglich, wer in der gemeinsamen Ehewohnung leben darf und wer gegebenenfalls ausziehen muss.
Dies bemisst sich - wie oben dargestellter Fall zeigt - nicht notwendig nach den Eigentumsverhältnissen der Eheleute. Auf Antrag beim Familiengericht kann ein Ehepartner vielmehr einen Anspruch auf vorläufige Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB geltend machen. Dieser greift insbesondere dann, wenn die Zuweisung dem Kindeswohl dient oder vor Gewalttätigkeiten des anderen Ehegatten schützt.&nbsp;</div>
<div></div>
<section><h3>Gibt die familiengerichtliche Nutzungsüberlassung ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB?</h3></section>
<div>Im oben genannten Fall wurde der Ehefrau also vom Familiengericht die gemeinsame Ehewohnung zur Nutzung während des Getrenntlebens überlassen, obwohl diese im Alleineigentum des getrenntlebenden Ehemannes stand. Dieser verkaufte die Doppelhaushälfte nun jedoch an die neuen Kläger, die zunächst vor dem LG München I unter anderem einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen die noch dort wohnende Ehefrau geltend machten.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Einem solchen Herausgabeanspruch kann der derzeitige Besitzer der Sache, in diesem Falle des Hauses, jedoch ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB entgegenstellen. Ein solches Besitzrecht kann sich aus vielerlei Ansprüchen ergeben. Beispielsweise hat der Besitzer einer Sache, die mit einem Pfandrecht belastete ist, ein Recht zum Besitz und muss diese (zumindest vorerst) nicht herausgeben. Neben dinglichen Besitzrechten existieren aber auch schuldrechtliche Verträge, welche ein Recht zum Besitz gewähren.
Besonders häufig ist der Mietvertrag, durch den der Mieter nicht das Eigentum, sondern lediglich den Besitz an der vermieteten Immobilie erhält. Dadurch kann der Eigentümer diese zwar immer noch veräußern. Der Mietvertrag wird dadurch jedoch nicht angetastet, denn &quot;Kauf bricht nicht Miete&quot;, § 566 I BGB. Ein Herausgabeanspruch des neuen Eigentümers der Immobilie scheitert dann am Besitzrecht des Mieters aus dem Mietvertrag.
Problematisch im oben angegebenen Fall war nun, ob nicht durch die Nutzungsüberlassung ein dem Mietvertrag ähnliches Verhältnis zwischen dem getrenntlebenden Ehemann bzw. den neuen Käufern und der Ehefrau entstanden ist. Dann nämlich hätte diese ein Recht zum Besitz und müsste die Doppelhaushälfte nicht räumen.
Das LG München I, das OLG München sowie beispielsweise das OLG Celle in einem früheren Fall verneinten jedoch ein sich aus der Nutzungsüberlassung ergebendes Besitzrecht und wiesen die Klage der Ehefrau ab bzw. rieten ihr, die Berufung zurückzunehmen. Zu ihrem Schutz vor dem Verkauf der Ehewohnung und der daraufhin drohenden Räumung hätte mit dem Ehemann vielmehr ein befristetes Mietverhältnis gesondert begründet werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Aus diesem Grund muss die beklagte Ehefrau die Doppelhaushälfte räumen und des Weiteren Nutzungsersatz für die Zeit, in welcher die Käufer die Immobilie nicht bewohnen konnten, zahlen.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><h3>Einen Anwalt für Familienrecht zurate ziehen</h3></div>
<div></div>
<div>Gerade um solch schwerwiegende Folgen in Bezug auf Wohnort, Finanzen oder gemeinsame Kinder für beide Scheidungsparteien zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand einzuholen.
Vor dem Familiengericht oder Oberlandesgericht müssen sich Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen sogar zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, § 114 I FamFG. Hier ist es natürlich ratsam, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, welcher im Zuge des Rechtsstreits zwischen den sich trennenden Eheleuten bereits vor dem Verkauf des Hauses beispielsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung zumindest ein befristetes Mietverhältnis beim zuständigen Familiengericht beantragt hätte.&nbsp;</div>
<div></div>
Unsere Kanzlei beschäftigt sowohl Fachanwälte für Familienrecht, hilft Ihnen aber auch bei weitergehenden Rechtsfragen etwa im Bereich Kauf-, Miet- oder Immobiliarsachenrecht wie im oben geschilderten Fall. Des Weiteren haben wir uns auf Rechtsgebiete wie Erb-, Gesellschafts-, Arbeits- und Steuerrecht spezialisiert.
Zögern Sie jedoch bitte nicht, uns Ihr ganz individuelles Anliegen vorzustellen. Wir freuen uns, Ihnen demnächst beratend zur Seite zu stehen.
Bildquelle: Giovanni_cg,&nbsp;pixabay.com
<blockquote><article><span style="text-align: center;"><link https://cdn.pixabay.com/photo/2016/06/24/10/47/render-1477041_960_720.jpg></link></span></article></blockquote>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Wed, 21 Dec 2016 16:58:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>strengere Anforderungen an die Kassenführung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/strengere-anforderungen-an-die-kassenfuehrung.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/strengere-anforderungen-an-die-kassenfuehrung.html</guid>
<description>Ab dem 1. Januar 2017 ist jeder Unternehmer, der Bargeld einnimmt, dazu verpflichtet, eine Kasse zu führen, welche den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt. So will das Finanzamt verhindern, dass Einnahmen manipuliert werden können. Wer eine Betriebsprüfung ohne Schwierigkeiten bestehen...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div><h3>Die &quot;gläserne Kasse&quot; soll Steuerschwindel verhindern</h3>
<h3><b>Barumsätze müssen korrekt registriert werden</b></h3></div>
<div>Unternehmen, die überwiegend Bargeld kassieren, können diese Umsätze entweder in einer elektronischen Registrierkasse verbuchen oder in einer Ladenkasse. Im Einzelhandel und der Gastronomie ist die Registrierkasse in der Regel die präferierte Lösung, allein schon deswegen, weil sie praktikabler ist.
Das Finanzamt macht sich diese Situation zunutze und stellt immer strengere Forderungen an die Unternehmen: So müssen sämtliche mit diesen Kassen erhobenen Daten unverdichtet gespeichert werden, damit sie von der Behörde jederzeit maschinell ausgewertet werden kann.
Weiterhin muss die Kasse alles protokollieren, was programmiert und eingegeben wird und diese Angaben ebenfalls speichern, ohne dass diese nachträglich geändert werden können. Es reicht nicht, die Z-Bons auf Papier zu drucken und aufzubewahren, die Finanzverwaltung möchte im Prüfungsfall auch sämtliche Einzelbons sehen können.
<b>Am 31. Dezember 2016 läuft die Übergangsfrist für diejenigen Registrierkassen ab, die sich bauartbedingt nicht auf die Anforderungen des Finanzamtes umrüsten lassen.&nbsp;</b></div>
<div></div>
<h3>Muss eine neue Kasse zum 1. Januar 2017 im Laden stehen?&nbsp;</h3>
<div>Wer in seinem Unternehmen bereits ein Kassensystem hat, ist ab dem 1. Januar 2017 dazu verpflichtet, dass die Kasse sämtliche Eingaben und Änderungen protokolliert und archiviert. Außerdem muss die Kasse den Export sämtlicher Daten nach den Vorgaben des Finanzamtes ermöglichen, so dass eine Betriebsprüfung auf diese zugreifen kann.
Sollte das bestehende Kassensystem dazu nicht in der Lage sein, sollte sich der davon betroffene Unternehmer mit dem Hersteller oder Lieferanten in Verbindung setzen und klären, ob sich die Kasse nachrüsten beziehungsweise updaten lässt. Sollte das nicht möglich sein, ist der Erwerb eines neuen Kassensystems mit vorgeschriebener Schnittstelle unumgänglich. Auf jeden Fall sollte der Hersteller schriftlich bestätigen, dass die Kasse den Anforderungen des Finanzamtes genügt.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><section><h3>Zehn Jahre Aufbewahrungspflicht</h3></section></div>
<div>Jeder Verkauf muss in die Kasse eingegeben, von dieser dokumentiert und gespeichert werden - und für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
Da das Finanzamt elektronisch (&quot;jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar&quot;) auf diese Daten zugreifen möchte, reicht es nicht aus, die Ausdrucke auf Papier abzuheften und aufzubewahren.
Bis zum Ende diesen Jahres galt noch eine Übergangsfrist, ab dem 1. Januar ist die Einzelaufzeichnungspflicht ausnahmslos in Kraft. Ab dann reicht es weder aus, die Z-Bons auf Papier abzuheften oder sämtliche Einzelbons zur Tagesendsumme zu addieren.
Neben diesen Aufzeichnungen ist die Betriebsanleitung der Registrierkasse, sämtliche Dokumente zur Kassenprogrammierung, die Protokolle über das Verkäufer- oder Kellnertraining und jede Änderung der Programme über den gesamten Zeitraum der Kassennutzung, mindestens jedoch für zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Finanzamt vorzulegen.
Fehlt bei einer programmierbaren Kasse die Betriebsanleitung oder erfolgten die programmierten Änderungen ohne Protokoll, kann die Finanzverwaltung die Einnahmen schätzen und Nachzahlungen verlangen, entschied der Bundesgerichtshof 2015.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Sicher vor Manipulation</h3>
<div>Ein weiteres Stichwort ist die Manipulationssicherheit der Registrierkassen:
Die in diesen gespeicherten Daten sollen unveränderbar sein. Wer in der Kasse etwas löscht, muss damit vorsichtig umgehen. Das Finanzamt möchte sämtliche Veränderungen nachvollziehen können. Die Hard- und Software der Registrierkasse muss sämtliche ursprünglichen Daten aufbewahren.
Die einzigen Unternehmer, die von dieser Richtlinie nicht betroffen sind, sind Einzelhändler, die nur geringe Umsätze verzeichnen und keine Mitarbeiter beschäftigen. Werden nur wenige Kunden täglich bedient und diente bisher eine mechanische Registrierkasse oder eine offene Ladenschublade als Kasse, dürfen die täglichen Umsätze wie bisher handschriftlich auf Papier notiert werden. Die damit erstellten Kassenberichte müssen sämtliche Einnahmen enthalten und korrekt geführt werden. Erzeugt eine mechanische Kasse einen Bon, ist dieser in der chronologischen Reihenfolge und für das Finanzamt nachvollziehbar aufzubewahren.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><h3>Die Grundlage dafür: GoBD</h3></div>
<div>GoBD ist die Abkürzung für &quot;Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff&quot;.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte diese Richtlinie am 14. November 2014, sie gilt bereits seit dem 1. Januar 2015. Sie lösen die bis dahin geltenden GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) ab.
Die GoBD umfassen nicht nur die Barumsätze, sondern beziehen sich auch auf sämtliche Aufzeichnungen der Buchführung, beispielsweise Zeiterfassung, Lohnabrechnung, Material- und Warenwirtschaft. Der steuerpflichtige Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass die GoBD eingehalten werden.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Sollten Sie Fragen oder Beratung zur Umsetzung der GoBD haben, steht Ihnen die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zur Verfügung.</div>]]></content:encoded>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Wed, 12 Oct 2016 12:23:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Details und Informationen über die Kettenbefristung von Arbeitsverträgen</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/details-und-informationen-ueber-die-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/details-und-informationen-ueber-die-kettenbefristung-von-arbeitsvertraegen.html</guid>
<description>Die sogenannte Kettenbefristung beschreibt ein Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber, das kontinuierlich durch neue befristete Arbeitsverträge verlängert wird. Aktuell hat der Europäische Gerichtshof am 14.09.2016 (AZ C-16/15) ein neues Urteil im Hinblick auf die Kettenbefristung gefällt.</description>
<content:encoded><![CDATA[<h3>Grundsätzliche Informationen zu befristeten Arbeitsverträgen</h3>
<div>Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt eindeutige Voraussetzungen zur Befristung eines Arbeitsvertrages vor. Es gibt hin und wieder spezielle Fälle, in denen ein einziger Arbeitnehmer über zehn befristete Arbeitsverträge vom gleichen Arbeitgeber erhält - in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren und mehr.
Die gesetzlichen Vorgaben zur Befristung eines Arbeitsvertrages sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Vor allem die Paragraphen 13 ff. sind entscheidend.
Eine Befristung ist nur unter drei Voraussetzungen möglich. Einerseits durch einen sachlichen Grund, beispielsweise dass der betriebliche Bedarf der Arbeit nur für einen gewissen Zeitraum besteht oder andererseits, weil der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ausschließlich auf befristete Haushaltsmittel zurückgreifen kann, die für die benötigte Arbeitsleistung bereitstehen. Wird der Arbeitsvertrag wegen einer sachlichen Grundlage befristet, muss der Arbeitgeber im Zweifelsfall beweisen können, dass die Gründe stimmen.
Andernfalls ist der Arbeitsvertrag unwirksam.</div>
<div></div>
<h3>Neues Urteil vom Europäischen Gerichtshof</h3>
<div>Laut Urteil vom 14.09.2016 (AZ C-16/15), entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein struktureller Mangel an Planstellen kein Grund für eine Kettenbefristung ist. Als Begründung gab er an, dass der Rückgriff auf befristete und aufeinanderfolgende Verträge zur Deckung des permanenten Bedarfs im Gesundheitsdienst gegen das Unionsrecht verstößt. Die Nutzung dieser Verträge ist nur gerechtfertigt, wenn ein zeitweiliger Bedarf abgedeckt werden muss.
Explizit hatte eine Krankenschwester aus Spanien geklagt, weil ihr Arbeitsverhältnis vom 5. Februar 2009 bis zum Juni 2013 siebenmal verlängert wurde. Begründet wurden die Verlängerungen durch die notwendige Ausführung zeitlich begrenzter, außerordentlicher und konjunktureller Dienste. Die Ernennung der Krankenschwester wurde mit gleich formulierten und befristeten Arbeitsverträgen insgesamt siebenmal verlängert. Kurz vor dem Ablauf des letzten Vertrages im März 2013 teilte ihr die Krankenhausverwaltung mit, dass der Arbeitsvertrag erneut verlängert werde, sodass sie letztendlich von Februar 2009 bis Juni 2013 ohne Unterbrechung für das Krankenhaus tätig war. Gleichzeitig wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass das Arbeitsverhältnis nach der Beendigung des letzten Vertrages auslaufen würde. Das Gericht zweifelte an, dass die spanische Regelung rechtmäßig ist.</div>
<div></div>
<h3>Klage der Krankenschwester gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h3>
<div>Die Krankenschwester María Elena Pérez López klagte gegen die Entscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, denn ihrer Meinung nach dienten die sieben aufeinanderfolgenden Ernennungen nicht zur Deckung eines außerordentlichen oder konjunkturellen Bedarfs des Gesundheitsdienstes, sondern tatsächlich einer permanenten Tätigkeit.
Der Richter, der sich mit der Klage am Verwaltungsgericht in Madrid befasste, wandte sich an den Europäischen Gerichtshof und fragte, ob die Regelung in Spanien, welche die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen in der Kategorie Gesundheitsdienste zulässt, gegen die generelle Vereinbarung zu befristeten Arbeitsverhältnissen verstößt. Das Verwaltungsgericht zweifelte speziell die sachlichen Gründe an, die die Verlängerung dieser Verträge rechtfertigt.</div>
<div></div>
<div><h3>Ab sofort sollen Vorgaben für EU-Mitgliedsstaaten missbräuchlich befristete Arbeitsverträge verhindern</h3></div>
<div></div>
<div>Der Europäische Gerichtshof verwies in seinem Urteil darauf, dass die Rahmenvereinbarung Mitgliedsstaaten verpflichtet, die missbräuchliche Verwendung von Kettenbefristungen zu verhindern.
Mindestens einer von drei Punkten sollte in befristeten Arbeitsverträgen enthalten sein. Entweder sachliche Gründe zur Rechtfertigung der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die maximal erlaubte Dauer, die für aufeinanderfolgende Verträge vorgesehen ist oder die erlaubte Anzahl der Verlängerungen.
In der spanischen Regelung ist jedoch keine Beschränkung zu Dauer und Anzahl der Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen enthalten, sodass der Europäische Gerichtshof untersuchte, ob es einen exakt bezeichneten, sachlich bezogenen Grund gab, der die aufeinanderfolgenden Einstellungen der Krankenschwester rechtfertigte.
Der Europäische Gerichtshof war der Meinung, dass die vorübergehende Vertretung von Arbeitnehmern zur Deckung eines temporären Bedarfs ein sachlicher Grund sein kann. Doch können die Verträge nicht für dauerhafte und ständige Aufgaben verlängert werden, die zu den regulären Arbeiten des festen Krankenhauspersonals zählen. Der sachliche Grund muss die Notwendigkeit der Deckung des zeitweiligen und nicht des permanenten Bedarfs rechtfertigen. Im Fall der Krankenschwester basierten die aufeinanderfolgenden Einstellungen nicht auf den zeitweiligen Bedarf des Arbeitgebers. Eine derartige Verlängerung führe zu Unsicherheit im Gesundheitsdienst, unter der nicht nur die Krankenschwester zu leiden hat.</div>
<div></div>
<div>Eine Rechtsberatung zur Kettenbefristung können Sie bei der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten.</div>
<div></div>
<div>Das gesamte Gebiet des Arbeitsrechts wird durch die Fachanwälte der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Homberg (Efze), Schwalmstadt-Treysa, Bad Hersfeld und Kassel abgedeckt. Sie erhalten hier eine kompetente Rechtsberatung. Vereinbaren Sie einen Termin mit einer unserer Niederlassungen in Ihrer Nähe und lassen sich umfassend zu allen Fragen informieren.</div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 20 Sep 2016 12:26:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhaltszahlungen für eine Zweitausbildung verlangen</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/volljaehriges-kind-kann-von-seinen-eltern-unterhaltszahlungen-fuer-eine-zweitausbildung-verlangen.html</link>
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<description>Eltern sind verpflichtet, eine erste angemessene Berufsausbildung ihres Kindes zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen, sodass Eltern auch bei einer Zweitausbildung gegenüber ihrem volljährigen Kind unterhaltspflichtig sind. </description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Die Frage nach dem Unterhaltsanspruch bei einer Erst- oder Zweitausbildung eines Kindes ist ein Thema, das die Familiengerichte immer wieder beschäftigt, so auch das Oberlandesgericht Celle.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><b>Beschluss des OLG Celle:&nbsp;</b></div>
<div><i>Eltern sind unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer Zweitausbildung zur Unterhaltszahlung für ihr volljähriges Kind verpflichtet.&nbsp;</i></div>
<div></div>
<div>Im vorliegenden Fall musste das OLG Celle darüber entscheiden, ob ein volljähriges Kind im Rahmen einer Zweitausbildung einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber seinen Eltern hat. In seinem Beschluss vom 18. April 2013 - Az.: 17 UF 17/13 - hat das Gericht konkret die Frage beantwortet, ob Eltern verpflichtet sind, ihrem Sohn nach Abschluss seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Handelsassistenten ein Studium der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik zu finanzieren.&nbsp;</div>
<div></div>
<div><b>Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:&nbsp;</b></div>
<div></div>
<div>Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife hat der Sohn eine kombinierte Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Möbelhaus mit einer sich anschließenden Fortbildung zum Handelsassistenten absolviert. Die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann schloss der Sohn am 11. Januar 2005 mit sehr guten und guten Noten ab. Die Prüfung zum Handelsassistenten folgte am 9. August 2006 mit Noten, die von sehr gut bis befriedigend reichten. Zwischen der ersten und zweiten Prüfung, nämlich im März 2006, bewarb sich der Sohn im Ausbildungsbetrieb auf eine ausgeschriebene Stelle zum Verkaufsassistenten in der Großkundenabteilung. Auf seine Bewerbung erhielt er zeitnah eine Absage. Sie stand im Gegensatz zu den zu Beginn seiner Ausbildung gemachten Versprechungen auf einen schnellen Aufstieg in das Management des Unternehmens. Noch im Juli 2006 schied der Sohn aus dem Ausbildungsbetrieb aus. Bis zur Aufnahme seines Grundwehrdienstes, der von Oktober 2006 bis Juni 2007 dauerte, war er arbeitslos gemeldet. Im Oktober 2007 nahm er ein Studium an der technischen Universität in Berlin auf. Die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Studienschwerpunkt Elektrotechnik bestand er am 7. März 2011 mit einem Notendurchschnitt von 2,9. Den sich anschließenden Masterstudiengang schloss er am 1. November 2012 mit der Note 1,7 ab.&nbsp;</div>
<h3>Abweichung vom Grundsatz der Unterhaltspflicht für die Erstausbildung</h3>
<div>Eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern kann sich in Abweichung vom Grundsatz nur dann ergeben, wenn besondere Gründe vorliegen. Als besondere Gründe kommen in Betracht</div>
<div></div>
<div>(1)<span style="white-space:pre">	</span>eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen,<br />(2)<span style="white-space: pre;">	</span>eine gestufte Ausbildung,<br />(3)<span style="white-space: pre;">	</span>wenn eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt wurde oder<br />(4)<span style="white-space: pre;">	</span>wenn es sich um eine &quot;echte&quot; Zweitausbildung handelt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><b>(1)</b><span style="white-space:pre">	</span>Eine zweite Ausbildung aus persönlichen Gründen setzt voraus, dass das Kind den erlernten ersten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Ein persönlicher Grund liegt auch dann vor, wenn es sonstige Gründe gibt, die zu Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren und die eine Fortführung der Ausbildung unmöglich machen.</div>
<div><b>(2)</b><span style="white-space:pre">	</span>Typische Beispiele für eine gestufte Ausbildung sind die Kombinationen Lehre - Abitur - Studium oder Abitur - Lehre - Studium.</div>
<div><b>(3)</b><span style="white-space:pre">	</span>Grundsätzlich bezieht sich der Anspruch auf Unterhalt des Kindes auf eine angemessene Ausbildung. Angemessen ist die Ausbildung, wenn sie den Fähigkeiten, der Begabung, den Neigungen und dem Leistungswillen eines Kindes am ehesten entspricht. Insoweit sind Eltern, die ihrem Kind eine erste angemessene Berufsausbildung finanziert haben, ihrer Unterhaltspflicht in einem ausreichenden Maß nachgekommen, und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten.</div>
<div><b>(4)</b><span style="white-space:pre">	</span>Sind die Eltern ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren, dann sind sie dazu ausnahmsweise verpflichtet.</div>
<h3>Rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts:&nbsp;</h3>
<div>Im vorliegenden Fall wurde bezüglich der Zweitausbildung aus persönlichen Gründen nichts vorgetragen. Eine gestufte Ausbildung als besonderer Grund kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es am sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Möbelhandel und dem Studium zum Wirtschaftsingenieur mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik fehlt. Im vorliegenden Fall haben die Eltern ihrem Sohn die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und eine sich anschließende Weiterbildung zum Handelsassistenten finanziert, sodass sie ihrer Pflicht nach einer angemessenen Berufsausbildung nachgekommen sind. Der Sohn hat seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Möbeleinzelhandel allerdings unter der Voraussetzung absolviert, dass er innerhalb des Unternehmens aufsteigen kann. Das geht aus dem Schriftverkehr hervor, in dem ihm ein innerbetrieblicher Aufstieg in das Management zwar in Aussicht gestellt, letztlich jedoch verweigert wurde, weshalb er aus dem Unternehmen ausschied.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein scheinbar eindeutiger Sachverhalt interessante rechtliche Möglichkeiten zutage fördert. Das zeigt einmal mehr, wie wichtig eine fachkundige Vertretung ist.&nbsp;</div>
<div><ul><li>Sie haben Fragen zu einem ähnlichen oder anderen Sachverhalt im Familienrecht?</li><li>Sie wälzen ein steuerrechtliches, arbeitsrechtliches oder erbrechtliches Problem und brauchen dringend eine kompetente Beratung?</li><li>Sie setzen sich mit wirtschaftsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Problemen auseinander und suchen nach optimalen Lösungen?</li></ul></div>
<div>Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf! In allen Rechtsgebieten - Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht und weiteren Rechtsgebieten - stehen Ihnen kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater beratend sowie für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung zur Seite!
<i><sub>Bildquelle:&nbsp;Anastas Tarpanov, CC BY-SA 2.0, flickr.com/photos/plastiqphotos/4562667101</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 30 Aug 2016 09:45:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Kreditwiderruf: OLG München erklärt Widerrufsbelehrungen von Sparkassen für unwirksam</title>
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<description>Die gesetzlichen Muster für Widerrufsbelehrungen seit dem Jahr 2010 sind nach Ansicht des OLG München fehlerhaft. Dies bedeutet, dass die 14-tägige Widerrufsfrist möglicherweise nicht zu laufen begann. Wir zeigen Ihnen die Auswirkungen für Darlehensnehmer und Banken auf. </description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Das OLG München hat mit seinem Urteil vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15) klargestellt, dass viele der Widerrufsbelehrungen von Sparkassen aus den Jahren 2010 bis 2013 unwirksam sind. Diese basierten auf einem Checkbox-Modell, bei welchem durch Ankreuzen verschiedene Möglichkeiten ausgewählt werden konnten. Das OLG München stellte in seinem Urteil klar, dass Widerrufsbelehrungen sämtliche Pflichtangaben nach § 492 II BGB enthalten müssen. Die betreffenden Widerrufsbelehrungen müssen hervorgehoben sein - eine mangelnde Hervorhebung gegenüber anderen Vertragsinformationen ist fehlerhaft. Eine unwirksame Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Das Urteil des OLG München führt dazu, dass Darlehensnehmer von Sparkassen nun genau über ihre Rechte Bescheid wissen. Deren Widerrufsfrist ist in vielen Fällen nicht abgelaufen, sodass ein Widerspruch des Vertrags weiterhin möglich ist.&nbsp;</div>
<h3>Auch gesetzliches Muster ist fehlerhaft</h3>
<div>Obwohl das OLG München über einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, der relativ eingeschränkt war, traf dieses eine weitreichende Feststellung. Das OLG München führte in seinem Urteil aus, dass die gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrungen nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprichen. Die dort enthaltene Aufzählung der Pflichtangaben ist unvollständig, Art. 247 § 6 II S.1 EGBGB. In den Widerrufsinformationen steht die folgende Passage:</div>
<div></div>
<div>&quot;Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.&quot;&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Diese Passage führt lediglich einige der benötigten Pflichtangaben als Beispiele auf. Der Darlehensnehmer muss jedoch über sämtliche Pflichtangaben informiert sein, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Widerrufsfrist kann der Darlehensnehmer als Verbraucher den Vertrag widerrufen und sich davon lösen. Welche weiteren Pflichtangaben erforderlich sind, ist in der Passage nicht enthalten. Dann ist aber nicht geklärt, wann die Frist für Widerruf zu laufen beginnt. Im Umkehrschluss kann nicht festgestellt werden, wann die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft. Die Pflichtangaben, die von § 492 II BGB vorgeschrieben werden, sind in keinem gesetzlichen Muster ab dem Jahr 2010 aufgezählt. Deshalb sind nach Ansicht des OLG München Widerrufsbelehrungen, die nach einem gesetzlichen Muster ab dem Jahr 2010 erstellt wurden, fehlerhaft. In seinem Urteil bezog sich das OLG München auf die Widerrufsbelehrungen der Sparkasse, die als &quot;Checkbox&quot; gestaltet wurden. Beim Gerichtsprozess stritten die Parteien um eine Rückzahlungspflicht wegen vorzeitiger Ablösung von drei Darlehensverträgen, die aus einer Vorfälligkeitsentschädigung resultierte. Die drei Darlehensverträge umfassten Nennbeträge in Höhe von 350.000 Euro. Die Beträge wurden durch zwei sofort vollstreckbare Buchgrundschulden gesichert. Sämtliche Darlehensverträge enthielten eine Zinsbindungsfrist. Der Darlehensnehmer wollte die Vorfälligkeitsentschädigung mit Verweis auf die mangelhafte Widerrufsbelehrung nicht begleichen. Das OLG München stärkte dem Darlehensnehmer in der Berufung den Rücken und stellte sich gegen das vorhergehende Urteil des LG Traunstein, Az. 5 O 2155/14.</div>
<h3>Möglichkeiten und Aussichten für Darlehensnehmer</h3>
<div>Für Darlehensnehmer bedeutet das Urteil aus dem Jahr 2015 nicht, dass sie einfach sämtliche Kreditverpflichtungen aufheben können. Wenn eine Bank das gesetzliche Muster unverändert übernommen hat, könnte - je nach Jahr des Vertragsschlusses - eine Schutzwirkung vorhanden sein. Darlehensnehmer sollten sich an einen Rechtsanwalt wenden, um zu überprüfen, ob die Widerrufsmöglichkeit fortbesteht oder nicht. Typische Fehler sind die Folgenden:</div>
<div><ul><li>Es fehlen Pflichtangaben</li><li>Die Belehrung ist unvollständig</li><li>Es liegen voneinander abweichende Belehrungen vor</li><li>Die Belehrung über den Fristbeginn ist falsch</li><li>Es gibt überhaupt keine Belehrung</li></ul></div>
<div></div>
<div>Welche mangelhaften Angaben zu einem Widerrufsrecht führen und welche nicht, muss von einem fachkundigen Rechtsanwalt beurteilt werden. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Klage bzw. eines Widerrufs begutachten und dem Darlehensnehmer zu seinen Rechten verhelfen.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Wir stehen Ihnen gerne zu einer Prüfung Ihrer Widerrufsbelehrung und Ihrer Verträge im Allgemeinen zur Seite!
<i><sub>Bildquelle: Maik Meid, CC BY 2.0, flickr.com/photos/frnetz/14673019398</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Bankrecht</category>
<category>Zivilrecht</category>
<category>Kapitalanlagerecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 16 Aug 2016 16:13:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Unter welchen Voraussetzungen wird Aufstockungsunterhalt gewährt?</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/unter-welchen-voraussetzungen-wird-aufstockungsunterhalt-gewaehrt.html</link>
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<description>Das Unterhaltsrecht stellt einen Teilbereich des Familienrechts dar und wurde im Lauf der Zeit durch zahlreiche gesetzliche Normen sowie wegweisende gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auf eine rechtssichere Basis gestellt. Dennoch führen durch das Scheitern von Partnerschaften bedingte...</description>
<content:encoded><![CDATA[<h3>Aufstockungsunterhalt - was versteht man darunter?</h3>
<div>Wie eine Erkenntnis des Bundesgerichtshofes (BGH) gezeigt hat, kann Anspruch auf Unterhalt neben den klassischen Unterhaltsobliegenheiten im Rahmen einer Trennung bzw. Scheidung auch durch den Umstand entstehen, dass das monatliche Einkommen des zum Barunterhalt gemeinsamer Kinder verpflichteten Ehegatten nach Abzug des Kindesunterhalts geringer ist als jenes des kinderbetreuenden Elternteils. Diese Form des Unterhalts wird als Aufstockungsunterhalt bezeichnet und soll dem kindesunterhaltspflichtigen Eheteil die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards ermöglichen.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Urteil des BGH schafft Rechtssicherheit beim Aufstockungsunterhalt</h3>
<div>In seinem Urteil vom 11.November.2015 (Az. XII ZB 7/15) hat der Bundesgerichtshof eine rechtliche Streitfrage, welche unter Juristen seit geraumer Zeit für Diskussionen gesorgt hatte, eindeutig entschieden. Anlass war der Fall eines Ehegatten, welcher als Kindesvater für die gemeinsamen Kinder Barunterhalt leistete und gerichtlich gegen die Kindesmutter Anspruch auf Zahlung von Trennungs- bzw. Aufstockungsunterhalt erhoben hatte, da sein Einkommen abzüglich zu leistender Unterhaltszahlungen unter das Einkommen der kindesbetreuenden Mutter abgesunken war. Der BGH entschied, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt in diesem Fall zu Recht besteht. Denn der kindesbetreuende Ehegatte hat im Sinne einer gerechten Lastenverteilung in solidarischer Weise den Umstand mitzutragen, dass sich durch den Kindesunterhalt das für die Deckung der Lebensbedürfnisse verfügbare Einkommen für beide Ehegatten entsprechend vermindert. Sinkt nun das Einkommen des Kindesunterhalts leistenden Gatten unter jenes des kindesbetreuenden Elternteils ab, entsteht Anspruch auf finanzielle Kompensation in Form von Aufstockungsunterhalt. Diese Angleichung der Einkommen dient dem Ziel der Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards.</div>
<div></div>
<div>Bedenken von Rechtsexperten, dass der betreuende Elternteil damit indirekt einen Beitrag zum Kindesunterhalt leisten würde, teilt der BGH in seiner Erkenntnis nicht. Dies wird damit begründet, dass die Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern das für eigene Bedürfnisse verfügbare Einkommen der Ehegatten verringern und damit zu gleichen Teilen Einfluss auf den Lebensstandard nehmen, woraus folgt, dass die Berücksichtigung des Kindesunterhalts hinsichtlich der Bedarfsbestimmung nicht davon abhängig ist, ob die Kinder vom unterhaltspflichtigen oder unterhaltsberechtigten Elternteil betreut werden.</div>
<div></div>
<h3>Aufstockungsunterhalt - eine überobligatorische Belastung wird berücksichtigt</h3>
<div>Hinsichtlich der Bestimmung des Ausmaßes der aufstockungsunterhaltsrelevanten Erwerbsobliegenheit sieht das Gesetz vor, dass die für den betreuenden Eheteil entstehende Belastung im Rahmen einer Billigkeitsabwägung nach § 1570 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt einer gerechten Verteilung der Lasten zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil in die Bemessung der Erwerbspflicht einfließt. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die dem betreuenden Elternteil mögliche Erwerbstätigkeit zusammen mit der von ihm zu leistenden Kindesbetreuungs- und Erziehungsleistung zu einer unzumutbaren Belastung führt, besteht die Möglichkeit, dass im Einzelfall das Erwerbseinkommen des kindesunterhaltsberechtigten Ehegatten gänzlich oder zum Teil als überobligatorisch eingestuft wird. Da überobligatorische Einkünfte nur teilweise als eigenes Einkommen angerechnet werden, kann dies zu einer Minderung oder einem gänzlichen Erlass der Aufstockungsunterhaltspflicht führen. Um derartige Begehren als klagende Partei jedoch fundiert begründen und juristisch korrekt formulieren zu können, ist die Beiziehung eines in Fragen des Unterhaltsrechts versierten anwaltlichen Beistandes dringend zu empfehlen.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Fazit</h3>
<div>Stellt das gegenständliche Urteil des Bundesgerichtshofes auch zweifellos einen wichtigen Schritt zur Vervollkommnung der Rechtssicherheit im Unterhaltsrecht dar, bedarf es dennoch fundierter Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Materie sowie ergangener Urteile in diesbezüglich relevanten Fällen, um unterhaltsrechtliche Ansprüche vor Gericht wirksam geltend machen zu können. Die erfahrenen Juristen unserer Kanzlei stehen Ihnen für eine Abklärung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten im jeweiligen Fall sowie für die Beantwortung von Fragen jederzeit zur Verfügung und helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche bei Gericht erfolgreich durchzusetzen. Selbstverständlich bezieht sich unsere rechtsfreundliche Unterstützung nicht nur auf das Familien- bzw. Unterhaltsrecht, unsere juristischen Experten decken vielmehr sämtliche Rechtsgebiete ab. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
<i><sub>Bildquelle: wwward0 (Billie Grace Ward), CC BY 2.0, flickr.com/photos/wwward0/15707574298</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 02 Aug 2016 10:31:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Kopftuchverbot in Deutschland - nach wie vor keine einheitliche Regelung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kopftuchverbot-in-deutschland-nach-wie-vor-keine-einheitliche-regelung.html</link>
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<description>Der baden-württembergische Justizminister Wolf hat unlängst bekanntgegeben, Richterinnen und Staatsanwältinnen das Tragen des Kopftuches im Gerichtssaal zu verbieten, da er die Neutralität im Gerichtssaal wahren möchte. Auch andere Parteien haben sich für solch ein Verbot ausgesprochen. Doch ist...</description>
<content:encoded><![CDATA[<h3>Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)</h3>
<div>Ein Urteil des EuGH zum Kopftuchverbot steht noch aus, allerdings liegt schon eine Einschätzung der Generalanwälte vor, dem die Richter in den meisten Fällen folgen. Demnach ist ein <b>Kopftuchverbot</b> in Unternehmen <b>unter bestimmten Voraussetzungen zulässig</b> und eine Arbeitnehmerin <b>darf gekündigt werden</b>, wenn sie sich weigert, ihr Kopftuch abzulegen. Ob ein Kopftuchverbot zulässig ist, hängt von der Verhältnismäßigkeit des Verbots ab. Es darf nicht durch Vorurteile gegenüber einzelnen Religionen begründet werden oder auf religiösen Überzeugungen beruhen. Dem Arbeitnehmer könne bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine &quot;gewisse Zurückhaltung zugemutet werden&quot;, so die Generalanwältin des EuGH Juliane Kokott.</div>
<div></div>
<h3>Rechtliche Situation in Deutschland - Bundesverfassungsgericht</h3>
<div>Auch in Deutschland gibt es keine einheitliche Rechtsprechung bezüglich eines Kopftuchverbots. Auch hier hängt es stark davon ab, um welche Art von Arbeit es sich handelt. Im Frühjahr hat das Bundesverfassungsgericht das Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen an deutschen Bildungseinrichtungen gekippt und erklärt, dass ein landesweites <i>pauschales</i> Kopftuchverbot an deutschen Schulen verfassungswidrig ist. Als Grund wurde die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (in Anlehnung an die Religionsfreiheit im Artikel 4 des Grundgesetzes) angeführt. Eine Klage einer Lehramtsbewerberin auf Entschädigung wurde später jedoch abgewiesen, obwohl sie bei ihrer Bewerbung aufgrund ihres Kopftuchs abgelehnt worden war.</div>
<div></div>
<h3>Grundgesetz und Diskriminierung</h3>
<div>In Deutschland ist die Religionsfreiheit in Artikel 4 des Grundgesetzes formuliert. Aus dieser leitet sich das erweiterte Recht der Bekenntnisfreiheit ab, das es den Gläubigen zugesteht, ihren Glauben auch öffentlich auszudrücken. Für Arbeitnehmer besonders wichtig ist das <b>Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz</b> (AGG), durch das Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert werden sollen (§1 AGG). So dürfen Arbeitnehmer, für die §1 AGG zutreffend ist, am Arbeitsplatz nicht benachteiligt werden (§7 AGG). Stellen sind nur unter Berücksichtigung von §1 AGG auszuschreiben (§11 AGG). Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz benachteiligt wurden, steht eine Entschädigung in Form eines Schadensersatz zu (§15 AGG).</div>
<div></div>
<h3>Fazit</h3>
<div>Da es kein <i>explizites</i> Kopftuchverbot in der Bundesrepublik Deutschland gibt und die Religionsfreiheit ein hohes Gut in Deutschland ist, lohnt es sich in vielen Fällen, sich bei einer Diskriminierung am Arbeitsplatz arbeitsrechtliche Unterstützung zu holen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen eine erste Einschätzung geben, ob eine Klage gegen eine vorliegende Weisung des Arbeitgebers Erfolgsaussichten hätte. Dazu zieht er Vergleichsfälle heran, bei denen deutsche Gerichte bereits ähnliche Fälle behandelt haben. Im Erfolgsfall steht Ihnen eine Entschädigung zu, sofern ein Schaden durch die Maßnahme für Sie entstanden ist.
<i><sub>Bildquelle: Metropolico.org, flickr.com/photos/95213174@N08/18636809182</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 26 Jul 2016 09:48:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>VDW Schwalm-Eder: Hassenpflug erneut Vorsitzender</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/vdw-schwalm-eder-hassenpflug-erneut-vorsitzender.html</link>
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<description>In eigener Sache: Im Rahmen der Mitgliederversammlung der Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder-Kreises (VDW) wurde der bisherige Vorsitzende, Alexander Hassenpflug, erneut einstimmig zum Vorsitzenden gewählt.</description>
<content:encoded><![CDATA[Die Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder-Kreises (VDW) wird auch künftig von dem Homberger Rechtsanwalt Alexander Hassenpflug geführt. Er wurde erneut einstimmig zum Vorsitzenden gewählt. Auch der Vorstand, bestehend aus Heinrich Gringel (Schwalmstadt), Karl Hassenpflug (Homberg), Armin Heß (Schwarzenborn) und Michael Sack (Homberg) wurde einstimmig bestätigt. Neu in den Vorstand gewählt wurden Sybille Kern (Bad Zwesten) sowie Swen Oesterheld (Borken).
<h3>Gründung der VDW Schwalm-Eder 1974</h3>
Die Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder Kreises wurde 1974 gegründet und hat Mitglieder aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistung und freien Berufen. Zweck des Arbeitskreises ist nach eigenen Angaben die Vertretung und Durchsetzung lokaler und regionaler Belange der Wirtschaft. Informationsaustausch Seinen Mitgliedern biete der Arbeitskreis auch eine Plattform für Information und politische Willensbildung, heißt es in einer Pressemitteilung. Dabei agiere er unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Arbeitsschwerpunkte seien Verkehrspolitik, Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Stadtentwicklung, Tourismus. Auch den Schwalm-Eder-Kreis werde der demografische Wandel treffen. Es gelte beispielsweise, Ideen und Konzepte für die Unternehmensnachfolge zu entwickeln, heißt es weiter.
<i>Quellen:</i>
<i>VDW Schwalm-Eder und&nbsp;HNA</i>]]></content:encoded>
<category>Pressemitteilungen</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 03 May 2016 09:42:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Kündigung: So wehren sich Arbeitnehmer wirksam</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kuendigung-so-wehren-sich-arbeitnehmer-wirksam.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kuendigung-so-wehren-sich-arbeitnehmer-wirksam.html</guid>
<description>Vielen Arbeitnehmern erscheint eine Kündigung bedrohlich. Doch wer schnell und mit Überlegung auf eine Kündigung reagiert, kann sich wirkungsvoll dagegen wehren. Dabei müssen jedoch Vorschriften und wichtige Fristen beachtet werden. </description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<h3>Das sagt das Kündigungsschutzgesetz</h3>
<div></div>
<div>Komplett sicher vor einer Kündigung ist heute kaum jemand. Allerdings bilden bestimmte Personengruppen eine Ausnahme: So kann Schwangeren und Müttern nach einer Entbindung, Vätern und Müttern in der Elternzeit, Schwerbehinderten, Mitgliedern im Betriebsrat, Wehrdienstleistenden und Azubis nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Ansonsten schützen Gesetze und Vorschriften Arbeitnehmer davor, einfach gekündigt zu werden. Das Wichtigste ist das Kündigungsschutzgesetz. Es gilt seit 2004 und besagt, dass für Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern bei der Kündigung bestimmte Regeln gelten. Bei der Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen werden Azubis nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte zählen im bestimmten Verhältnis. Gilt für einen Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz, wird eine Kündigung nur unter erhöhten Anforderungen wirksam. Sie muss sozial gerechtfertigt sein und es muss einen besonderen Kündigungsgrund geben. Den sollte der Arbeitgeber in einem Streitfall wirkungsvoll beweisen können.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Eine Kündigung ist immer dann sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam, wenn sie nicht aus verhaltensbedingten oder aus betriebsbedingten Gründen erfolgte. Auch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, können zu einer Kündigung führen. Wann diese Gründe wirklich wirksam werden, darüber sagt das Gesetz wenig. Als betriebsbedingt gelten zum Beispiel Absatzschwierigkeiten eines Unternehmens. Bei der Sozialauswahl zählen Lebensalter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit. Verhaltensbedingt ist eine Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer dem Unternehmen gegenüber etwas zu Schulden kommen lässt: Ungerechtfertigte Fehltage, oder Unterschlagung zählen hier. In vielen Fällen jedoch ist die Rechtsprechung gefragt. Deshalb ist es immer sinnvoll, sich gegen eine Kündigung zu wehren.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Fristen nicht versäumen</h3>
<div></div>
<div>Wichtig ist allerdings schnelles Handeln. Denn die erste Frist läuft bereits eine Woche nachdem das Kündigungsschreiben beim Arbeitnehmer eingetroffen ist ab. Wurde sie von jemandem unterzeichnet, der gar nicht dazu berechtigt war, kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Gegen eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung kann ein Arbeitnehmer binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen. Hält dieser den Einspruch für gerechtfertigt, versucht er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermitteln. Drei Wochen Zeit haben Arbeitnehmer, um beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Mit dem Zugang des Kündigungsschreibens startet diese Frist. Das ist der Tag, an dem es in den Briefkasten geworfen und nicht etwa der Tag, an dem das Schreiben gefunden oder gelesen wurde. Achtung: Ist die Frist verstrichen, geht nichts mehr. Dann ist die Kündigung wirksam. Ob zu Unrecht gekündigt wurde, interessiert nicht mehr. In jedem Fall sollte also Klage eingereicht werden, auch, wenn der Arbeitgeber eine Einigung vorschlägt. Durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen wird die 3-Wochen-Frist nämlich nicht gehemmt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Wann der Widerspruch lohnt</h3>
<div></div>
<div>Widerspruch einzulegen lohnt auch, wenn das Kündigungsschreiben neben der fehlenden Unterschrift andere formale Fehler aufweist. So ist eine Kündigung per E-Mail oder Fax rechtlich unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer zugestellt worden sein, das muss der Arbeitgeber auch beweisen können. Außerdem muss aus dem Schreiben ohne Zweifel hervorgehen, dass der Arbeitgeber kündigen will. Vage Andeutungen, er plane, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen, genügen nicht. Auch ein Blick auf die gesetzlichen Kündigungsfristen hilft. Mit welcher Frist ein Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wird durch Arbeits- und Tarifverträge oder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. So hat jemand, der mindestens zwei Jahre im Unternehmen ist, nach dem BGB die Kündigungsfrist von einem Monat und zwar immer zum Monatsende. Danach geht es in Staffeln weiter. Eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende etwa gilt für Mitarbeiter mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Leitende Angestellte haben noch längere Fristen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Wer sich wirkungsvoll wehren will, sollte die Hilfe eines auf Arbeitsrechts spezialisierten Anwalts suchen. Dieser kann mit seiner Erfahrung Hilfe und Unterstützung leisten.</div>
<div><br />Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht ist für Sie an dieser Stelle der geeignete Ansprechpartner - rufen Sie uns unverbindlich an.</div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 03 May 2016 09:26:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Kündigung alter, gut verzinster Bausparverträge - rechtmäßig oder nicht?</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kuendigung-alter-gut-verzinster-bausparvertraege-rechtmaessig-oder-nicht.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kuendigung-alter-gut-verzinster-bausparvertraege-rechtmaessig-oder-nicht.html</guid>
<description>Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sorgt aktuell bei Bausparern und Bausparkassen gleichermaßen für Aufregung. Es geht um die Kündigung von alten, gut verzinsten Bausparverträgen, die zwar zuteilungsreif, deren Bausparsumme jedoch noch nicht in voller Höhe angespart ist.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Die Entscheidung darüber, ob eine Kündigung in diesen Fällen rechtmäßig ist oder nicht, fällt in der Rechtsprechung konträr aus. Zuletzt hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine Kündigung als nicht zulässig angesehen. Noch ist dieses Urteil nicht rechtskräftig. Die Entscheidung liegt nun in Händen des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Der Konflikt bezüglich der Kündbarkeit von Bausparverträgen</h3>
<div>Grundsätzlich kann eine Bausparkasse nach § 489 BGB einen Bausparvertrag kündigen, wenn er mindestens zehn Jahre alt ist und die Bausparsumme in voller Höhe angespart wurde. Mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kann dann der Vertrag seitens der Bausparkasse gekündigt werden. Aufgrund der aktuellen Null-Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), gehen Bausparkassen vermehrt dazu über, gut verzinste Altverträge zu kündigen. Grund sind die vergleichsweise hohen Zinsen, mit denen Altverträge veranlagt und die für Bausparkassen nicht rentabel sind. Gekündigt werden nicht nur voll besparte und zuteilungsreife Bausparverträge, sondern auch solche, die zwar zuteilungsreif, aber noch nicht voll bespart sind. Das ist rechtlich zweifelshaft und hat in der Rechtsprechung zu kontroversen Urteilen geführt, was Bausparkassen und Bausparer gleichermaßen verunsichert.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Bisherige Klagen gegen Kündigungen der Bausparkassen</h3>
<div></div>
<div>Es gibt bereits mehrere Verfahren, mit denen sich Bausparer dagegen gewehrt haben und wehren, dass Ihre Verträge gekündigt werden:</div>
<div></div>
<h3>Oberlandesgericht Stuttgart: Kein gesetzliches Kündigungsrecht der Bausparkasse</h3>
<div>Ein wegweisendes Urteil ist das des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 - Az.: 9 U 171/15, das im Gegensatz zu anderslautenden Entscheidungen, zum Beispiel der Oberlandesgerichte Hamm, München, Koblenz und Celle, steht. In seinem Urteil kommt das Oberlandesgericht Stuttgart zu dem Ergebnis, dass ein Bausparvertrag von einer Bausparkasse <i>nur dann</i> gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gekündigt werden kann, <b>wenn ein Bausparer die Aufforderung, die vereinbarten Sparbeträge zu zahlen, ignoriert hat</b>. Geklagt hatte eine Bausparerin, weil der Bausparvertrag mit einer angesparten Bausparsumme in Höhe von 20.500 Euro durch die Bausparkasse Wüstenrot unter Berufung auf das gesetzliche Kündigungsrecht gekündigt worden war. Die Zahlungen hatte die Bausparerin im Jahr 1994 aufgrund der Zuteilungsreife des Bausparvertrages eingestellt, obwohl die Bausparsumme zu diesem Zeitpunkt noch nicht in voller Höhe angespart war.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Landgericht Stuttgart: Es kommt auf das Erreichen der Bausparsumme an</h3>
<div></div>
<div>Das LG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 12.11.2015 bereits zugunsten der Bausparer entschieden. Es bejaht grundsätzlich die Anwendbarkeit des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge. Bezüglich des Merkmals &quot;vollständiger Empfang&quot; stellt das Landgericht nicht auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife, <b>sondern auf das Erreichen der Bausparsumme</b> ab.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Bislang uneinheitliche Rechtsprechung bezüglich der Kündbarkeit von Bausparverträgen</h3>
<div></div>
<div>Die Rechtsprechung zum Kündigungsrecht bei Bausparverträgen ist in der Vergangenheit uneinheitlich:</div>
<div><ul><li>Mit Urteil vom 09.10.2015 hat das Landgericht Karlsruhe - Az.: 7 O 126/15 - entschieden, dass die <b>Kündigung</b> einer Bausparkasse eines seit 2002 <b>zuteilungsreifen</b>, aber <b>noch nicht voll besparten</b> Bausparvertrages, <b>nicht rechtmäßig</b> ist.</li><li>Anderer Meinung waren das LG Stuttgart mit Urteil vom 15.09.2015 - Az.: 25 O 89/15 - und das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 17.08.2015 - Az.: 6 O 1708/15, die beide <b>zugunsten der Bausparkassen</b> entschieden haben.</li><li>Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 07.08.2015 - Az.: 10 C 1154/15 - die Frage <b>verneint</b>, ob eine außerordentliche Kündigung eines Bausparvertrages bei Zuteilungsreife rechtmäßig ist. Damit hat das AG Ludwigsburg gleich einer ganzen Reihe von Entscheidungen widersprochen, in denen die außerordentliche Kündigung des Bausparvertrages bei Zuteilungsreife bejaht worden war. Dazu gehören unter anderem das Urteil des LG Mainz vom 28.07.2014 (Az.: 5 O 1/14), das Urteil des LG Hannover vom 30.06.2015 (Az: 14 O 55/15) und das Urteil des LG Aachen vom 19.05.2015 (Az: 10 O 404/15). Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg wird durch höchstrichterliche Rechtsprechung überprüft, deren Urteil bezüglich der außerordentlichen Kündigung eines Bausparvertrags nach Zuteilungsreife <i>noch aussteht</i>.</li></ul></div>
<div></div>
<h3>Was Bausparer jetzt tun können:</h3>
<div></div>
<div>Haben Sie als Bausparer eine Kündigung Ihres Bausparvertrags erhalten, sollten Sie der Kündigung schriftlich widersprechen, sofern Sie an Ihrem Bausparvertrag festhalten wollen. Gerne übernehmen wir das für Sie. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ohnehin sinnvoll, sich beraten zu lassen. Die Hassenpflug Rechtsanwaltsanwaltsgesellschaft mbH mit insgesamt vier Niederlassungen in Kassel, Homberg/Efze, Schwalmstadt-Treysa und Bad Hersfeld ist Ihr Ansprechpartner im Kapitalanlagerecht. Wir setzen uns engagiert für die Rechte unserer Mandanten ein. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.</div>
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<h3>Die Bedeutung des Urteils des OLG Stuttgart für die Zukunft</h3>
<div></div>
<div>Das Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2016 ist noch nicht rechtskräftig. Nach eigenen Angaben möchte es im Wege einer Revision bewusst den Weg für eine Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ebnen. Auch wenn die Entscheidung von Bausparern begrüßt wird, wird die in diesem Urteil unterlegene Bausparkasse Wüstenrot die nächst höhere Instanz anrufen, und das ist der BGH. Die höchstrichterliche Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden. Sie wird darüber entscheiden, ob sich Bausparkassen in Bezug auf die Kündigung von zuteilungsreifen und noch nicht voll besparten Bausparverträgen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen können oder nicht.
<i><sub>Bildquelle: Thomas Kohler, CC-BY 2.0, flickr.com/photos/mecklenburg/4832147356</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Zivilrecht</category>
<category>Bankrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 14 Apr 2016 09:45:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>German Pellets GmbH - Anleger bangen um ihr Geld</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/german-pellets-gmbh-anleger-bangen-um-ihr-geld.html</link>
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<description>Die German Pellets-Gruppe, nach eigenen Angaben einst weltgrößter Hersteller von Holz-Pellets, ist insolvent. Gläubiger können sich über eine Internetpräsenz registrieren. Über den Verlauf und den aktuellen Stand der Dinge informiert dieser Beitrag.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Das Unternehmen hatte den eingeschlagenen Expansionskurs jahrelang überwiegend mit Anleihen finanziert und steht nun bei seinen Gläubigern mit <b>mehr als 220 Millionen Euro</b> in der Kreide, betroffen sind nach ersten Schätzungen <b>über 12.000 Anleger</b>.&nbsp;Die vorläufige Insolvenzverwalterin Bettina Schmudde hat eine Internetpräsenz eingerichtet, auf der sich Gläubiger registrieren lassen können.
<h3>Anzeichen waren bereits zu sehen</h3></div>
<div>Die Zahlungsschwierigkeiten von German Pellets waren schon seit Mitte Januar dieses Jahres zu erkennen als die Börsenkurse der Anleihe einzubrechen begannen. Am 25. Januar lud das Unternehmen zu einer Gläubigerversammlung die für den 10. Februar anberaumt war, allerdings kurzfristig abgesagt wurde. Die Investoren sollten bei der Gelegenheit einer Verlängerung der Laufzeit der im April fälligen Anleihe um zwei Jahre und einer Verringerung der Verzinsung - jährlich 5,25 statt 7,25 Prozent - zustimmen. Zugleich sollte das Wertpapier mit 50 Prozent der German Pellets-Gesellschafteranteile erstrangig besichert werden, was das Unternehmen den Aktionären als &quot;Aufwertung&quot; der Anleihe verkaufen wollte. Indes ging es an der Börse mit German Pellets weiter bergab. Hatten die Anleihen zu Beginn des Jahres im Durchschnitt noch bei 96 Prozent notiert, betrug ihr Wert Ende Januar nur mehr knapp 17 Prozent des ursprünglichen Nominales. Am 10. Februar 2016 meldete German Pellets schließlich Insolvenz an, ein Antrag auf Eigenverwaltung wurde vom Insolvenzgericht Schwerin abgelehnt. Kurz nach Bekanntwerden des Konkursantrags wurde die Anleihe vom Börsenhandel suspendiert, wodurch Anleger ihres letzten Handlungsspielraums - die steuerliche Absetzbarkeit von Kursverlusten - beraubt wurden. Auch können Inhaber von Anleihen, Genussscheinen und -rechten ihre Ansprüche erst durchsetzen, wenn sämtliche Forderungen ihrem Rang nach gelistet sind. Wann dies der Fall sein wird, steht noch nicht fest, denn die Erhebungen in dem verschachtelten Firmengeflecht dauern derzeit noch an.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>German Pellets GmbH - auch Tochterfirmen insolvent</h3>
<div>Inzwischen haben auch die vier Tochterunternehmen des Brennstoffherstellers Konkurs angemeldet, dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Schwerin am 22. Februar eröffnet. Betroffen sind die German Pellets Sachsen GmbH, die German Pellets Beteiligungs- GmbH, die German Pellets Genussrechte GmbH sowie die German Pellets Supply GmbH &amp; Co. KG. Besonders die Pleite der German Pellets Genussrechte GmbH dürfte die Anleger empfindlich treffen, da mit den Emissionserlösen der Genussrechte nach derzeitigem Stand der Ermittlungen die Rückzahlung von Darlehen finanziert wurde. Ein Betrag von <b>44,9 Millionen Euro soll noch offen sein</b>, allerdings werden Forderungen aus den Genussrechten selbst im Verfahren nachrangig behandelt. Noch desaströser könnte aber die drohende Zahlungsunfähigkeit eines mit dem German Pellets Imperium eng verflochtenen Werks im US-Bundesstaat Louisiana werden, welches sich derzeit in einem Schutzschirmverfahren befindet. In diesen Betrieb sollen von German Pellets dreistellige Millionenbeträge gepumpt worden sein, was mit dem Geld geschehen ist, weiß niemand. Als wäre das noch nicht genug, berichten glaubwürdige Quellen, dass bei der Staatsanwaltschaft Schwerin gegen Führungskräfte der German Pellets Gruppe Strafantrag wegen Verdachts der Untreue gestellt wurde.</div>
<div></div>
<div>Aus Sicht der Anleger jagt eine Hiobsbotschaft die andere, zumal im Zuge der Nachforschungen bisher kaum liquide Mittel ans Tageslicht kamen. Aber auch wenn für die Aktionäre im regulären Insolvenzverfahren nicht viel zu holen sein dürfte, besteht immer noch die Möglichkeit von <b>Schadenersatzansprüchen</b>. Diesbezügliche Forderungen können sowohl an die verantwortlichen Geschäftsführer der German Pellets GmbH, als auch an Vermittler bzw. Berater der Unternehmensgruppe gerichtet werden, wobei allerdings anwaltlicher Beistand zu empfehlen ist.</div>
<div></div>
<h3>Fazit</h3>
<div>Insolvenzverfahren bedeuten für Anleger eine Chance, Ihr investiertes Kapital zurückzuerhalten. Allerdings ist es in dieser Situation geboten, schnell und zielgerichtet zu handeln und durch rechtlichen Beistand Einsicht in den Verfahrensablauf zu erhalten. Unsere Kanzlei ist unter anderem im Steuer- und Wirtschaftsrecht seit Jahren erfolgreich tätig, unsere erfahrenen Fachanwälte unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, auch bei anderen Fällen im Bereich des Kapitalanlagerechts und bei Kapitalanlagebetrug.
<i><sub>Bildquelle:&nbsp;Oregon Department of Forestry, CC BY 2.0, flickr.com/photos/oregondepartmentofforestry/17259670275/</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Kapitalanlagerecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 03 Mar 2016 15:20:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Rückzahlungsklauseln von beruflichen Fortbildungskosten - das sollten Sie wissen</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/rueckzahlungsklauseln-von-beruflichen-fortbildungskosten-das-sollten-sie-wissen.html</link>
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<description>Kann Ihr Arbeitgeber die Rückzahlung der Kosten Ihrer Weiterbildung fordern? Wann ist eine solche Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag wirksam und wann nicht?</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Mitunter sehen Arbeitsverträge für den Fall, dass die Teilnahme an kostenpflichtigen Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen den Mitarbeiter besser befähigt, seinen vertraglichen Obliegenheiten nachzukommen, die Verpflichtung vor, entstehende Kosten dann ganz oder teilweise dem Arbeitgeber zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines vertraglich vereinbarten Bindungszeitraums das Arbeitsverhältnis kündigt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine derartige Vereinbarung rechtlich unwirksam ist und wie Sie eine derartige Klausel mit Aussicht auf Erfolg anfechten können.&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Was versteht man unter einer Refundierungsvereinbarung?</h3>
<div>Eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten bestimmt mitunter, dass der Mitarbeiter bestimmte, mit seiner beruflichen Weiterbildung zusammenhängende Kosten dem Arbeitgeber zurückzuzahlen hat, falls er das Dienstverhältnis von sich aus beendet oder durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund setzt. Wird eine derartige Vereinbarung vom Arbeitnehmer unterschrieben, entsteht die Verpflichtung einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der für die Aus- bzw. Fortbildung entstandenen Kosten.</div>
<div></div>
<h3>Was ist der Sinn einer Rückzahlungsvereinbarung?</h3>
<div>Rückzahlungsklauseln stellen eine Absicherung des Dienstgebers dar, für den Fall, dass der Mitarbeiter nach absolvierter Ausbildung kündigt, ohne die erworbenen Fähigkeiten je gewinnbringend für das Unternehmen eingesetzt zu haben. Der Arbeitnehmer wird daher verpflichtet, dem Unternehmen nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme seine Arbeitskraft und sein Wissen eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls die Fortbildungskosten zur Gänze oder teilweise zur Rückzahlung fällig werden. Diese Refundierungspflicht kann - so vertraglich vereinbart - auch Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld betreffen.</div>
<div></div>
<h3>Sind Rückzahlungsvereinbarungen arbeitsrechtlich zulässig?&nbsp;</h3>
<div>Prinzipiell ja, allerdings kommt es dabei auf den Einzelfall an. Denn aufgrund der vom Arbeitgeber meist einseitig zu seinem Vorteil formulierten Klauseln stellen diese de jure einen Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers dar. Damit unterliegen Refundierungsklauseln den regulierenden Bestimmungen des Paragraphen 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie den Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz und sind dem entsprechend zu beurteilen.</div>
<div></div>
<div>Die <b>Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel</b> bedarf der Erfüllung folgender Auflagen:</div>
<div><ul><li>die Klausel ist gut lesbar sowie klar und verständlich formuliert im Hauptteil des Arbeitsvertrages darzulegen</li><li>die auferlegte Bindung an das Unternehmen darf in Relation zur Dauer der Fortbildung nicht unangemessen lang sein, da sonst die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verletzt würde, die Höhe der Ausbildungskosten ist dabei unerheblich</li><li>Bindungsfrist und Rückzahlungsmodalitäten bzw. -beträge sind explizit anzuführen</li></ul></div>
<div></div>
<div>Wird nur ein Punkt nicht erfüllt, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge. Daraus ergibt sich, dass eine pauschale vertragliche Formulierung ohne nähere Angaben, dass Ausbildungskosten in jedem Fall rückzahlbar seien, in jedem Fall rechtsunwirksam ist.</div>
<div></div>
<h3>Wann ist eine Refundierungsvereinbarung rechtlich wirksam?</h3>
<div>Für die Beurteilung der Wirksamkeit sind folgende Faktoren relevant:</div>
<div><ul><li>Dauer der Ausbildung</li><li>Ausbildungskosten</li><li>Ausbildungsbezogene Vorteile des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt</li></ul></div>
<div></div>
<h3>Fazit</h3>
<div>Bei Fragen zu arbeitsvertraglichen Leistungen, die einer Rückzahlungsklausel unterliegen sowie im Fall der Nichterbringung vertraglicher Leistungen seitens des Arbeitgebers unter Verweis auf eine Rückzahlungsvereinbarung, stehen Ihnen unsere erfahrenen Juristen jederzeit zur Verfügung. Wir sind auch gerne behilflich, wenn Ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie die weitere Vorgehensweise abzuklären sind und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
<i><sub>Bildquelle: Eleleleven, flickr.com/photos/fabi11/8628276477</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 01 Mar 2016 08:43:00 +0100</pubDate>
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<item>
<title>Schwiegereltern können Zuwendungen an das Schwiegerkind im Falle einer Scheidung zurückfordern</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/schwiegereltern-koennen-zuwendungen-an-das-schwiegerkind-im-falle-einer-scheidung-zurueckfordern.html</link>
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<description>Mit Beschluss vom 17.08.2015 - 4 UF 52/15 - hat das Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen) entschieden, dass Schwiegerelternzuwendungen unter Umständen rückgewährt werden müssen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Mit diesem Beschluss hat das OLG Bremen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) fortentwickelt, der diese Rückforderungsmöglichkeit manifestiert hat.</div>
<div></div>
<h3>Wegfall der Geschäftsgrundlage als Rechtsgrund für die Rückgewähr der Zuwendungen</h3>
<div></div>
<div>Das wegweisende Urteil des für Familiensachen zuständigen 12. Senats des BGH vom <b>3. Februar 2010 - VII ZR 189/06</b><i> (</i>siehe<i>&nbsp;In Verbindung stehende Artikel</i><i>)</i>&nbsp;- und die Rechtsfortentwicklung durch den Beschluss des OLG Bremen beinhalten die Kernaussage, dass Schenkungen an das Schwiegerkind um des Fortbestand der Ehe willen im Falle einer Scheidung zurückgewährt werden müssen. Gemeint sind Zuwendungen der Schwiegereltern, die sie während der bestehenden Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind zum Beispiel als Geldgeschenke, finanzielle Unterstützung bei Bauvorhaben, Übereignung eines Grundstückes oder andere Zuwendungen erbracht haben. Nach Vorstellung der Schwiegereltern sollten diese dem eigenen Kind dauerhaft durch Fortbestehen der Ehe mit dem Schwiegerkind zugute kommen. Mit dem Scheitern der Ehe ist die Intention der Zuwendungen beziehungsweise deren Geschäftsgrundlage entfallen.</div>
<div></div>
<h3>§ 313 BGB als Rechtsgrundlage für die Rückgewähr der Leistungen</h3>
<div></div>
<div>Rechtsgrundlage für die Rückgewähr der Leistungen ist der in § 313 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Grundlage für die Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind ist vorliegend der Bestand der Ehe. Mit deren Scheitern ist diese Geschäftsgrundlage entfallen. Nach Auffassung des BGH und nun auch des OLG Bremen ist es für die Schwiegereltern im Falle einer Scheidung deshalb nicht mehr zumutbar, die Sach- und Geldgeschenke dem Schwiegerkind auch weiterhin zu überlassen. Ansprüche auf Rückzahlung der Geldgeschenke seitens der Schwiegereltern können auch nicht nach einer früheren Auffassung des BGH mit der Begründung verneint werden, dass das Schwiegerkind mit dem eigenen Kind in gesetzlichem Güterstand gelebt hat, wovon es über den Zugewinnausgleich teilweise von der Zuwendung profitiert hat. Insoweit haben die Schwiegereltern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen.</div>
<div></div>
<div><h3>Beschränkung des Umfangs der Rückforderung</h3></div>
<div></div>
<div>Die Entscheidung bezüglich der Höhe des Rückforderungsanspruchs ist abhängig vom Einzelfall und unter Abwägung aller Umstände zu ermitteln. Allerdings muss beim Schwiegerkind noch eine messbare Vermögensmehrung vorhanden sein. Deshalb schränkt das OLG Bremen den Umfang der Rückforderung dahingehend ein, dass nach § 313 BGB ein Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung vorgenommen werden muss. Denn schenkende Schwiegereltern haben eine Eheerwartung. Darunter versteht das OLG Bremen die Dauer der Ehe vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zu ihrer Beendigung. Da eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, kann unterstellt werden, dass die einmal geschlossene Ehe bis zum Tod eines der beiden Ehepartner fortbestehen beziehungsweise mit dem Tod enden wird. Der Abschlag für teilweise Zweckerreichung bemisst sich danach, in welchem Verhältnis die Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Ehe zur angenommenen Gesamtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Zuwendung, der sogenannten Eheerwartung, steht.</div>
<div></div>
<div>Mit seinem Beschluss hat das OLG Bremen konsequent die Wertungen des BGH auf der Grundlage der Entscheidung vom 3. Oktober 2010 fortgeführt.</div>
<div></div>
<h3>Unser Tipp:&nbsp;</h3>
<div>Der geschilderte Sachverhalt ist kein Einzelfall, sondern häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Um diese Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Rückgewähranspruches von Anbeginn zu vermeiden, können Sie als Schwiegereltern zum Beispiel einen Darlehensvertrag mit dem Schwiegerkind schließen.<br />Wir helfen Ihnen dabei, nicht nur Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen.
<sub><i>Bildquelle: Morgan (Meddy Garnet) CC BY 2.0 www.flickr.com/photos/meddygarnet/4423075785/</i></sub></div>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 23 Feb 2016 08:42:00 +0100</pubDate>
</item>
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<title>Keine Abzugsfähigkeit bei gemischter Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/keine-abzugsfaehigkeit-bei-gemischter-nutzung-von-haeuslichen-arbeitszimmern.html</link>
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<description>Ein Arbeitszimmer daheim - umgangssprachlich meist als Home-Office bezeichnet - setzt neben einer büromäßigen Ausstattung auch eine ausschließliche Verwendung für berufliche bzw. betriebliche Zwecke voraus. Ist dies nicht der Fall, sind die diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich nicht absetzbar,...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 27.7.2015 (GrS 1/14) entschieden. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe dieser Entscheidung und erklärt, worauf bei der Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern geachtet werden sollte.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Hintergründe</h3>
<div>Dieses Grundsatzurteil des BFH betrifft die im Zuge des Jahressteuergesetzes 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für private Arbeitszimmer. In seiner aktuellen Fassung bestimmt dieser Erlass überdies, dass die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitsplatzes nur möglich ist, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz gefunden wurde. Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen ist dabei grundsätzlich mit 1.250 Euro begrenzt, weitergehende Abzüge sind nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer steuerlich, rechtlich und wirtschaftlich den Mittelpunkt des Betriebes darstellt. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.) In jenem, den Bundesfinanzhof zu dieser Entscheidung veranlassenden Verfahren war strittig, ob die Betriebskosten eines Raumes, welcher zu 40% privat und zu 60% für Vermietung und Verpachtung genutzt wird, als Werbungskosten aliquot von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. In seiner Begründung führt der Bundesfinanzhof an, dass bei der Vermietung eines Raumes schon nach dem allgemeinen Wortverständnis eine auf Gewinn ausgerichtete Nutzung als gegeben anzusehen ist. Auch sei der Gesetzgeber hinsichtlich seiner Motive für den Gesetzeserlass ausdrücklich von einem häuslichen Arbeitszimmer ausgegangen. Dies setze laut Gesetzgeber eine angemessene Büroausstattung sowie eine ausschließlich gewerblich orientierte Nutzung voraus. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes wird mit dieser Formulierung der notwendigen Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Verwendung ausreichend Rechnung getragen.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Im Fall einer Aufteilung in betriebliche und private Nutzung können diese Ziele nicht erreicht werden, da eine objektive und sachdienliche Überprüfbarkeit des jeweiligen Nutzungsgrades nicht möglich ist. Nach Auffassung des BFH stellt auch die Führung eines Nutzungszeitenbuches keine geeignete Form des Nachweises der Nutzungszeit dar, da die Beweiskraft derartiger Aufzeichnungen über reine Behauptungen des Steuerpflichtigen nicht hinausgeht. Ein weiterer Beweggrund für das Urteil des BFH liegt wohl in der rein schätzungsweisen Aufteilung der Nutzung begründet, welche ebenfalls rein auf den Angaben des Steuerpflichtigen fußt.</div>
<div></div>
<div>Nach Ansicht des BFH steht der bereits in Rechtskraft erwachsene Beschluss nicht in Widerspruch mit dem h.o. hinsichtlich der Aufteilungsmöglichkeit einer &quot;Mischreise&quot; ergangenen Beschluss vom 21.9.2009, wonach Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/privat veranlassten Reisen aliquot ihrer Zeitanteile abzugsfähig sind. Denn zum Unterschied zu dieser Regelung erfordere die beschränkte Abzugsberechtigung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine gegenüber allgemeinen Grundsätzen vorrangige Sonderentscheidung.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Fazit</h3>
<div>Das Erkenntnis des Bundesfinanzhofes vom 27.7.2015 stellt klar, dass eine gemischte Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern für berufliche und private Zwecke - etwa in Form einer sogenannten &quot;Arbeitsecke&quot; - keine steuerliche Abzugsfähigkeit begründet, da die jeweilige private bzw. gewerbliche Nutzung nicht eindeutig abgegrenzt zu werden vermag. Da eine falsche Handhabung diesbezüglicher Regelungen schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann, ist ein kompetenter Beistand in Steuerrechtsfragen sehr zu empfehlen. Der Fachanwalt für Steuerrecht der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Sie gerne.
<sub><i>Bildquelle: Jeremy Levine, &nbsp;CC BY 2.0 &nbsp;https://www.flickr.com/photos/jeremylevinedesign/2818730235</i></sub></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 15:04:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Heimische Vertreter aus Wirtschaft und Politik beim Neujahrsempfang der IHK</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/heimische-vertreter-aus-wirtschaft-und-politik-beim-neujahrsempfang-der-ihk.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/heimische-vertreter-aus-wirtschaft-und-politik-beim-neujahrsempfang-der-ihk.html</guid>
<description>Zum Neujahrsempfang der IHK und Verabschiedung des Hauptgeschäftsführers der IHK Kassel war auch Geschäftsführer der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Alexander Hassenpflug, anwesend.</description>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><div><h3>Auch die Heimat war vertreten</h3>
600 Gäste wollten sich den kürzlich stattfindenden großen Neujahrsempfang der IHK und vor allem auch die Verabschiedung des langjährigen Hauptgeschäftsführers Dr. Walter Lohmeier nicht entgehen lassen. Mit dabei im Festsaal des Kasseler Hotels &quot;La Strada&quot; waren auch heimische Vertreter aus Wirtschaft und Politik. Unser Foto zeigt: (von links) Thomas Keil (Leiter Regionalzentrum Mitte EAM Gruppe), <b>Alexander Hassenpflug</b> (Hassenpflug Rechtsanwälte Homberg), Bernd Rosan (Gothaer Versicherungen in Homberg), Alwin Altrichter (Kuhn Feuerschutz), Dr. Nico Ritz (Bürgermeister Homberg) und Hans-Jochem Weickert (Präsident KSV Hessen-Kassel). (red)<br /><i>[Anm.: Fehler im Originaltext korrigiert]</i></div></blockquote>
<div></div>
<div><i><br />Quelle: Homberger Anzeiger, 10. Februar 2016, S. 3</i></div>
<div><i>Fotoquelle: Privat (Angabe aus Homberger Anzeiger)</i></div>]]></content:encoded>
<category>Pressemitteilungen</category>
<pubDate>Mon, 15 Feb 2016 14:47:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Erben leicht gemacht - Die EU Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/erben-leicht-gemacht-die-eu-erbrechtsverordnung-und-ihre-auswirkungen.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/erben-leicht-gemacht-die-eu-erbrechtsverordnung-und-ihre-auswirkungen.html</guid>
<description>Durch die EU-Erbrechtsverordnung, anwendbar auf alle Erbfälle ab dem 17. August 2015, werden einige Aspekte von grenzübergreifenden Nachlassangelegenheiten innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt. Wichtige Neuerungen betreffen etwa das anwendbare Recht oder das Europäische...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Die Europäische Union (EU) wirkt nicht nur auf einen starken Binnenmarkt sowie die Einhaltung der Grundfreiheiten hin, sondern hat es sich ebenso zum Ziel gesetzt, das Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten zu koordinieren und - wenn möglich - sogar einheitlich zu regeln. So soll EU-Bürgern, die aufgrund der Personenfreizügigkeit in jedem anderen Mitgliedsstaat wohnen oder arbeiten dürfen, die aufwendige Suche nach einschlägigen Normen in verschiedenen Rechtsordnungen erspart werden. Im Zuge dessen wurde die EU Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) erlassen, die bereits im Jahre 2012 in Kraft trat. Seit August 2015 werden nun alle Erbfälle in der Europäischen Union nach den Regelungen dieser Verordnung abgewickelt. Im Rahmen von grenzüberschreitenden Erbfällen - wenn etwa ein Deutscher in Italien verstirbt und dort Vermögen besitzt, die Erben jedoch noch in der Bundesrepublik wohnen - soll so unter anderem einfacher eine Entscheidung darüber getroffen werden können, welches nationale Recht anwendbar ist. Zudem wird das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Die Erbrechtsverordnung gilt nicht in Irland, Großbritannien und Dänemark.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Der gewöhnliche Aufenthalt als entscheidendes Kriterium im Erbfall</h3>
<div>Oftmals war unklar, welches Recht in einem grenzüberschreitenden Erbfall innerhalb der EU anzuwenden ist. Bestimmte sich dies etwa nach der Nationalität des Verstorbenen, nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt, nach dem Ort, an welchem sich sein Vermögen zum Todeszeitpunkt befand, oder nach der Nationalität der Erben? Diese Zweifel soll nun Art 21 I EU-ErbVO aus dem Weg schaffen: Hiernach gilt das Recht des Staates, in welchem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist besonders wichtig in den Fällen, in welchen etwa Rentner ihren Lebensabend weit entfernt von ihrer Heimatstadt verbringen möchten. Hat beispielsweise ein 79-jähriger Deutscher alle Zelte in Berlin abgebrochen, ist für unbestimmte Zeit nach Mallorca gezogen und dort auch verstorben, so ist auf seinen Erbfall nicht deutsches, sondern spanisches Recht anzuwenden.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Wahl des anzuwendenden Rechts</h3>
<div>Wer eine Rechtswahl aufgrund des Art. 21 I ErbVO vermeiden möchte, kann jedoch vorsorgen:</div>
<div><br />Es steht jedem Erblasser frei durch testamentarische Verfügung eine eigene Rechtswahl zu treffen. So kann der im oben genannten Beispiel auf Mallorca lebende deutsche Erblasser nach Art. 22 Abs. 1, 2 ErbVO durch einfaches Testament anordnen, dass deutsches Recht für die Erbfallabwicklung anzuwenden ist.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Rechtswahl ist jedoch auf die der Staatsangehörigkeit beschränkt. Dies bedeutet dass ein dauerhaft in Kroatien lebender Erblasser mit doppelter Staatsbürgerschaft, z.B. Frankreich und Belgien, die Wahl zwischen drei anwendbaren Rechtsordnungen hat:</div>
<div><ul><li>Kroatien - als ständigen Aufenthaltsort</li><li>Belgien - &nbsp;1. Staatsbürgerschaft</li><li>Frankreich - 2. Staatsbürgerschaft</li></ul></div>
<div></div>
<div><br />Eine darüber hinausgehende Rechtswahl, z.B. deutsches Recht, kann der in Kroatien lebende Erblasser nicht treffen.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses</h3>
<div></div>
<div>Eine weitere wichtige Neuerung, die durch die EU-Erbrechtsverordnung eingeführt wurde, ist das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EU-ErbVO). Dieses ist mit dem Erbschein in Deutschland vergleichbar, der durch das Zeugnis jedoch nicht abgeschafft wird. Vielmehr KANN das Zeugnis beantragt werden. Ist der Erbfall jedoch eine rein innerstaatliche Angelegenheit, so reicht die Ausstellung des Erbscheins, falls dies notwendig werden sollte.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Das Zeugnis dient dem Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker als Beweis der Erbenstellung in allen Mitgliedsstaaten. Die Wirkungen der Urkunde sind in Art. 69 EU-ErbVO benannt: Hiernach wird zunächst widerleglich vermutet, dass eine Person, die im Zeugnis als Erbe eingetragen ist, auch wirklich diese Rechtsstellung innehat. Zudem wird der gute Glaube, dass die im Zeugnis genannte Person auch wirklich verfügungsberechtigt war, geschützt. Dies ist besonders für Dritte wichtig, die beispielsweise eine zum Nachlass gehörende Sache von einem (vermeintlichen) Erben kaufen möchten. Steht dieser im Europäischen Nachlasszeugnis, ist aber in Wirklichkeit gar nicht Erbe, so ist die Übereignung der gekauften Sache trotzdem nicht unwirksam.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Welcher Staat für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig ist, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften in Art. 4 ff. EU-ErbVO. Sodann ist zu ermitteln, welche die richtige Ausstellungsbehörde im jeweiligen Mitgliedsland ist - in Deutschland etwa das Nachlassgericht. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das Zeugnis als Originalurkunde nicht ausgehändigt wird, sondern bei der Ausstellungsbehörde verbleibt, Art.70 I EU-ErbVO. An Berechtigte werden jedoch beglaubigte Kopien ausgestellt, die dann sechs Monate gültig sind.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Weitere nennenswerte Merkmale der neuen Verordnung im Überblick</h3>
<div><ul><li>Anerkennung von nationalen Entscheidungen durch andere Mitgliedsstaaten (Art. 39 I EU-ErbVO)</li><li>Ein in einem Mitgliedsstaat ergangenes Urteil in Bezug auf einen Erbfall kann in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden (Art. 43 EU-ErbVO)</li><li>Im Testament oder Erbvertrag kann eine Person vermerken, dass das Recht ihres Heimatstaates auf ihren Erbfall angewendet werden soll, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Land belegen ist (Art. 22 EU-ErbVO)</li></ul></div>
<div></div>
<h3>Ein fachkundiger Anwalt für Erbrecht behält den Überblick</h3>
<div></div>
<div>Fraglich ist für viele Personen, ob eine solche Verordnung der EU in Deutschland überhaupt direkte Anwendung findet und ob sie sich im Falle eines Rechtsstreits unmittelbar auf deren Vorschriften berufen können. Bei Verordnungen - im Gegensatz etwa zu Richtlinien - ist dies unstreitig der Fall. Sie gelten in allen Mitgliedsstaaten - und eben auch Deutschland - wie Gesetze, so dass eine EU-Verordnung Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht sein kann.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Da die Verordnung in den Mitgliedsstaaten der EU also unmittelbar gültig ist, kann sich auch eine einzelne Person vor einem deutschen Gericht auf Sie berufen. Hier ist es natürlich wichtig, einen fachkundigen Anwalt an seiner Seite zu haben, der sowohl nationale Vorschriften und die dazugehörige Rechtsprechung als auch europäische Beschlüsse zu diesem Rechtsgebiet kennt. Nur so können ein umfassender Rechtsschutz und gute Aussichten im Rahmen eines Prozesses gewährleistet werden. Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an einen unserer Anwälte für Erbrecht.</div>]]></content:encoded>
<category>Erbrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 01 Dec 2015 10:30:00 +0100</pubDate>
</item>
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<title>Alle Jahre wieder: Wie viel Anspruch auf Urlaub hat ein Arbeitnehmer?</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/alle-jahre-wieder-wie-viel-anspruch-auf-urlaub-hat-ein-arbeitnehmer.html</link>
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<description>Wer im laufenden Jahr versäumt hat, aus - oft entschuldbaren Gründen - seinen Urlaub zu nehmen, kann den Anspruch darauf am Ende des Jahres verlieren. Auf wie viel Urlaub hat ein Arbeitnehmer überhaupt ein Recht? </description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
Jedes Jahr rückt nicht nur das Weihnachtsfest überraschend schnell näher, sondern auch das Jahresende. Für Arbeitnehmer ist es dann höchste Zeit, sich um ihren Urlaub zu kümmern.<br /><br />
<h3>Das Bundesurlaubsgesetz sagt: 24 Werktage</h3>
<div>Wer sich in einem gültigen Arbeitsverhältnis befindet, ob Vollzeit, Aushilfe, Geschäftsführer, Teilzeit oder krankgeschrieben, der hat nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er bezahlten Urlaub bekommt. Für diesen Anspruch ist lediglich entscheidend, dass <i>das Arbeitsverhältnis gültig ist</i> und <i>mindestens einen ganzen Monat besteht</i>. Zu den 24 Werktagen, die das Bundesurlaubsgesetz nennt, werden allerdings auch die Samstage gezählt. Nur Sonntage und Feiertage sind im Sinne dieses Gesetzes keine Feiertage, so dass nur Arbeitnehmer mit einer sechs-Tage-Woche mit wirklich 24 Tagen Urlaub rechnen können. Arbeitet jemand nur an fünf Tagen in der Woche - von Montag bis Freitag - beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch noch 20 Urlaubstage. Dabei sollten die Arbeitnehmer daran denken, dass die Samstage ohnehin freie Tage sind. In der Praxis sind es jedenfalls - ob 24 Urlaubstage bei einer sechs-Tage-Woche oder 20 Urlaubstage bei einer fünf-Tage-Woche immer vier Wochen Urlaub. Das gilt nicht nur für Vollzeit-Beschäftigte, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeitet. Ist die Teilzeitarbeit täglich, hat er vier Wochen Anspruch auf Urlaub. Sind es allerdings weniger als fünf Arbeitstage in einer Woche, ist auch der Anspruch geringer: Bei vier Arbeitstagen pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 16 Tage, bei drei Arbeitstagen 12 Tage. Einen höheren Anspruch auf Mindesturlaub haben dagegen Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung und Jugendliche. Übrigens: Auch wer ein Praktikum in einer Firma macht, das der Aus- und Fortbildung dient, hat einen Anspruch auf Urlaub.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Mehr Urlaub ist möglich</h3>
<div>Über diesen gesetzlich festgelegten Mindesturlaub hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbstverständlich auch einen höheren Urlaubsanspruch miteinander vereinbaren. In vielen Fällen sind derartige Ansprüche bereits in den einzelnen Tarifverträgen festgelegt. Das Bundesurlaubsgesetz legt aber nicht nur die Mindestdauer des Urlaubs fest, sondern sagt auch, dass der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Sprechen allerdings wichtige Gründe gegen einen speziellen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers, dann kann der Arbeitgeber diesen auch ablehnen. Das könnte passieren, wenn ein großes Projekt erst abgeschlossen werden muss, zu viele andere Kollegen bereits ihren Urlaub eingereicht und dieser genehmigt wurde oder wenn andere wichtige terminliche Sachen anliegen.<br />&nbsp;</div>
<div></div>
<h3>Betriebsurlaub für alle Beschäftigten</h3>
<div>Jeder Arbeitgeber kann zu Beginn des neuen Jahres einen Betriebsurlaub festlegen, der für alle Mitarbeiter verbindlich ist. Viele Kindergärten, Schulen und andere Einrichtungen nutzen diese Möglichkeit. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht über den gesamten Urlaubsanspruch derart verfügen: Mindestens 2/5 des gesamten Urlaubs muss - das schreibt das Bundesarbeitsgericht ebenfalls vor - dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung bleiben. Damit sich der Beschäftigte auch ausreichend erholen kann, muss der Arbeitgeber mindestens 12 direkt zusammenhängende Tage als Urlaub gewähren. Wurden dem Arbeitnehmer die gesetzlich ihm zustehenden freien Tage als Urlaub genehmigt, kann dieser die freie Zeit so verbringen, wie er will und sie unbesorgt genießen. In der Regel dürfen Urlauber nicht aus ihrem wohlverdienten Urlaub zurückgeholt werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Der Urlaub muss genommen werden</h3>
<div>Der Anspruch auf den Urlaub verfällt, wenn dieser nicht <b>bis zum 31. Dezember</b> genommen wird. Allerdings gibt es von dieser Regel Ausnahmen:&nbsp;<br /><br /></div>
<div><ul><li>Wird der Arbeitnehmer durch eine Krankheit daran gehindert, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, kann er beantragen, dass er diesen mit in das neue Jahr nehmen kann.&nbsp;</li><li>Steht ein wichtiges Projekt in der Firma an, bei dem alle Mitarbeiter dringend gebraucht werden und bekommen diese deswegen keinen Urlaub, dann wird der Anspruch ebenfalls in das neue Jahr übertragen.&nbsp;</li></ul></div>
<div><br /><b>In jedem Fall gilt dann:</b> Der Urlaub muss bis zum 31. März in Anspruch genommen werden, da er sonst verfällt.</div>
<div></div>
<div><br />Sowohl bei rechtlichen Fragen zum Arbeitsvertrag, als auch bei Konflikten in Bezug auf den Urlaubsanspruch ist <b>der Gang zu einem fachkundigen Rechtsanwalt ratsam</b>. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet in diesem Fall die Möglichkeit zu einer zielgerichteten und kompetenten Rechtsberatung.</div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 24 Nov 2015 12:15:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Vermögen im Ausland - Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedsstaaten</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/vermoegen-im-ausland-informationsaustausch-zwischen-eu-mitgliedsstaaten.html</link>
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<description>Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ist seit dem 15.07.2015 beschlossen.</description>
<content:encoded><![CDATA[In Zukunft wird es wohl noch schwieriger, Vermögen im Ausland anzulegen und dort erzielte Erträge am Fiskus vorbeizuschleusen.
Am 15.07.2015 hat das Bundeskabinett zwei Gesetzesentwürfe beschlossen. Inhalt dieser Entwürfe ist der <b>automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen</b> mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten. Gelten sollen die Regelungen ab 2017.
Über diesen Informationsaustausch <b>erhalten die Finanzbehörden dann umfassend Kenntnis von im Ausland angelegten Vermögen</b>. Aus diesen Daten lassen sich dann erste Schlüsse über erzielte Kapitalerträge ziehen.
Ergibt die Ermittlung, dass der Steuerpflichtige in seinen Steuererklärungen die ausländischen Konten nicht offen gelegt hat, werden in aller Regel steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen den Steuerpflichtigen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Hier gilt zu beachten, dass bei Einkommensteuererklärungen, unabhängig davon, ob im Ausland Kapitalerträge erzielt wurden, wahrheitsgemäß anzugeben ist, ob eine ausländische Bankverbindung besteht.<br /><br />Die mit den Gesetzesentwürfen einhergehende Fortführung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung bezüglich ausländischer Kapitalerträge, führt erneut vor Augen, dass all diejenigen, die ihre ausländischen Bankverbindungen noch nicht offen gelegt haben, ernsthaft über eine Selbstanzeige nachdenken sollten.
Noch ist Zeit für eine Nacherklärung
Noch besteht die Möglichkeit ausländische Einkünfte <b>strafbefreiend nachzuerklären</b>.&nbsp;
Kontaktieren Sie uns. Unser Fachanwalt für Steuerrecht wird Ihnen eine umfassende Beratung zum Thema strafbefreiende Selbstanzeige, Nacherklärung und Steuerstrafrecht bieten.
<i>Mischa Wölk<br />- Fachanwalt für Steuerrecht -</i>]]></content:encoded>
<category>Steuerstrafrecht</category>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 14 Aug 2015 15:07:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Elterngeld Plus - Was ist neu?</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/elterngeld-plus-was-ist-neu.html</link>
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<description>Für Mütter und Väter, deren Kind nach dem 01.07.2015 geboren wurde, soll das neue Elterngeld Plus den Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit leichter machen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>An der Dauer der Elternzeit von bis zu 36 Monaten änderts sich zunächts einmal nichts. Zukünftig kann die Elternzeit aber auf <b>drei Abschnitte</b> und nicht wie bisher nur auf zwei verteilt werden. Ferner ist es nunmehr auch möglich, <b>bis zu 24 Monate</b> und <b>nicht mehr nur 12 Monate</b> der Elternzeit zwischen dem <i>dritten</i> und <i>achten</i> Geburtstag des Kindes zu nehmen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Wichtig für Eltern, die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes nehmen wollen, ist die Verlängerung der Ankündigungsfrist. Anstatt sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit, muss dem Arbeitgeber der Antritt der Elternzeit nun 13 Wochen im Voraus mitgeteilt werden.</div>
<div></div>
<div><br />Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, müssen dies dem Arbeitgeber während der ersten drei Lebensjahre des Kindes sieben Wochen und danach drei Wochen vor Beginn mitteilen. Unverändert bleibt die Möglichkeit des Arbeitgebers den Teilzeitwunsch abzulehnen. Dies ist weiterhin nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bezüglich des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit treten keine Änderungen in Kraft. Dies bedeutet, dass eine Kündigung während der Elternzeit weiterhin nur nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich ist.
Mischa Wölk<br /><i>- Fachanwalt für Arbeitsrecht -</i></div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/116337660725679444836?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 04 Aug 2015 09:11:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Schlechte Karten für Väter von Kuckuckskindern</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/schlechte-karten-fuer-vaeter-von-kuckuckskindern.html</link>
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<description>Mit Beschluss vom 24.02.2015 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass Mütter den Namen des Erzeugers ihres Kindes nicht nennen müssen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Ein harter Schlag für alle <b>Scheinväter</b>, die vielleicht nach der Scheidung jahrelang Unterhaltszahlungen für ein <b>Kuckuckskind</b> geleistet haben und dann - früher oder später - feststellen mussten, dass es <b>nicht ihr leibliches Kind</b> ist.</div>
<div></div>
<div><br />Ein <b>Regressanspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger </b>ist durch dieses Urteil dem Grunde nach (fast) <b>unmöglich</b>, da es nunmehr der <i>Kindesmutter</i> selbst überlassen bleibt, ob sie den Namen des leiblichen Vaters freiwillig preisgibt.</div>
<div></div>
<div><br />Grundlage für die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung ist u.a. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatprinzip. Denn hiernach würden die intimsten Vorgänge des Privatlebens der Frau offen gelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu unter anderem aus „Für die meisten Menschen dürfte es wenige Vorgänge von größerer Intimität geben, deren Geheimhaltung ihnen um ihrer persönlichen Integrität willen wichtiger wäre als ihre geschlechtlichen Beziehungen“.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Bundesverfassungsrecht das Geheimhaltungsinteresse der Mutter (selbst zu entscheiden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gewährt) und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters gegen den Erzeuger gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in dieser Konstellation <b>das Geheimhaltungsinteresse der Mutter schutzwürdiger</b> ist. Dies auch insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches die Privat- und Intimsphäre schützen soll und im Grundgesetz verankert ist.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Scheinväter müssen also zukünftig kreativer werden um den Namen des Erzeugers in Erfahrung zu bringen um sodann ihren Regressanspruch gegen diesen durchsetzen zu können.</div>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<author>homberg@hassenpflug-rechtsanwaelte.de</author>
<pubDate>Thu, 23 Jul 2015 12:34:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Der Grundsatz der Tarifeinheit im Arbeitsrecht </title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/der-grundsatz-der-tarifeinheit-im-arbeitsrecht.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/der-grundsatz-der-tarifeinheit-im-arbeitsrecht.html</guid>
<description>Zahlreiche Arbeitsverhältnisse werden in Deutschland von Tarifverträgen bestimmt. Die wenigen Arbeitnehmer allerdings kennen sich aber mit den Problemen aus, die im Zusammenhang mit Tarifverträgen vorkommen.
Die folgende Ausarbeitung gibt einen kurzen rechtlichen Überblick über den Grundsatz der...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div><h3>Bedeutung und Entwicklung</h3></div>
<div>Der Grundsatz der Tarifeinheit besagt &quot;Ein Betrieb - ein Tarifvertrag&quot;. Dieses Prinzip galt seit den 50er Jahren im Arbeitsrecht. Durch den Grundsatz der Tarifeinheit, der von den Gewerkschaften und Arbeitgebern befürwortet wird, gilt in einem Unternehmen nur der Tarifvertrag mit der Gewerkschaft, die auch die meisten Mitglieder im Unternehmen hatte. Die Tarifverträge anderer Gewerkschaften mit weniger Mitgliedern werden hierbei verdrängt.&nbsp;</div>
<div>Ist der Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden, sei es durch Verbandsmitgliedschaft oder Gesetz, liegt die sogenannte Tarifpluralität vor. Diese Tarifpluralität führt dann zu einer echten Tarifkonkurrenz, wenn auch der Arbeitnehmer an die Tarifverträge gebunden ist, so dass ein Arbeitsverhältnis von mindestens zwei Tarifverträgen unmittelbar und zwingend gestaltet wird, ohne dass diese Tarifverträge aufeinander abgestimmt waren.<br />Das Prinzip der Tarifeinheit sei erforderlich, um andauernde Tarifverhandlungen und Arbeitskämpfe zu verhindern und es für den Arbeitgeber praktischer zu machen, da er dann nur an einen Tarifvertrag gebunden sei.
<br />Das Bundesarbeitsgericht hat aber dieses Prinzip in einer Entscheidung von 2010 gekippt. In deutschen Betrieben sollte es künftig nicht mehr nur einen Tarifvertrag geben, sondern mehrere nebeneinander.<br /><br /></div>
<div>Begründet wurde dies damit, dass der Grundsatz der Tarifeinheit gegen die grundrechtlich geschützte positive Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) der Mitglieder der Tarifvertragsparteien, deren Tarifverträge verdrängt werden, verstößt. Diese würden dann auf den Status von Nichtorganisierten zurückfallen. Sie müssten dann entweder die Organisation wechseln oder ohne den Schutz des Tarifvertrages leben. Der Grundsatz der Tarifeinheit verletzt zudem die kollektive Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften, deren Tarifvertrag verdrängt wird. Eine gesetzliche Grundlage fehlt zudem auch, denn das Prinzip war eine Erfindung der Rechtsprechung.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Anlass für diese Entscheidung war die Klage von zwei Ärzten, die Mitglied in der Ärztegewerkschaft Marburger Bund waren. Nachdem die Kliniken auf alle Beschäftigten den mit ver.di vereinbarten Tarifvertrag anwandten, verlangten die Ärzte Zulagen nach dem Bundesangestelltentarif, den ihre Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber geschlossen hatte. Durch die Anwendung des Tarifvertrages mit ver.di im Betrieb, wurde der Tarifvertrag des Marburger Bundes verdrängt.</div>
<div>Nach der Entscheidung des BAG ist das Ergebnis anders ausgefallen. Der ver.di Tarifvertrag hat nicht den Tarifvertrag, den der Arbeitgeber mit dem Marburger Bund geschlossen hat, verdrängt; somit galt der Tarifvertrag des Marburger Bundes für seine Mitglieder und die Ärzte hatten Anspruch auf die Zulagen. &nbsp;&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Der Grundsatz der Tarifeinheit wird in der juristischen Literatur und in Fachkreisen schon seit über 10 Jahren stark kritisiert, so dass für diese die Abkehr von dem Grundsatz keine große Überraschung darstellte. Die Befürworter der Tarifeinheit befürchteten allerdings eine Zersplitterung der Tariflandschaft und eine Spaltung der Belegschaft verbunden mit einem Streikchaos. In der Praxis hatte der Grundsatz der Tarifeinheit ohnehin wenig Relevanz. Am Beispiel der Deutschen Bahn war erkennbar, dass hier ohnehin mehrere Tarifverträge von den verschiedenen Gewerkschaften wie Transnet, GDBA oder GDL Geltung fanden. Eine wirkliche Veränderung bedeutete die Abschaffung des Grundsatzes wohl nicht.
<i>Nelab Saighani<br />ref. iur.</i></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 21 Apr 2015 14:14:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Änderung im Mietrecht 2015: Das &quot;Bestellerprinzip&quot; bei der Maklerprovision</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/aenderung-im-mietrecht-2015-das-bestellerprinzip-bei-der-maklerprovision.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/aenderung-im-mietrecht-2015-das-bestellerprinzip-bei-der-maklerprovision.html</guid>
<description>Der Gesetzgeber strebt in diesem Jahr nicht nur das Inkrafttreten des Gesetzes über die Mietpreisbremse in Ballungszentren an, es soll nun auch voraussichtlich im Frühjahr 2015 das Gesetz über das sog. Bestellerprinzip bei Maklerkosten in Kraft treten.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Hiernach soll zukünftig nicht mehr der Mieter die Maklerkosten übernehmen müssen, sondern derjenige, der den Immobilienmakler bestellt hat, in der Regel der Vermieter. Der Mieter soll zukünftig den Makler nur noch bezahlen müssen, wenn er ihn selbst beauftragt hat.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h3>Ziel der Gesetzesänderung</h3></div>
<div></div>
<div>Ebenso wie die Mietpreisbremse ist Ziel dieses Gesetzes die Situation des wirtschaftlich schwachen Mieters zu verbessern.&nbsp;</div>
<div>Viele Befürworter der Gesetzesänderung sahen in der Aufbürdung der Maklercourtage auf den Mieter eine Ausnutzung des Mieters. Bisher blieb den Mietern in den meisten Fällen nichts anderes übrig, als die Maklerprovision in Höhe von 2,38 Monatskaltmieten zzgl. MwSt., die der Vermieter in Auftrag gab, zu bezahlen, denn die Nachfrage übersteigt deutlich das Angebot an Wohnungen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h3>Mögliche Konsequenzen der Gesetzesänderung</h3></div>
<div></div>
<div>Auf der einen Seite befürchten Maklerverbände, dass in Zukunft die Vermieter auf die Beauftragung von Makler verzichten. Hierdurch könnte die berufliche Existenz vieler Wohnungsvermittler gefährdet sein.</div>
<div>Allerdings gehen die Mietervereine und die Eigentümer davon aus, dass die Makler durch das Bestellerprinzip in Zukunft gezwungen sein könnten ihre Aufgaben als Vermittler im Interesse ihres Auftraggebers besser wahrzunehmen.</div>
<div>Die Zahl der Wohnungsvermittler ist in Deutschland erheblich angestiegen, dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass in Deutschland für die Tätigkeit als Makler lediglich ein Gewerbeschein notwendig ist. Eine berufliche Ausbildung oder sonstige Fachkenntnisse werden nicht gefordert. Angesichts der Tatsache, dass die Makler in Deutschland als die teuersten in Europa gelten und des erzielten Umsatzes (in Hamburg ca. 25 Mio. Euro pro Jahr), scheinen die Voraussetzungen zur Aufnahme der Tätigkeit als unverhältnismäßig.&nbsp;</div>
<div>In Frankreich bspw. sind neben einer kaufmännischen Ausbildung Jurakenntnisse bis hin zum abgeschlossenen Studium erforderlich.</div>
<div>Auf dem Arbeitsmarkt würden letztendlich nur noch die Makler profitieren, die ihre Kunden durch fachliche Qualitäten überzeugen konnten.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Andererseits wird befürchtet, dass Vermieter versuchen könnten die Courtage, die sie an den Makler entrichtet haben, auf andere Art und Weise beim Mieter wieder einzuholen, wie bspw. durch erhöhte Ablösesummen bei möblierten Wohnungen oder gar Schmiergeldern.</div>
<div>Auch wird die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass Vermieter die Wohnungen häufig nur noch langfristig vermieten, um so zu vermeiden, dass Maklergebühren in kurzen Zeitabständen gezahlt werden, und bei vorzeitiger Kündigung Teile der Courtage dem Mieter in Rechnung stellen.</div>
<div>Schließlich könnten die Mieter auch versuchen die Miete zu erhöhen, aber vor allem in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt wird es aufgrund der geplanten Mietpreisbremse nicht möglich sein die Maklergebühren vollständig auf die Mieter umzulegen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h3>Fazit</h3></div>
<div></div>
<div>Wie oben aufgezeigt, hat die Gesetzesänderung zur Maklerprovision sowohl seine Befürworter, als auch seine Gegner. Die möglichen Vor- und Nachteile können jetzt zwar prognostiziert werden, wie sich die Lage aber tatsächlich darstellt, kann erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eindeutig festgestellt werden. Viele Mieter warten bereits jetzt mit ihrer Wohnungssuche auf den Zeitpunkt der Gesetzeseinführung.
<i>Nelab Saighani<br />ref. iur.</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Mietrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 12 Feb 2015 19:28:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Nachlassabwicklung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/nachlassabwicklung.html</link>
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<description>Wenn man einen geliebten Menschen verliert hinterlässt dies oft eine große Lücke im Leben.
In dieser belastenden Situation möchte man sich weder mit dem &quot;Papierkram&quot;, der mit dem Todesfall verbunden ist, noch mit Bestattungsunternehmen, Versicherungen, Behörden oder Ämtern auseinandersetzen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Wir wollen Ihnen in dieser schwierigen Situation gerne helfen und Ihnen diese unangenehme Arbeit abnehmen, damit Sie Zeit zum Trauern haben und nicht von einem zum nächsten Termin eilen müssen.</div>
<div></div>
<div>Unsere Gesellschaft hat Erfahrung auf dem Gebiet der Nachlassabwicklung und kann Ihnen in allen notwendig abzuwickelnden Dingen, wie zum Beispiel der Korrespondenz mit dem Bestatter, Versicherungen, Behörden, usw. helfen.</div>
<div>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp;</div>
<div>Da unsere Gesellschaft sowohl über einen Anwalt für Erbrecht, der Ihnen zu einem vorhandenen Testament und dem zu beantragenden Erbschein rechtliche Auskunft erteilen kann, als auch über eine Steuerrechtsabteilung verfügt, sind wir ebenfalls in der Lage Erbschaftssteuererklärungen und diesbezügliche Fragen und/oder Probleme zu klären.</div>
<div></div>
<div>Durch unsere Beauftragung haben Sie nur einen Ansprechpartner und brauchen sich um alles weitere nicht mehr zu kümmern. Wir erledigen alles Erforderliche &nbsp;für Sie.</div>
<div></div>
<div>Sollten Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen wollen, dann setzen Sie sich einfach zwecks Vereinbarung eines Beratungstermins mit unserem Büro in Verbindung.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>In einem gemeinsamen Gespräch können wir alle notwendigen Details besprechen. Auf Wunsch können wir lediglich einzelne Punkte für Sie übernehmen oder auch den gesamten Nachlass abwickeln.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.</div>
<div></div>
<div>Ihre Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</div>]]></content:encoded>
<category>Erbrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 29 Jan 2015 08:44:00 +0100</pubDate>
</item>
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<title>BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten sind unzulässig</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/bgh-urteil-bearbeitungsgebuehren-bei-verbraucherkrediten-sind-unzulaessig.html</link>
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<description>Am 28.10.2014 hat der Bundesgerichtshof über die Verjährung von unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren entschieden. Bankkunden können diese Bearbeitungsgebühren auch noch für Verbraucherkreditverträge, die ab dem Jahre 2004 abgeschlossen wurden, zurückverlangen. Die Verjährungsfrist für die...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Bereits im Mai 2014 hat der BGH (Az.: XI ZR 405/12) über die Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten entschieden. Bearbeitungsgebühren, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bei Abschluss eines Privatkreditvertrages zusätzlich zu den Zinsen verlangt wurden, würden den Verbraucher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen und seien daher unwirksam. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Bearbeitung von Krediten im eigenen Geschäftsinteresse der Banken liege.<br /><br /></div>
<div>Unter Einhaltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB konnten Bankkunden, die bis zum Jahre 2011 einen solchen Privatdarlehensvertrag abgeschlossen hatten, die unzulässigen Bearbeitungsgebühren wieder zurück verlangen. Die Rückerstattung bei Krediten, die vor 2011 abgeschlossen wurden, wurde von den Banken oftmals mit einem Verweis auf die Verjährung abgelehnt.<br /><br />
<h3>Längere Verjährungsfrist</h3></div>
<div>Im aktuellen Urteil vom Oktober 2014 (Az.: XI ZR 348/13 und 17/14) wurde nun in diesen Fällen die Verjährungsfrist auf zehn Jahre ausgedehnt. Somit können die Bearbeitungsgebühren auch dann zurückgefordert werden, wenn die Verträge vor 2011 geschlossen wurden. Das Urteil gilt damit rückwirkend für zehn Jahre. Verjährt sind nur Rückforderungen aus Verträgen, die vor dem 29. Oktober 2004 geschlossen wurden.<br /><br /></div>
<div>Der Vorsitzende Richter begründete dies damit, dass Verbraucher erst mit den Urteilen im Jahre 2011 zur Unzulässigkeit solcher Bearbeitungsgebühren Klarheit über die Rechtslage hatten und erst ab diesem Zeitpunkt auch klagen konnten.<br /><br /></div>
<div><h3>Geltendmachung der Rückforderung</h3></div>
<div>Bankkunden, die hiervon betroffen sind, haben die Möglichkeit noch bis Ende dieses Jahres sich an ihre Bank zu wenden.&nbsp;</div>
<div>Teilweise verweigern aber die Banken die Rückzahlung mit der Begründung, dass das Entgelt, welches je nach Höhe der Kreditsumme automatisch in ein Leerfeld des Vertrages eingetragen wurde, individuell ausgehandelt wurde und somit nicht von der Entscheidung erfasst wird. Der BGH sieht dies aber nicht als individuell ausgehandelt.&nbsp;</div>
<div>Erhalten die Kunden bei Geltendmachung ihres Anspruchs einen Bescheid ihrer Bank, mit dem sie nicht zufrieden sind, können sie sich an den Ombudsmann der privaten Banken wenden.&nbsp;
<i>Nelab Saighani<br />ref. iur.</i></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Bankrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Mon, 17 Nov 2014 16:03:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>BGH Urteil zur Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/bgh-urteil-zur-wohnungseigentuemergemeinschaft.html</link>
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<description>BGH, Urteil vom 17.10.2014 - V ZR 9/14: Bei notwendigen Sanierungen des Gemeinschaftseigentums müssen alle Wohnungseigentümer zahlen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div></div>
<div>Am 17.10.2014 hat der BGH entschieden, dass alle Eigentümer eines Gemeinschaftseigentums die notwendigen Sanierungskosten anteilig tragen müssen, auch wenn ihr Eigentum von den Mängeln gar nicht direkt betroffen ist. Bleibt ein Wohnungseigentümer schuldhaft untätig oder stimmt er gegen die erforderliche Maßnahme, kann er sich sogar schadensersatzpflichtig machen.&nbsp;</div>
<div>
<h3>Sachverhalt</h3></div>
<div>In dem oben genannten Fall stritten die Wohnungseigentümer von Keller-, Erd-, und Dachgeschosswohnung eines Dreiparteienhauses um die Tragung der Kosten für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums im Bereich der Kellerwohnung. Die Kellerwohnung war durch eindringende Feuchtigkeit unbewohnbar geworden. Ursache hierfür waren Baumängel, die beim Umbau der Keller- in Wohnräume entstanden sind. Die Klägerin, Eigentümerin der Kellerwohnungen, beantragte von den übrigen Wohnungseigentümern anteilige Beteiligung an den Kosten für die Sanierung der Kellergeschosswohnung, &nbsp;Zustimmung zur Bildung einer Sonderumlage i.H.v. ca. 54.500 Euro und Zahlung von Schadensersatz aufgrund der verspäteten Renovierung der Kellergeschossgewohnungen.<br /><br /></div>
<div><h3>Entscheidung des BGH</h3></div>
<div>In erster Instanz hat das Amtsgericht hat dem Antrag der Klägerin stattgegeben und die Beklagten verurteilt die oben genannten Kosten aufzubringen und Schadensersatz zu leisten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und das Urteil mit der Begründung aufgehoben, die Kostenbelastung überschreite die &quot;Opfergrenze&quot;&nbsp;der finanzschwachen Beklagten und zudem seien deren Wohnungen auch ohne die Sanierung nutzbar gewesen.&nbsp;</div>
<div>Der BGH allerdings hat <b>das Urteil des Landgerichts aufgehoben</b>. Er entschied, dass die Klägerin von den übrigen Wohnungseigentümern sowohl Zustimmung zur anteiligen Kostentragung als auch zur Bildung der Sonderumlage verlangen kann.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Jeder Wohnungseigentümer kann die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Hierbei muss das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet und die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer berücksichtigt werden. Es muss eine Abwägung zwischen Kosten und Nutzen einer Maßnahme vorgenommen werden.&nbsp;</div>
<div>Wird festgestellt, dass die Maßnahme <b>nicht zwingend zur Instandsetzung bzw. Instandhaltung erforderlich war</b>, muss diese <b>zurückgestellt</b> werden. Ein entsprechender Antrag an die Wohnungseigentümer würde in einem solchen Fall erfolglos bleiben.&nbsp;</div>
<div>Handelt es sich aber um eine Maßnahme, die <b>zwingend erforderlich</b> ist, müssen die Wohnungseigentümer hierfür <b>finanziell aufkommen</b>. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Sanierung einigen Wohnungseigentümern nicht direkt zu Gute kommt. Zudem können die finanziellen Schwierigkeiten oder das Alter einiger Wohnungseigentümer in einem solchen Fall nicht als Verweigerungsgrund berücksichtigt werden. Dies würde der notwendigen Erhaltung von Wohnungseigentumsanlagen zuwider laufen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Entstehen Schäden am Gemeinschaftseigentum, weil eine Beschlussfassung über die Vornahme zwingend erforderlicher Maßnahmen unterbleibt, können diejenigen Eigentümer, die schuldhaft untätig geblieben sind oder sich gegen die erforderlichen Maßnahmen ausgesprochen haben, zum Schadensersatz verpflichtet werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Bisher galt bei Wohnungseigentumsgemeinschaften der Grundsatz, dass die Sanierungskosten von Teilen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, wie bspw. Fenster, Dach, Außenwände, auch von allen Eigentümern gemeinsam zu tragen sind. Zum Schutz der Erhaltung von Wohnungseigentumsanlagen hat der BGH diesen Grundsatz in dem oben genannten Fall erweitert.&nbsp;
Nelab Saighani<br />ref. iur.</div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Mietrecht</category>
<category>Zivilrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 14 Nov 2014 09:40:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Auskunftsanspruch eines Samenspenders auf Informationen über sein Kind</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/auskunftsanspruch-eines-samenspenders-auf-informationen-ueber-sein-kind.html</link>
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<description>Das OLG Hamm hat im März 2014 beschlossen, dass die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen hat. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div></div>
<div>In dem oben genannten Rechtsstreit verlangte der leibliche Vater eines durch Samenspende gezeugten Kindes Fotos des Kindes und Informationen über dieses. Die Kindesmutter, die mit ihrer Lebenspartnerin und dem Kind zusammenlebte, verweigerte beides.&nbsp;</div>
<div>Das Gericht allerdings <b>bejahte einen Auskunftsanspruch des Samenspenders</b> aus § 1686 BGB.&nbsp;</div>
<div>§ 1686 BGB lautet wie folgt:&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil <b>bei berechtigtem Interesse</b> Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.</div>
<div>Begründet wird die Entscheidung damit, dass dem leiblichen Vater grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zusteht. Eine <i>Versagung</i> der Auskunftserteilung kann erst dann in Betracht gezogen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte gegen das Kindeswohl vorliegen. Der Auskunftsanspruch ist Ausfluss des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG.&nbsp;<br /><br /></div>
<div><b>Auch wenn </b>die Kindesmutter vortrug, dass der leibliche Vater sich ihr gegenüber <i>beleidigend geäußert </i>habe, dass er nicht nur sie, sondern auch andere Mütter seiner Kinder <i>belästigt habe</i> und es ihm eigentlich nicht um die Kinder gehe, sondern darum, Einfluss auf das Leben der Frauen zu nehmen, <b>spricht das Gericht dem Antragssteller den Auskunftsanspruch zu</b>. Die Antragsgegnerin habe keine ausreichenden Anhaltspunkte angebracht, die darauf deuten würden, dass die Auskunft rechtsmissbräuchlich verlangt werde oder das Kindeswohl gefährdet sei. Das beschriebene Verhalten des leiblichen Vaters ändere nichts an seiner gerichtlich festgestellten Vaterschaft. Wenn das Auskunftsverlangen das Wohlbefinden der Antragsgegnerin und ihrer Lebensgefährtin störe, könne die Auskunft gegebenenfalls über eine Mittelsperson wie z.B. das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt erteilt werden.<br /><br /></div>
<div>Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft seien noch im Hauptverfahren zu klären.</div>
<div>Bereits 2013 hatte es ein ähnliches Urteil des OLG Hamm gegeben (OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013, Az. I-14 U 7/12, <i>siehe verlinkter Artikel unten</i>).<br />Hier wurde das Interesse eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes an der Auskunft über seine genetische Abstammung höher bewertet als die Interessen des beklagten Arztes und des Samenspenders an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Das Kind konnte Auskunft über seine genetische Abstammung vom behandelnden Arzt verlangen. (Den entsprechenden Artikel zu dieser Entscheidung finden Sie in unseren News unter der Rubrik ·Familienrecht oder in den verlinkten Artikeln auf dieser Seite.)<br /><br /></div>
<div></div>
<div><i>Nelab Saighani<br />Ref. iur.</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 07 Nov 2014 08:42:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Verschärfte Regelungen für Steuerhinterzieher </title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/verschaerfte-regelungen-fuer-steuerhinterzieher.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/verschaerfte-regelungen-fuer-steuerhinterzieher.html</guid>
<description>Die Finanzminister haben sich geeinigt: Ab Januar 2015 wird eine strafbefreiende Selbstanzeige für Steuersünder teurer und schwieriger.
Das Ergebnis der Landesfinanzministerkonferenz im Mai 2014 stellt einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige dar.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Der Gesetzesentwurf sieht eine Verlängerung der Verjährungsfristen für Steuerstraftaten vor, erweitert die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige und sieht eine <b>Strafbefreiung durch Selbstanzeige nur </b>vor, <b>wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro/Jahr nicht übersteigt</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Ziel der Gesetzesänderung</h3>
<div>Steuerhinterziehung soll sich gar nicht mehr lohnen. Kommt es dennoch zu einer Steuerhinterziehung soll derjenige, der den Gesetzesverstoß begangen hat, es nicht mehr so leicht haben durch Selbstanzeige Strafbefreiung zu erlangen und dadurch schließlich besser gestellt werden als gesetzestreue Steuerzahler. Durch die Regelungen soll versucht werden, dass dem Staat nicht jährlich Milliardenbeträge verloren gehen, denn schließlich geht die Steuerhinterziehung zu Lasten der Allgemeinheit und schadet nachhaltig der Wirtschaft.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h3>Bisherige Rechtslage</h3></div>
<div></div>
<div>Nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist die Steuerhinterziehung unter Strafe gestellt.</div>
<div>Eine Steuerhinterziehung nimmt vor, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuererhebliche Tatsachen macht oder diese über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.</div>
<div></div>
<div>Liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO vor, sieht das Gesetz aber die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO vor, wenn die unrichtigen Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt und die Unterlassenen nachgeholt werden und die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO nicht einschlägig sind.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Neue Rechtslage ab Januar 2015</h3>
<div></div>
<div><h4>Verlängerung der Verjährungsfristen:&nbsp;</h4></div>
<div><br />Bisher lag die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung bei 5 Jahren. In einem besonders schweren Fall bei 10 Jahren. Künftig soll die Verjährungsfrist von 10 Jahren für alle Fälle der Steuerhinterziehung gelten.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h4>Straffreiheit bei Hinterziehungssumme bis 25.000 Euro/Jahr</h4></div>
<div><br />Bei einer ansonsten wirksamen Selbstanzeige kann eine Strafbefreiung nun noch erlangt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Dieser Wert lag bisher bei 50.000 Euro.&nbsp;</div>
<div>Übersteigt die Summe der Hinterziehung den Wert von 25.000 Euro ist nur noch die Absehung von der Strafverfolgung bei zusätzlicher Geldzahlung möglich.</div>
<div>
<ul><li>Liegt der Hinterziehungsbetrag bei bis zu 100.000 Euro, müssten 10 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden</li><li>Bei einer Hinterziehungssumme von 100.000 bis 1 Mio. Euro: Zahlung von 15 % der hinterzogenen Steuern</li><li>Liegt der Wert über 1 Mio. Euro: 20 % der hinterzogenen Steuern müssten gezahlt werden.</li></ul></div>
<div><br />Bisher musste bei einem Hinterziehungsbetrag über 50.000 Euro lediglich pauschal 5% der hinterzogenen Steuern gezahlt werden.</div>
<div></div>
<div>
<ul><li>Die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO bezogen sich bisher auf den Täter und seinen Vertreter. Nun erstrecken sich diese auf alle Tatbeteiligten und die entsprechenden Vertreter. Liegt ein Ausschlussgrund vor, entfällt damit die Selbstanzeigemöglichkeit für alle strafrechtlich Beteiligten.</li><li>Zusätzlicher Ausschlussgrund, § 371 Abs. 2 Nr.1 d) AO:</li></ul></div>
<div></div>
<div><br />Während der Dauer der Steuernachschau ist die Selbstanzeige ausgeschlossen.&nbsp;</div>
<div>Eine Steuernachschau ist ein von den Steuerbehörden spontan einsetzbares besonders Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h4>Keine Strafbefreiung in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO:</h4></div>
<div><br />Liegt eine wirksame Selbstanzeige vor, ist in einem solchen Fall nur noch möglich, dass gegen Zahlung eines Zuschlags auf den Hinterziehungsbetrag von der Strafverfolgung abgesehen wird.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Ziel der Gesetzesänderung</h3>
<div>Steuerhinterziehung soll sich gar nicht mehr lohnen. Kommt es dennoch zu einer Steuerhinterziehung soll derjenige, der den Gesetzesverstoß begangen hat, es nicht mehr so leicht haben durch Selbstanzeige Steuerbefreiung zu erlangen. Durch die Regelungen soll versucht werden, dass dem Staat nicht jährlich Milliardenbeträge verloren gehen, denn schließlich geht die Steuerhinterziehung zu Lasten der Allgemeinheit und schadet nachhaltig der Wirtschaft.</div>
<div></div>
<div></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerstrafrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 02 Oct 2014 11:50:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Scala-Sparverträge: Sparkasse Ulm will nun gerichtlichen Vergleich </title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/scala-sparvertraege-sparkasse-ulm-will-nun-gerichtlichen-vergleich.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/scala-sparvertraege-sparkasse-ulm-will-nun-gerichtlichen-vergleich.html</guid>
<description>Von ihrem Vorhaben, auch die verbliebenen 4000 Scala-Verträge mit ihren Kunden zu kündigen, scheint die Sparkasse Ulm nun Abstand genommen zu haben. Mittlerweile wird versucht die widerstreitenden Interessen auf dem Vergleichswege durchzusetzen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<h3>Hintergrund</h3>
<div>Zwischen 1993 und 2005 hatte die Sparkasse Ulm ihren Kunden sog. Scala Sparverträge angeboten. Die Konditionen des Vertrages waren:<br /><br /></div>
<div>
<ul><li>Der Sparvertrag hatte eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren.&nbsp;</li><li>Zum aktuellen Grundzins sollten die Kunden stufenweise steigende Bonuszinsen erhalten.</li><li>Nach 20 Jahren sollte es einen Zinsaufschlag mit einem Höchstwert von 3,5 % geben.</li><li>Die monatlichen Raten konnten auf bis zu 2.500 Euro erhöht werden. Zudem konnte der Sparer jederzeit beliebige Summen abheben.</li></ul></div>
<div></div>
<div><br />Dieses Angebot nahmen insgesamt ca. 21.000 Kunden der Sparkasse Ulm wahr. Der Vertrag stellt für die Kunden inzwischen eine attraktive und sichere Anlagemöglichkeit dar, während für die Sparkasse selbst die Verträge in der Niedrigzinsphase eine finanzielle Belastung sind. Ende 2012 betrug die Gesamtsumme auf allen Scala Konten des Kreditinstituts ca. 220 Mio. Euro. Für diese Summe müsste die Sparkasse die entsprechenden Zinsen zahlen.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Der Rechtsstreit</h3>
<div>Um sich von den ungünstigen Verträgen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu lösen, hat die Sparkasse Ulm ihren Kunden ein Alternativangebot unterbreitet. Dieses zeichnete sich durch eine eingeschränkte Verfügungsflexibilität der Sparer aus und einer maximalen Laufzeit von weiteren 7 Jahren.&nbsp;</div>
<div>Dieses Alternativangebot nahmen etwa 13.000 Kunden wahr und lösten sich von ihrem bisherigen Sparvertrag.&nbsp;</div>
<div>4000 Scala-Sparverträge bestehen aber noch zu den bisherigen Konditionen fort.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Die Sparkasse wies diese Kunden unter Bezugnahme auf ein vermeintlich bestehendes gesetzliches Kündigungsrecht auf eine mögliche Kündigung des Sparvertrages hin, sofern das Alternativangebot nicht angenommen werden würde.</div>
<div>Gegen dieses Vorgehen der Sparkasse Ulm setzten sich die Sparer gerichtlich zur Wehr. Auch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erhob Klage gegen die Sparkasse.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Klagen sollen die Sparkasse zu einem Unterlassen ihres Vorgehens bewegen und zudem feststellen lassen, dass weder ein gesetzliches, noch ein wirksames vertragliches Kündigungsrecht der Sparkasse bestehe. Die Klägerseite argumentiert damit, dass es der Sparkasse nicht möglich sei, die bestehenden Verträge einseitig abzuändern und damit den eigentlichen Vertragszweck auszuhöhlen. Gerade die Bonuszinsen nach einer bestimmten Vertragslaufzeit seien ein essentieller Teil des Vertrages gewesen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Am 31. März war Prozessauftakt am Landgericht Ulm. Die Verhandlungen stellten bisher <b>das Nichtbestehen eines vertraglichen Kündigungsrechts</b> fest. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse halten der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Ob aber ein gesetzliches Kündigungsrecht gegeben ist, muss vom Gericht noch geklärt werden.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Aktuelle Entwicklung</h3>
<div>Dieser umstrittene Fall hat bundesweit für Aufsehen gesorgt. Nun erklärte der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Ulm, Manfred Oster, dass Kündigungen nicht beabsichtigt seien. Man werde versuchen durch einen Vergleich sowohl den Interessen der Kunden, die ihren Vertrag bereits umgestellt haben, als auch den Interessen der Kunden der bestehenden Scala-Verträge gerecht zu werden. Abzuwarten bleibt zu wessen Gunsten sich der Rechtsstreit schließlich entscheidet. Die nächste Gerichtsverhandlung ist auf den 12. Nov. angesetzt.
<br /><br />
<i>Ref. iur. Nelab Ansari</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Kapitalanlagerecht</category>
<category>Zivilrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 16 Sep 2014 09:51:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Warnweste ist jetzt Pflicht</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/warnweste-ist-jetzt-pflicht.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/warnweste-ist-jetzt-pflicht.html</guid>
<description>Seit dem 01.07.14 besteht in Deutschland eine allgemeine Warnwestenpflicht - es ist in jedem Fahrzeug eine reflektierende Sicherheitsweste (Warnweste) mitzuführen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Ab dem 01.07.14 ist in Deutschland&nbsp;in jedem hierzulande zugelassenen&nbsp;Fahrzeug (Pkw, Lkw und Busse), <i>unabhängig von der Zahl der Insassen</i>, <b>eine reflektierende Sicherheitsweste</b> mitzuführen. Diese muss muss der Norm DIN EN 471 beziehungsweise der EN ISO 20471:2013 entsprechen (sog. <i>hochsichtbare Warnkleidung)</i>.<br />Zwar gibt es keinen vorgeschriebenen Aufbewahrungsort, jedoch&nbsp;ist&nbsp;es sinnvoll, sie griffbereit zu verwahren, um sie bei einer Autopanne <b>vor Verlassen des Wagens</b> überziehen zu können. Sollte die Weste im Auto fehlen, wird ein Bußgeld in Höhe von 15 € erhoben (Verwarngeld).
Vor allem private Autobesitzer sind von dieser Regelung betroffen - für&nbsp;gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt die diese Pflicht schon länger.
Motorräder und Wohnmobile&nbsp;bleiben hingegen&nbsp;von dieser Regelung&nbsp;weiterhin ausgeschlossen. (Stand: 01.07.2014).
<i>Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</i></div>]]></content:encoded>
<category>Verkehrsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 01 Jul 2014 14:35:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>WM 2014: Rechtliche Situation bei Körperverletzungen im Sport</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/wm-2014-rechtliche-situation-bei-koerperverletzungen-im-sport.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/wm-2014-rechtliche-situation-bei-koerperverletzungen-im-sport.html</guid>
<description>Ein außergewöhnlicher Zwischenfall ereignete sich im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2014 in der Partie zwischen Uruguay und Italien. Ein Artikel über mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei einem Angriff auf die körperliche Integrität.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Nach einem Zweikampf zwischen Luis Suarez und dem italienischen Spieler Giorgio Chiellini biss der Uruguayer seinem Kontrahenten in die Schulter. Die Fifa hat nun ein Disziplinarverfahren gegen den „<b>bissigen Spieler</b>&quot; eingeleitet. Zu den sich hieraus ergebenden sportlichen Konsequenzen, wie etwa eine <b>Sperre von Suarez</b> für die WM, kann ein <b>Angriff auf die körperliche Integrität</b> aber auch in den Bereich des strafrechtlich relevanten Verhaltens fallen und <b>rechtliche Konsequenzen</b> nach sich ziehen.<br /><br />
<h3>Strafrechtliche Konsequenzen?</h3></div>
<div></div>
<div>Gerade im Bereich der Mannschaftssportarten kommt es häufig zu Wettkampfsituationen, in denen Verletzungen eines Spielers hervorgerufen werden. Müsste nun der Verletzende <i>immer</i> strafrechtliche Konsequenzen befürchten, <b>wäre ein normales Fußballspiel nicht denkbar</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Sportbereich ist daher zu <b>differenzieren</b>, ob eine Handlung dem sog. <b>erlaubten Risiko</b> zuzuordnen ist <b>oder darüber hinausgeht</b>. Ein erlaubtes Risiko ist dann gegeben, wenn zwar eine Gefahr geschaffen wird, diese aber von der Rechtsordnung <i>hingenommen</i> wird, um ein gedeihliches menschliches Zusammenleben überhaupt erst möglich zu machen.
<h3>Inkaufnahme der Risiken sportlicher Aktivitäten</h3></div>
<div>Grundsätzlich ist bei sportlichen Aktivitäten in der Teilnahme, beispielsweise an einem Fußballspiel, auch eine Einwilligung des Sportlers enthalten, die für die Sportart typischen Risiken und Gefahren für den eigenen Körper in Kauf zu nehmen. Diese Risiken und Gefahren sind daher dem erlaubten Risiko zuzuordnen.</div>
<div></div>
<div>Die Beurteilung, ob ein <b>typisches Risiko</b> oder eine <b>typische Gefahr</b> vorliegt, erfolgt vorrangig nach den der jeweiligen Sportart zugrunde liegenden Regelwerken. Begeht ein Sportler einen groben Regelverstoß, indem er die Regeln <i>bewusst</i> missachtet und führt dieser zu einem erheblichen Risiko für die Gesundheit eines Mitsportlers, so wird man eine <b>strafrechtliche Handlung</b> gegenüber dem Verletzten annehmen können.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Für jede Sportart ist daher gesondert zu ermitteln, welche Gefährdungspotentiale, Risikosituationen und prägenden Extremsituationen der konkreten Sportart zugrunde liegen und daher zu erwarten sind, mithin dem der Sportart immanentem Risiko zugeordnet werden können.
<i><sub>Bildquelle:&nbsp;www.publicdomainpictures.net/view-image.php?image=16076&nbsp;(modifiziert)</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Zivilrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 27 Jun 2014 09:00:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Pflicht für Beratungsaufzeichnung bei Kapitalanlageberatung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/pflicht-fuer-beratungsaufzeichnung-bei-kapitalanlageberatung.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/pflicht-fuer-beratungsaufzeichnung-bei-kapitalanlageberatung.html</guid>
<description>Nach aktuellen Presseberichten erwägt das Bundesjustizministerium, Banken und Versicherern eine Pflicht der Beratungsaufzeichnung bei Kapitalanlageberatungsgesprächen aufzuerlegen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Nach geltender Rechtslage <i>besteht bereits</i> für Banken, sowie auch für Versicherer, die Pflicht, im Anschluss der Beratung von Kapitalanlagegeschäften mit riskanten Geldanlageformen <b>ein Beratungsprotokoll zu führen</b>. Aufgrund der zumeist <i>unvollständig</i> geführten Protokolle würde jedoch der Schutzzweck der Regelung, nämlich den Verbraucher vor einer unzureichenden Beratungsleistung zu bewahren, nicht hinreichend Rechnung getragen.<br /><br /></div>
<div><h3>Standardisierte Beratungsprotokolle oder Aufzeichnung</h3></div>
<div>Die angedachte Pflicht der Beratungsaufzeichnung könnte durch eine <b>Standardisierung</b> der anzufertigenden Beratungsprotokolle erfolgen oder aber durch eine <b>generelle Aufzeichnung </b>der Beratungsgespräche. Der Verbraucher erhalte dadurch eine Beweiserleichterung für eine Falschberatung.</div>
<div></div>
<div>Allerdings ist fraglich, ob die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Erwägungen zu einem umfassenderen Verbraucherschutz geeignet sind.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch bei einer Standardisierung der Beratungsprotokolle ist nicht gewährleistet, dass eine umfassende und vollständige Beratung des Kunden erfolgt. Da jede Beratungsleistung individuell auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten sein sollte, können bei einer Standardisierung zwar allgemeine Vorgaben zugrunde gelegt werden, ob diese im Einzelfall aber für eine vollständige Dokumentation des gesamten individuellen Beratungsgespräches ausreichen, ist nicht sicher.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Eine generelle Aufzeichnungspflicht von Beratungsgesprächen ist zudem <b>aus Arbeitnehmerschutzgründen bedenklich</b>.<br /><br />
<h3>Einflussmöglichkeit der Banken bei der Wortwahl</h3></div>
<div></div>
<div>Bei beiden Neuerungsvorschlägen ist ebenfalls zu beachten, dass ein Beratungsprotokoll von den Banken selbst formuliert wird und diese eine höhere Einflussmöglichkeit auf Darstellung und Wortwahl haben, was in einem möglichen Gerichtsverfahren zum Nachteil des Verbrauchers ausgelegt werden kann.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Ebenfalls verbleibt auch unter Berücksichtigung der angedachten Verbesserungsvorschläge die Beweislast dafür, dass er nur unzureichend oder falsch beraten worden sei, beim Kunden. Um diesen Beweis positiv führen zu können, ist er wiederum auf Protokolle oder Aufzeichnungen der Banken/Versicherer angewiesen, auf deren Inhalt er keinen Einfluss nehmen kann.
Die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft&nbsp;berät und vertritt Mandanten im Kapitalanlagerecht, bei Kapitalanlagebetrug, Schadensersatz, sowie in weiteren Kapitalanlagerechtsfällen.
<i><sub>Bildquelle:&nbsp;www.publicdomainpictures.net/view-image.php?image=2905</sub></i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Kapitalanlagerecht</category>
<author>https://plus.google.com/111698230086409775357?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 26 Jun 2014 12:41:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Die Teilungsversteigerung als Verfahren der Zwangsversteigerung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-teilungsversteigerung-als-verfahren-der-zwangsversteigerung.html</link>
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<description>Teilungsversteigerungen sind im ZVG geregelte Verfahren, die häufig im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder Ehescheidung stattfinden. Eine Information zum Ablauf eines Teilungsversteigerungsverfahrens und Gebotsgrenzen (Wertgrenzen) für Bieter.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div></div>
<div>Eine Teilungsversteigerung ist ein Verfahren der Zwangsversteigerung, wobei es sich in diesem Fall um eine Auseinandersetzung handelt, die von einem bestehenden Miteigentümer selbst beantragt werden kann.<br /><br /></div>
<div>Jeder Teilhaber hat das Recht, die Aufhebung dieser Gemeinschaft (gemeinsames Eigentum) zu verlangen, unabhängig vom Anteil jenes Miteigentümers.</div>
<div></div>
<div>Teilungsversteigerungen kommen hauptsächlich im Rahmen von Erbengemeinschaften und Ehescheidungen vor.<br /><br />
<h3>Teilungsversteigerung bei Erbauseinandersetzung</h3></div>
<div></div>
<div><br />Bei einer Teilungsversteigerung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gilt grundsätzlich Folgendes:<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Sofern der Erblasser keine andere Anordnung getroffen hat und es zu <b>keiner</b>&nbsp;Einigung der Miterben hinsichtlich des Freihandverkaufs eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks kommt, kann jenes Grundstück nur durch die Zwangsversteigerung verwertet werden.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Falle der Erbengemeinschaft besteht meist eine Gesamthandsgemeinschaft. Hierbei ist die Erbengemeinschaft selbst im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.&nbsp;Die Gesamthandsgemeinschaft bildet somit die Bruchteile der Erbschaft ab, d.h. die Anteile der Miterben.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Für Teilungsversteigerungen gilt in weiten Teilen das Zwangsversteigerungsgesetz - wobei dieses besondere Vorschriften für die Teilungsversteigerung beinhaltet.&nbsp;Der Gläubiger ist im Falle der Teilungsversteigerung der Antragsteller; der Antragsgegner wiederum wird als Schuldner bezeichnet.</div>
<div></div>
<div><br />Eine solche Teilungsversteigerung führt unter Umständen zu einer Veräußerung unter dem Verkehrswert.&nbsp;Ein Miterbe (oder ein fremder Dritter) kann auf diese Weise das Grundstück für einen niedrigen Preis erwerben.<br /><br /></div>
<div></div>
<div></div>
<div><h3>Teilungsversteigerung bei Ehescheidung</h3>
Eine Teilungsversteigerung im Rahmen einer Ehescheidung funktioniert analog zur Teilungsversteigerung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, wobei dort lediglich zwei Parteien (die Miteigentümer) vertreten sind.</div>
<div></div>
<div>Unabhängig davon, ob es sich um eine Erbauseinandersetzung oder eine Ehescheidung handelt, läuft eine Teilungsversteigerung in mehreren Schritten ab:</div>
<div></div>
<div>
<ul><li>ordnungsgemäßer Antrag</li><li>Anordnungsbeschluss des Versteigerungsgerichts</li><li>Zustellung des Beschlusses (an Antragsgegner)</li><li>Festsetzung des Verkehrswerts (des Grundstücks)</li><li>Bestimmung und Abhaltung des ersten Versteigerungstermins</li><li>Ermittlung des geringsten Gebots</li><li>Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (zu beachten: siehe Zuschlagsgrenzen)</li><li>Erlösverteilung</li><li>Eintragung des Erstehers als neuer Eigentümer im Grundbuch (Versteigerungsgericht ersucht das Grundbuchamt)</li></ul></div>
<div></div>
<div></div>
<div>
<h3>Für Bieter und Antragsteller - Zuschlagsgrenzen: 5/10 und 7/10-Grenze</h3></div>
<div></div>
<div>Für Gebote im Rahmen des ersten Versteigerungstermins sind zwei Punkte hinsichtlich des Nichterreichens der Wertgrenzen (Gebotsgrenzen) zu beachten:</div>
<div>
<ul><li>Bei einem Meistgebot unter 50% (5/10) des Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. (<link http://dejure.org/gesetze/ZVG/85a.html - external-link-new-window "dejure: ZVG">§ 85 a ZVG</link>)</li><li>Darüber hinaus kann bei einem Meistgebot ab 50% und unter 70% des Verkehrswertes auf Antrag eines Gläubigers (d.h. eines Miteigentümers und Antragstellers) ebenso eine Zuschlagsversagung erfolgen. Die Voraussetzungen dafür sind zu beachten (s. <link http://dejure.org/gesetze/ZVG/74a.html _blank external-link-new-window "dejure: ZVG">§ 74 a ZVG</link>)</li></ul></div>
<div></div>
<div><br />Eine Zuschlagsversagung aus einem dieser beiden Gründen führt zum Wegfall <b>beider</b> Grenzen bei allen Folgeterminen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der Ersteher muss nach Erteilung des Zuschlags das Meistgebot, nebst Zinsen, sowie die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags tragen. (Zu beachten sind darüber hinaus auch eventuelle weitere Kosten für die Eintragungen im Grundbuch u.a.)<br /><br /><br />
<h3>Konsultieren Sie die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft</h3></div>
<div></div>
<div><b>Unsere Anwälte</b> vertreten sowohl Antragsteller, als auch Bieter in Teilungsversteigerungsverfahren.<br /><br />
Sie haben <b>Fragen</b> oder benötigen <b>rechtlichen Beistand</b>&nbsp;zur <i>Teilungsversteigerung</i>, <i>Zwangsversteigerung</i>, sind <i>Miteigentümer</i>, <i>Erbengemeinschaft</i> oder <i>Bieter</i>? Kontaktieren Sie einfach&nbsp;unsere Rechtsanwälte an einem unserer drei Standorte und vereinbaren Sie einen Termin.<br /><br />
<b>KASSEL</b> &nbsp;• &nbsp;<i>0561 /&nbsp;7399079</i><br /><b>HOMBERG</b> &nbsp;• &nbsp;<i>05681 /&nbsp;931618</i><br /><b>BAD HERSFELD</b> &nbsp;• &nbsp;<i>06621 / 172340</i>
<sub><i>Bildquelle: Flickr, Autor: bloomsberries&nbsp;(fabliaux) (CC BY-ND 2.0),&nbsp;flickr.com/photos/fabliaux/383476178/</i></sub></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Zivilrecht</category>
<category>Erbrecht</category>
<category>Familienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 29 Apr 2014 11:45:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Das Umgangsrecht leiblicher, nicht rechtlicher Väter</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/das-umgangsrecht-leiblicher-nicht-rechtlicher-vaeter.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/das-umgangsrecht-leiblicher-nicht-rechtlicher-vaeter.html</guid>
<description>Biologische Väter erhalten mehr Rechte: Am 13.07.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters eingeführt worden. Ein Artikel über Voraussetzungen und zu beachtenden Punkten für die Durchsetzung eines Umgangsrechts.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Bis zur Einführung dieses&nbsp;Gesetzes&nbsp;konnte ein biologischer Vater nur dann ein Umgangsrecht mit seinem Kind durchsetzen, sofern er eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind nachweisen konnte, er mithin eine enge Bezugsperson für das Kind war und der Umgang dem Kindeswohl diente. Das Hauptbeispiel dieser Übernahme tatsächlicher Verantwortung sah der Gesetzgeber darin, wenn die Bezugsperson mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Problematisch waren die Fälle, in denen durch die Beendigung einer Beziehung diese häusliche Gemeinschaft aufgelöst worden und zwischenzeitlich eine gewisse Entfremdung zu dem Kind eingetreten war. Das Umgangsrecht sollte nicht dazu dienen, abgerissene Beziehungen neu zu begründen, sondern nur, ein intaktes und noch bestehendes Vertrauensverhältnis zu erhalten.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Nunmehr wurde durch das oben genannte Gesetz eine Norm geschaffen, wonach zum einen ein Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geschaffen wurde, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.<br /><br />
<h3>Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Umgangsrechts</h3></div>
<div>Weiterhin ist nunmehr die <b>Durchsetzung eines Umgangsrechts</b> des <i>biologischen </i>Vaters ohne Vorhandensein einer sozial-familiären Beziehung unter folgenden <b>Voraussetzungen </b>möglich:<br />&nbsp;</div>
<div><ul><li>Es muss <b>ein rechtlicher Vater vorhanden</b> sein. Steht ein solcher nicht fest, ist der leibliche Vater auf die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zu verweisen.</li><li>Der mutmaßliche leibliche Vater hat an Eides Statt zu versichern, dass er der Kindesmutter in der Empfängniszeit <b>beigewohnt </b>hat, die leibliche <b>Vaterschaft wird mithin inzidenter im Umgangsverfahren geklärt</b>. Wird die Vaterschaft durch einen Verfahrensbeteiligten bestritten, so kann das Gericht auch die Entnahme von Blutproben anordnen</li><li>Es muss überdies ein <b>ernsthaftes Interesse</b> des leiblichen Vaters am Kind bestehen.&nbsp;</li></ul></div>
<div></div>
<div>
<h3>Anhaltspunkte für das Bestehen&nbsp;ernsthaftem&nbsp;Interessens</h3>
Als mögliche Anhaltspunkte hierfür gelten beispielsweise:</div>
<div>
<ul><li>das <b>Begleiten der Mutter</b> zu Vorsorgeterminen bzw. zur Entbindung oder der <i>geäußerte Wunsch</i> hierzu</li><li><b>Kennenlernen des Kindes</b> kurz nach der Geburt oder der <i>geäußerte Wunsch</i> hierzu</li><li><b>Bemühen um Kontakte</b> mit dem Kind und Wunsch nach Umgang</li><li>Äußern der Bereitschaft, (<i>auch finanziell</i>) <b>Verantwortung </b>zu übernehmen</li><li>Der Umgang muss dem Kindeswohl dienen, darf mithin nicht eine seelische Belastung für das Kind darstellen. Der Gesetzgeber hat sich diesbezüglich an den Voraussetzungen für den Umgang anderer Bezugspersonen, wie etwa Großeltern oder Geschwister, orientiert. Dies dürfte allerdings problematisch sein, da eben gerade keine sozial-familiäre Beziehung in den hier skizzierten Fällen besteht und diese Kriterien daher nicht ohne weiters übertragbar sind.</li></ul></div>
<div></div>
<div></div>
<div>
Heranzuziehen sind vielmehr folgende <b>Faktoren</b>:</div>
<div></div>
<div>
<ul><li>Alter und Widerstandsfähigkeit des Kindes</li><li>Stabilität des Familienverbandes</li><li>Beziehungskonstellationen</li><li>Konfliktniveau zwischen den Erwachsenen</li><li>Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich sozialen Eltern und&nbsp;</li><li>Dauer der der Kenntnis von der Existenz des biologischen Vaters</li></ul>
<i>Annette Scharf<br />- Fachanwältin für Familienrecht -<br /></i>
<i><sub>Bildquelle: Vera Kratochvil, publicdomainpictures.net/view-image.php?image=11281</sub></i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Familienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/102191849326828396108?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 31 Jan 2014 08:52:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Mietpreisbremse aus (verfassungs-)rechtlicher Sicht</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/mietpreisbremse-aus-verfassungs-rechtlicher-sicht.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/mietpreisbremse-aus-verfassungs-rechtlicher-sicht.html</guid>
<description>Nach den Plänen von SPD und CDU soll es in einer künftigen großen Koalition eine Mietpreisbremse geben. Doch eine starre, flächendeckende Mietpreisbremse wäre verfassungswidrig. Wie weit darf der Staat eingreifen?</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Diese soll ähnlich wie im bereits beschlossenen Mietrechtsänderungsgesetz funktionieren, d.h. die Landesregierungen dürfen bestimmte Gebiete ausweisen, in denen Mieten innerhalb von drei Jahren nur um prozentuale Beträge erhöht werden dürfen.</div>
<div></div>
<div>Ursprünglich war von den Verhandlungspartnern eine flächendeckende Regelung angestrebt, nämlich eine Kappungsgrenze für Wiedervermietungen, die nur 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen sollte dürfen.</div>
<div></div>
<div>Von diesem flächendeckenden Vorhaben sind SPD und CDU nun offenbar aus guten Gründen abgerückt, denn eine starre flächendeckende Mietpreisbremse wäre verfassungswidrig.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Mietpreise sind schon von früheren Regierungen reguliert worden. Dazu gab es aber immer außergewöhnliche Gründe. Im Ersten Weltkrieg brach der Wohnungsbau ein und daher gab es wegen Verknappung des Angebots eine Miethöchstpreisverordnung. Auch später gab es absolute Mietpreisgrenzen, die jedoch in den 60er Jahren wieder aufgehoben wurden. Später wurde dann erneut eine &nbsp;Mietpreisgrenze geschaffen, die jedoch nur Mieterhöhungen bestehender Mietverträge betraf und heute noch betrifft.
<h3>Eingriff des Gesetzgebers - Schutzrecht des Vermieters</h3></div>
<div></div>
<div>Wenn der Gesetzgeber Mietpreise begrenzt, dann greift er in das <b>Schutzrecht des Vermieters </b>aus Art 14 GG, das <i>Grundrecht auf Eigentum</i>, ein. Dort heißt es:<br /><br /></div>
<div></div>
<div><blockquote>„Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“&nbsp;</blockquote></div>
<div></div>
<div><br />Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Staat in die sog. <i>Privatautonomie</i>, also das Recht eines jeden, Verträge mit anderen so schließen, wie es ihm gerade passt, durch Gesetze <b>eingreifen darf</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Väter des Grundgesetzes haben damals bereits erkannt, dass Eigentum auch immer sozial sein muss (sog. Sozialbindung des Eigentums, Art 14 Abs. 2). Der Eigentumsgarantie kommt damit im Gesamtgefüge der Grundrechte primär die Aufgabe zu, dem einzelnen einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern, um ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Da es jedoch auch andere Interessen und die Interessen anderer gibt – hier das Interesse der Bevölkerung einer Versorgung mit Wohnraum - kann der Gesetzgeber das Eigentumsrecht (hier: des Vermieters) einschränken. Die Grenzen sind neben der sog. Einrichtungsgarantie (Bestand des Eigentums überhaupt) insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</div>
<div></div>
<div>Das Bundesverfassungsgericht hat immer betont, dass das Recht am Eigentum und das sozial zu gestaltende Mietrecht einer Schranke unterliegt, derer es gilt, abzuwägen (Verhältnismäßigkeitsprinzip).<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Es ist allgemein anerkannt, dass in Zeiten der Wohnungsknappheit die Rechte der Eigentümer angemessen eingeschränkt werden dürfen und daher die Beschränkung des Eigentums angemessen ausgeweitet werden darf.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Wie weit nun der Gesetzgeber in das Eigentumsrecht eingreifen darf, hängt davon ab, in was genau er eingreift und wie er eingreift. Es liegt auf der Hand, dass eine Enteignung, die nur ausnahmsweise zulässig ist, einen schwereren Eingriff bedeutet, als z.B. bestimmte gesetzliche Auflagen, die ein Eigentümer erfüllen muss, damit er sein Eigentum entsprechend nutzen darf.<br /><br /></div>
<div>Bei der Mietpreisbremse ist zwischen einem<b> Eingriff in bestehende Mietverträge</b> und einen <b>Eingriff in neu abzuschließende Mietverträge</b> zu unterschieden:</div>
<div></div>
<div>Einen Eingriff in bestehende Mietverhältnisse durch eine Mietpreisbremse regelte bereits das Miethöhegesetz im freifinanzierten Wohnungsbau seit 1975. Seit &nbsp;2001 sind diese Regelungen in die §§ 558 – 560 BGB integriert und das MHG ist außer Kraft getreten.<br /><br /></div>
<div><h3>Mieterhöhungen durch den Vermieter</h3></div>
<div>In den §§ 558 -560 BGB ist geregelt, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann der Vermieter frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen. Die Miete darf sich <i>innerhalb von drei Jahren</i>, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, <i>nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen</i> (<b>Kappungsgrenze</b>).<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bereits diese – seit langem in Kraft befindliche Regelung – stellt einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters dar. Denn grundsätzlich könnte ja jeder Mieter mit dem Vermieter selbst aushandeln, wie lange ein einmal vereinbarter Mietzins in Kraft bleibt und wann er erhöht wird.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Zweck der 558 ff BGB soll es daher sein, dem Vermieter einen angemessenen „marktorientierten“ Ertrag zu garantieren, zugleich aber den Mieter vor „überhöhten“ Mietforderungen des Vermieters zu schützen, die nur aufgrund einer Mangellage am Markt durchsetzbar wären, so jedenfalls das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.04.1974 - 1 BvR 6/74 u. 2270/73.</div>
<div></div>
<div>Das Bundesverfassungsgericht hat daher zunächst in einigen Entscheidungen versucht den Schutz des Wohnungsmieters über den faktischen Besitz an der Wohnung zu verwirklichen ohne ihn jedoch ausdrücklich an einem „eigentumsähnlichen“ Grundrecht des Art. 14 GG selbst teilhaben zu lassen. Die Frage, ob auch der Wohnungsmieter in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) einzubeziehen sei, hat das Bundesverfassungsgericht erst mit &nbsp;Urteil vom 26.5.1993 zugunsten des Mieters entschieden und führte zur Begründung damals aus:<br /><br /></div>
<div></div>
<div><blockquote>„Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse angewiesen. Der Großteil der Bevölkerung kann zur Deckung seines Wohnbedarfs jedoch nicht auf Eigentum zurückgreifen, sondern ist gezwungen, Wohnraum zu mieten. Das Besitzrecht des Mieters erfüllt unter diesen Umständen Funktionen, wie sie typischerweise dem Sacheigentum zukommen. Dieser Bedeutung der Wohnung hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Besitzrechtes Rechnung getragen. Es stellt eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist.“</blockquote></div>
<div></div>
<div><br />Das Bundesverfassungsgericht betont mittlerweile, dass das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 vom Mieter auch dem vermietenden Grundstückseigentümer entgegengehalten werden könne (Beschluss vom 4.4.2011 – 1 BvR 1803/08.15). Insofern stünden sich dann auf beiden Seiten die jeweiligen Eigentumsrechte gegenüber und müssten gegeneinander abgewogen werden.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Entscheidung(en) des Bundesverfassungsgerichts haben erhebliche Kritik in der Literatur erfahren.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Unabhängig davon, ob es verfassungsrechtlich – <i>nicht zivilrechtlich</i> – überhaupt richtig sein kann, dem Mieter den Grundrechtsschutz aus Art 14 Abs. 1 S. 1 GG zu gewähren, gelten alle Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur für bereits begründete Mietverhältnisse.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Vor dem Abschluss eines Mietvertrages gibt es aber noch gar kein Mietverhältnis – ein solches soll nämlich <b>erst mit Mietvertragsabschluss</b> entstehen. Zu diesem Zeitpunkt kann also über Art. 14 GG gar <b>kein eigentumsähnlicher Schutz des Mieters </b>stattfinden.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Eine Regelung des Gesetzgebers, die bereits in den Abschluss eines neuen Mietvertrages eingreift, in dem sie nur eine Mietzinsvereinbarung zulässt, die sich prozentual an Vergleichsmieten orientiert, darf sich daher nur an den Kriterien des Allgemeinwohls und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums orientieren und wird hierdurch auch zugleich erheblich beschränkt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><b>Gründe des Allgemeinwohls für eine Mietpreisbremse</b> gab es in der Vergangenheit, insbesondere nach dem 2. Weltkrieg, weil damals Wohnungsnot in Deutschland herrschte. Flächendeckend war eine Unterversorgung weiter Bevölkerungsschichten mit bezahlbarem Wohnraum vorhanden. Heute sieht das jedoch ganz anders aus: In Deutschland stehen derzeit mehr als 3,5 Millionen Wohnungen leer. Nur ca. 10 % der Bundesbürger leben in Regionen, in denen das Wohnen in den vergangenen Jahren tatsächlich teurer geworden ist.<br /><br /></div>
<div><h3>Wunsch nach akzeptablen Mieten</h3></div>
<div>Der Wunsch - gerader junger Menschen - in einer bestimmten Stadt oder gar Stadtteilen zu nicht „überhöhten“ Mieten zu wohnen ist allerdings nicht geeignet unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinwohls bzw. der Sozialpflichtigkeit des Eigentums das Grundrecht des Vermieters aus Art 14 GG einzuschränken.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der aktuelle Zustand des Wohnungsmarktes ist mit der Nachkriegszeit nicht vergleichbar, denn eine flächendeckende Mietpreissteigerung gibt es nicht, nur in einigen beliebten Großstädten steigen die Wiedervermietungsmieten an.<br /><br /></div>
<div><h3>Verfassungswidrigkeiten: Preisgünstigkeit auf Kosten der Vermieter</h3></div>
<div>Durch das <b>Mietrechtsreformgesetz </b>hat der Bundesgesetzgeber den Ländern aus diesem Grunde die Möglichkeit gegeben, eine <i>regional beschränkte</i> <b>Kappung des Wiedervermietungsmietzinses einzuführen</b>.</div>
<div></div>
<div>Bereits diese Regelung ist jedoch verfassungswidrig. Es besteht kein Bedürfnis der Allgemeinheit - auf Kosten der Vermieter - bestimmte Regionen mit „preisgünstigerem“ Wohnraum zu versorgen. Die „Neumieter“ können ihr grundgesetzlich verankertes Recht auf Wohnraum in Deutschland jederzeit decken – nur eben nicht ohne weiteres in den von ihnen gewünschten Städten oder Stadtteilen – oder dann eben nur zu den dort aufgerufenen Preisen. Der Umzug in einen preisgünstigeren Vorort oder eine andere deutsche Großstadt mag zwar für die Neumieter nicht wünschenswert sein – möglich und zumutbar ist er jedoch allemal.<br /><br /></div>
<div><h3>Verknappung von Wohnraum entgegenwirken</h3></div>
<div>Wenn der Gesetzgeber einer Verknappung von Wohnraum in Ballungsgebieten entgegenwirken will, dann kann er dies durch die Förderung des Wohnungsbaues tun – die Förderung des Wohnungsbaus ist gegenüber dem Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch eine Mietpreisbremse das mildere und auch das geeignetere Mittel.
<br /><br /></div>
<div></div>
<div><i>Alexander Hassenpflug</i></div>
<div><i>- Rechtsanwalt und Prokurist einer Immobiliengesellschaft -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Mietrecht</category>
<author>https://plus.google.com/111698230086409775357?rel=author</author>
<pubDate>Wed, 06 Nov 2013 20:40:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Darf die Bank einen Erbschein verlangen?</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/darf-die-bank-einen-erbschein-verlangen.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/darf-die-bank-einen-erbschein-verlangen.html</guid>
<description>Unwirksame Erbnachweisklauseln - Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann den Nachweis auch in anderer Form führen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div></div>
<div>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Erbnachweisklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, nach der diese wählen kann, ob zum Nachweis der Rechtsnachfolge eines Kunden ein Erbschein bzw. Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung nebst einer beglaubigten Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des verstorbenen Kunden vorzulegen ist, unwirksam ist (Urteil des BGH vom 08.10.2013, XI ZR 401/12).<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Für Erben ist es erfahrungsgemäß oft vom Zufall abhängig, ob Ihnen die die Bank des Erblassers die oft dringend notwendigen Informationen über die Kontoverbindung des Erblassers zur Verfügung stellt.<br />Bei den Banken existieren ganz unterschiedliche Praktiken. Es gibt gerade kleinere Banken, deren Mitarbeiter die Verwandten des Erblassers oft schon Jahre lang persönlich kennen und die <i>ohne große Prüfung </i>Verfügungen von Personen zulassen, die nach Eintritt des Erbfalls gar nicht verfügen dürften, weil Sie – bei genauer Betrachtung – nur Vermächtnisnehmer geworden sind oder andere Miterben zustimmen müssten. Auf der anderen Seite existieren Banken, die sich genau anders verhalten und keinerlei Informationen herausgeben bis ein <b>formeller Erbnachweis</b> (Erbschein etc.) vorliegt.<br /><br />
<h3>Erbnachweisklauseln in den AGB</h3></div>
<div></div>
<div>Da Bankmitarbeiter keine Fachanwälte für Erbrecht sind, ist es verständlich, dass Banken versuchen, sich vor Schaden zu schützen, in dem sie in den AGB regeln, welche Unterlagen im Erbfall von den Erben beizubringen sind.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Urteilsfall hatte die Bank dies wie folgt geregelt:<br /><br /></div>
<div></div>
<blockquote><div>“Nr. 5 Legitimationsurkunden</div>
<div>(1) Erbnachweise</div>
<div>Nach dem Tod des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.”</div></blockquote>
<div></div>
<div><br />Die Instanzgerichten hatten einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen diese Klausel stattgegeben, die hiergegen eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.<br /><br />
<h3>Keine Pflicht, den Nachweis durch Erbschein zu erbringen</h3></div>
<div></div>
<div>Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Erbe <b>nicht verpflichtet</b> sei, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern <i>diesen Nachweis auch in anderer Form führen könne</i>.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Dem widerspreche die in den AGB der Bank vorhandene Klausel.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Bank könne die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft sei oder ob es auch auf andere Art nachgewiesen werden könne.</div>
<div></div>
<div>Es könne auch nicht im Ermessen der Bank stehen, welche Unterlagen sie im Einzelfall anfordere.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die vorhandene Regelung halte einer <b>Inhaltskontrolle </b>nicht stand, da sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu vereinbaren sei und benachteilige Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bei einer Interessenabwägung komme es auf die mögliche Benachteiligung des (<i>wahren</i>) Erben an, dem regelmäßig nicht daran gelegen sei, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines (teuren) Erbscheins nachweisen könne, ein unnötig kostenverursachendes und verzögerndes Erbscheinsverfahren führen zu müssen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der (<i>wahre</i>) Erbe könne auch nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, von diesem zunächst – zu Unrecht – verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, gegebenenfalls sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Bank erstattet zu verlangen.
<h3>Schäden durch falsche Erben</h3></div>
<div></div>
<div>Für die Praxis ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen. Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass dann, wenn Bankmitarbeiter vorschnell eine Verfügungsberechtigung des (<i>unerkannt falschen</i>) Erben bejahen, Schäden beim wahren Erben entstehen können. Auf die Banken kommt damit ein erhöhter Prüfungsaufwand zu - denn bei Fehlentscheidungen kann die Bank auf Schadenersatz haften.
<br /><i>Alexander Hassenpflug<br />- Rechtsanwalt für Erbrecht -<br />- Fachberater für Unternehmensnachfolge -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Erbrecht</category>
<author>https://plus.google.com/111698230086409775357?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 01 Nov 2013 12:50:00 +0100</pubDate>
</item>
<item>
<title>Photovoltaikanlagen: Entscheidung des BGH zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/photovoltaikanlagen-entscheidung-des-bgh-zur-verjaehrung-von-maengelgewaehrleistungsanspruechen.html</link>
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<description>Sachmängel an Photovoltaikanlage - Gewährleistungsansprüche verjähren schon nach drei Jahren im vorliegenden Fall.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div><i>BGH Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12<br /><br /></i></div>
<div></div>
<div>Zum Sachverhalt: Im April 2004 erwarb die Klägerin von der Beklagten Komponenten einer Photovoltaikanlage. Diese wurden sodann von der Beklagten auf Anweisung der Klägerin noch im gleichen Monat direkt an einen Landwirt geliefert, der sie wiederum von der Klägerin gekauft hatte. Der Landwirt montierte die Anlage auf einem Scheunendach und nahm sie zunächst störungsfrei in Betrieb.<br />Im Winter 2005/2006 kam es nach Blitzschlag und hoher Schneelast zu Störungen. Diese wurden an die Gebäudeversicherung gemeldet. Der Sachverständige der Versicherung stellte sodann an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel (sog. <b>Delaminationen</b>) fest. Über diesen Umstand informierte die Klägerin die Beklagte im August 2006. Die Existenz von Mängeln wurde zurückgewiesen. Durch das daraufhin von dem Landwirt eingeleitete Beweissicherungsverfahren gegenüber der Klägerin wurde ein weiterer Mangel bekannt: lückenhafte Frontkontaktierungen.<br />Die Klägerin verkündete der Beklagten den Streit. Im anschließenden Prozess wurde die Klägerin aufgrund des jüngst festgestellten Mangels verurteilt, <b>an den Landwirt Schadensersatz zu leisten</b>.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Landwirt. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Revision der Beklagten beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg.&nbsp;
<h3>BGH: Verjährung der Ansprüche bereits nach drei Jahren</h3></div>
<div>Der BGH stellte fest, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht erst nach fünf (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sondern <i>bereits nach drei Jahren</i> (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) <i>verjähren</i>.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Als Begründung wurde angeführt, dass die gelieferten Einzelteile <b>nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><b><i>Bauwerk</i></b> ist nur die Scheune, <b><i>nicht</i> </b>jedoch die darauf montierte Photovoltaikanlage. Für die Scheune sind nach Ansicht des BGH die Module jedoch nicht verwendet worden, denn die Photovoltaikanlage dient allein eigenen Zwecken, namentlich der Stromerzeugung, durch welche der Käufer eine zusätzliche Einnahmequelle, die Einspeisevergütung, generiert. Die Anlage war weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune. Aus diesen Gründen greift die <b>Einrede der Verjährung</b>, die die Beklagte geltend gemacht hat, <b>durch</b>.&nbsp;</div>
<div>
<sub><i>Bildquelle:&nbsp;BishopBandita CC-BY-SA-3.0, via Wikimedia Commons</i></sub></div>]]></content:encoded>
<category>Immobilienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Thu, 17 Oct 2013 16:50:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Aufdeckung deutscher Vermögen droht durch Schweizer Banken</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/aufdeckung-deutscher-vermoegen-droht-durch-schweizer-banken.html</link>
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<description>Im Jahr 2014 droht vielen deutschen Kunden unter Umständen die Aufdeckung Ihres Vermögens in der Schweiz bzw. auf schweizer Konten - Kündigung, Scheckeinlösung, Selbstanzeige? Wo liegt die Gefahr und was ist nun die optimale Vorgehensweise?</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>In den vergangenen Wochen wurden Kunden schweizer Banken vermehrt angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob Sie in Deutschland bereits eine Selbstanzeige abgegeben haben.<br />Für den Fall, dass dies nicht geschehen ist, stellen die Banken in Aussicht, <b>die Kontoverbindung zu kündigen</b> und das Guthaben mittels <b>Verrechnungsscheck </b>an die Kunden auszuzahlen.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Einlösen des Verrechnungsschecks einer Schweizer Bank versperrt Selbstanzeige</h3>
<div></div>
<div>Hier wird es dann für den Kunden problematisch.</div>
<div>Löst er den Scheck einer schweizer Bank (z.B. der <i>Credit Suisse</i>) bei einer deutschen Bank ein, muss diese aufgrund der Höhe des einzuzahlenden Betrages eine <b>Mitteilung nach dem Geldwäschegesetz</b> an das Finanzamt abgeben. Infolgedessen ist dem deutschen Kunden <b>der Weg der Selbstanzeige versperrt</b>, da das Finanzamt durch die Mitteilung der Bank vom Vermögen Kenntnis erhält.<br /><br />Es ist daher dringend anzuraten, sich hinsichtlich einer <b>Selbstanzeige </b>beraten zu lassen und diese nach Abwägung aller Für und Wider dann ggf. auch gegenüber dem Finanzamt abzugeben.<br /><br /></div>
<div>Hierbei sind wir gerne behilflich. Sie können dabei auf unsere Erfahrung aus einer Vielzahl erfolgreich abgegebener Selbstanzeigen und Fälle im Steuerstrafrecht setzen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><i>Mischa Wölk</i></div>
<div><i>- Fachanwalt für Steuerrecht -</i></div>
<div><i>- Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht -</i>
<i><sub>Bildquelle: MoneyBlogNewz, CC-BY-2.0&nbsp;flickr.com/photos/moneyblognewz/5611562446/</sub></i></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerstrafrecht</category>
<author>https://plus.google.com/116337660725679444836?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 15 Oct 2013 16:35:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/dauer-der-arbeitszeit-bei-fehlender-ausdruecklicher-vereinbarung.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/dauer-der-arbeitszeit-bei-fehlender-ausdruecklicher-vereinbarung.html</guid>
<description>Mit vorgenannter Entscheidung hat das BAG entschieden, dass wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>(BAG-Entscheidung vom 15.5.2013, Az. <link http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&anz=34&pos=0&nr=16855&linked=urt - - "BAG Urteil 15.5.2013, 10 AZR 325/12, Arbeitszeit">10 AZR 325/12</link>)<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Nach der betriebsüblichen Arbeitszeit bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten<i> auch für außertarifliche Angestellte</i>.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Der Fall: Erfüllung der Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf zeitlichen Aspekt?</h3>
<div></div>
<div>Die Klägerin war bei der Beklagten als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt und bezog ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag musste die Klägerin <i>„auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“</i>.<br />Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche <b>wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden</b> einzuhalten.<br />Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte kürzte die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000,00 Euro brutto, weil die Klägerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet hatte.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Klägerin machte mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.<br /><br />
<h3>Klage nicht erfolgreich</h3></div>
<div></div>
<div>Die Klage hatte, wie auch in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG setzt der Arbeitsvertrag der Parteien als Maß der zu leistenden Arbeit die <b>betriebsübliche Arbeitszeit</b> voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestünden nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet habe.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Bedeutung für die Praxis</h3>
<div></div>
<div>Im Rahmen von <i>flexibler Arbeitszeit</i> und<i> flexiblen Arbeitsorten</i> kann es schnell zu innerbetrieblichen Auseinandersetzungen kommen, inwieweit Rahmenarbeitszeiten von jedem Arbeitnehmer einzuhalten sind. <b>Einen Anhaltspunkt bei der Klärung solcher Streitigkeiten gibt die betriebsübliche Arbeitszeit</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div></div>
<div>Ihr <link 459 - - "Anwalt für Arbeitsrecht in Kassel, Bad Hersfeld und Homberg">Rechtsanwalt für Arbeitsrecht</link> prüft Ihren Arbeitsvertrag und teilt Ihnen mit, welche Arbeitszeit bei Ihrem Arbeitgeber die betriebsübliche Arbeitszeit ist.&nbsp;
<br /><br /><i>Mischa Wölk<br />- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht&nbsp;-</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/116337660725679444836?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 13 Sep 2013 08:58:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Maritim Invest: Gesellschafterdarlehen zur Stabilisierung der Liquiditätslage der Maritim Invest IC I</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/maritim-invest-gesellschafterdarlehen-zur-stabilisierung-der-liquiditaetslage-der-maritim-invest-ic-i.html</link>
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<description>Die Maritim Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH hat am 26. August 2013 an die Anleger der Dreizehnten Maritim Invest Beteiligungsgesellschaft mbH &amp; Co. KG (Fondsgesellschaft) ein Schreiben verschickt, in welchem ein Konzept und Maßnahmen zur Stabilisierung der Liquidität des Fonds Maritim...</description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div></div>
<div></div>
<div>Ziel der Konzepte und Maßnahmen&nbsp;ist, die Handlungsfähigkeit des Fonds sicherzustellen und die vorhandenen Vermögenswerte des Fonds zu erhalten.<br /><br /></div>
<div>Zu diesem Zweck werden die Anleger gebeten, dem Fonds&nbsp;<b>ein Darlehen in Höhe von 5% der Beteiligungssumme für fünf Jahre</b>&nbsp;zur Verfügung zu stellen.&nbsp;Das Darlehen soll mit einem Zinssatz von 8% p.a. verzinst werden.</div>
<div></div>
<div><br />Die&nbsp;<b>Maritim Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH</b>&nbsp;kündigt in diesem Schreiben an, dass dann, wenn die vorgestellte Maßnahme&nbsp;<i>nicht umgesetzt werden könne</i>, die Fondsgeschäftsführung gezwungen sei, in dem derzeit noch anhaltenden schwachen Marktumfeld werthaltige Schiffsbeteiligungen&nbsp;<b>zu den derzeit niedrigen Preisen zu veräußern</b>.<br /><br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Sollten Anleger dem Maritim Invest IC I Fonds ein Darlehen gewähren?</h3>
<div></div>
<div>Die Verwaltungsgesellschaft Maritim Invest mbH weist in dem Schreiben zum Darlehenskonzept vom 26. August 2013 darauf hin, dass ein Scheitern des Erholungsprozesses, und damit ein Scheitern oder teilweises Scheitern des Darlehenskonzeptes, nicht ausgeschlossen werden kann. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Erholung des Chartermarktes nicht oder nicht in der angenommenen Weise eintrete.<br /><br /><b>Dies könne ggf. zu einem Verlust</b>&nbsp;der am Maritim Invest IC I bestehenden Kapitaleinlagen bzw. Teilen hiervon führen und damit auch zum Verlust eines neu durch die Anleger vergebenen Darlehens.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><b>Anleger sollten sich gut überlegen</b>, ob Sie dem Fonds ein Darlehen gewähren. Zwar ist die angebotene Verzinsung des Darlehens mit 8 % im Vergleich zu anderen Anlageprodukten relativ hoch. Dem Anleger sollte jedoch bewußt sein, dass er möglicherweise gutes Geld Schlechtem hinterherwirft. Neben der angespannten Lage auf dem Chartermarkt gibt es weitere Risiken, die zu einem Ausfall der Anleger mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch führen können.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Sollten sie&nbsp;<b>Fragen&nbsp;</b>zu der aktuellen Situation des&nbsp;<b>Maritim Invest IC I</b>&nbsp;haben, so stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Kapitalanlagerecht jederzeit gerne zur Verfügung.</div>
<div>Die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft berät und vertritt Mandanten im&nbsp;<link 461 - internal-link "Rechtsanwälte für Kapitalanlagerecht">Kapitalanlagerecht</link>, bei Kapitalanlagebetrug, Schadensersatz, sowie in weiteren Kapitalanlagerechtsfällen von Schiffsfonds.<br /><br /><br /></div>
<div></div>
<div><i>Alexander Hassenpflug<br /></i><i>- Rechtsanwalt&nbsp;-&nbsp;<br /><br /></i>
<sub><i>Bildquelle: publicdomainpictures.net/view-image.php?image=693</i></sub></div>
<div></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Kapitalanlagerecht</category>
<author>https://plus.google.com/111698230086409775357?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 06 Sep 2013 14:27:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Hitze(frei?) und Temperaturgrenzen am Arbeitsplatz</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/hitze-frei-und-temperaturgrenzen-am-arbeitsplatz.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/hitze-frei-und-temperaturgrenzen-am-arbeitsplatz.html</guid>
<description>Was der Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer tun sollte und muss, wo die Grenzen der Luft- und Außentemperatur liegen </description>
<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<div>Gerade in diesem Sommer waren die Temperaturen teilweise extrem hoch, so dass viele Arbeitnehmer schwitzen mussten.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Was der Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer gegen die hohen Temperaturen tun sollte, lässt sich den Regeln für Betriebsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur entnehmen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Es wird dort bzgl. der von dem Arbeitgeber zu veranlassenden Maßnahmen nach der Lufttemperatur im Betrieb unterschieden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div><h3>Temperaturgrenzen</h3></div>
<div>Nach Ziff. 4.2 Abs. 3 ASR A3.5 soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26°C nicht überschreiten. Ziff. 4.4 regelt, dass für den Fall, dass trotz gewisser Vorkehrungen, wie beispielsweise Außenjalousien oder innenliegende Sonnenschutzvorrichtungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn sowohl die Außenlufttemperatur als auch die Lufttemperatur im Raum die 26°C-Marke übersteigen.&nbsp;</div>
<div>
<h3>Schwere körperliche Arbeit</h3>
Insbesondere wenn schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind, sind Gesundheitsgefährdungen zu befürchten, wenn die Temperatur bei über 26°C liegt. In einem solchen Fall, so empfiehlt es das Regelwerk, ist anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung über weitere Maßnahmen zu entscheiden.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Überschreitet die Raumtemperatur sogar die 35°C-Marke so soll der Arbeitgeber diesen Raum nur noch dann als Arbeitsraum nutzen können, wenn er beispielsweise technische Einrichtungen wie Luftduschen oder Wasserschleier installiert (vgl. Ziff. 4.4 Abs. 3).&nbsp;</div>
<div>
<h3>Pflicht des Arbeitgebers</h3></div>
<div>Der Arbeitgeber ist gem. § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Nach § 4 Nr. 3 ArbSchG hat er dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, kann sich der Arbeitgeber bei der Suche nach den geeigneten Maßnahmen an der ASR A3.5 orientieren.&nbsp;<br /><br /></div>
<div><h3>Finanzielle Beschränkung des Arbeitgebers</h3></div>
<div>Der Arbeitgeber ist jedoch in der Regel finanziell beschränkt, was die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen angeht, denn zum einen lassen sich nicht in jedem Gebäude die einzelnen, von dem Regelwerk vorgeschlagenen Maßnahmen umsetzen und zum anderen bedeuten diese Maßnahmen grundsätzlich Investitionskosten. Als Alternative kommt beispielsweise eine Arbeitszeitverlagerung in Betracht. Verlagert man die Tätigkeiten daher in die noch weniger heißen Morgenstunden kann dadurch die Raumtemperatur nachhaltig niedrig gehalten werden. Dennoch wird diskutiert, ob technische Einrichtungen evtl. Vorrang vor einer Arbeitszeitverlagerung haben sollen.&nbsp;</div>
<div>
<h3>Hitzefrei - eigenmächtig entscheiden?</h3></div>
<div>Wenn der Arbeitgeber keine der genannten Maßnahmen trifft und dennoch seine Mitarbeiter bei extremen Temperaturen arbeiten lässt, stellt sich vor allem für den Arbeitnehmer die Frage, ob er sich eigenmächtig „<b>hitzefrei</b>“ geben darf und ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach § 273 BGB geltend machen kann. Grds. denkbar ist ein solches Zurückbehaltungsrecht.<br />In der Praxis wird davon jedoch regelmäßig kein Gebrauch gemacht, da die Überschreitung der Raumtemperatur in diesen Breiten regelmäßig nur von kurzer Dauer ist und eine Leistungsverweigerung dementsprechend als treuwidrig gem. § 242 BGB einzustufen wäre<br /><br />Unabhängig davon kann sich in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ArbSchG bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers dieser von der Arbeitsstätte entfernen.<br /><b>Festzuhalten&nbsp;</b>bleibt jedoch, dass sich der Arbeitnehmer&nbsp;<i>nicht&nbsp;</i>eigenmächtig „hitzefrei“ geben darf und den Arbeitsplatz verlässt.&nbsp;</div>
<br />
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Arbeitsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 30 Aug 2013 15:25:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Zivilprozesse</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/steuerliche-absetzbarkeit-von-kosten-fuer-zivilprozesse.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/steuerliche-absetzbarkeit-von-kosten-fuer-zivilprozesse.html</guid>
<description>Prozesskosten für Zivilprozesse sind steuerlich absetzbar - entgegen einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter, die Kosten nicht anzuerkennen.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Das Finanzgericht Düsseldorf wies darauf hin, dass Zivilprozesskosten steuerlich&nbsp;<b>absetzbar sind</b>.<br />Die ablehnenden Bescheide der Finanzämter wurden in zwei Fällen (Az.: 10 K 2392/12 E und 15 K 2052/12 E) aufgehoben.<br /><br /></div>
<div>Obwohl der Bundesfinanzhof entschied, dass Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind,&nbsp;<b>wies das Bundesfinanzministerium</b>&nbsp;in einem BMF-Schreiben die Finanzämter an, das Urteil (12. Mai 2011 - VI R 42/10)&nbsp;<b>nicht anzuwenden</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im koordinierten&nbsp;<link http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/424963/ - external-link-new-window "BMF-Schreiben Nichtanwendung">Ländererlass IV C 4 - S-2284 / 07 / 0031</link>&nbsp;vom 20.12.2011 findet sich dieser&nbsp;<b>Nichtanwendungserlass</b>:<br /><br /></div>
<div></div>
<blockquote><div>Mit Urteil vom 12. Mai 2011 - VI R 42/10 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind,&nbsp;</div>
<div>wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine&nbsp;</div>
<div>hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.&nbsp;</div>
<div>[...]</div>
<div>Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 ist über den entschiedenen Einzelfall&nbsp;</div>
<div>hinaus nicht anzuwenden.</div></blockquote>
<div></div>
<div><h3>Betroffene Fälle</h3>
Die betroffenen&nbsp;<b>Fälle</b>, in denen der Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums aufgehoben wurde:<br /><br /></div>
<div></div>
<div><b>Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2392/12 E</b><br /><link http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2013/10_K_2392_12_E_Urteil_20130219.html - - "10 K 2392/12 E, Steuern absetzen Scheidung Anwaltskosten Urteil"><i>Siehe Details</i></link>&nbsp;</div>
<div><b>Urteil:&nbsp;</b>Steuerliche Geltendmachung/Absetzbarkeit von Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG im Rahmen einer Ehescheidung/Scheidungsverfahren.<br /><br /><br /></div>
<div></div>
<div><b>Finanzgericht Düsseldorf, 15 K 2052/12 E</b></div>
<div><i></i><link http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2013/15_K_2052_12_E_Urteil_20130220.html - - "15 K 2052/12 E: Gerichtskosten bei Zivilverfahren, steuerliche Absetzbarkeit Prozesskosten, Schadenersatzprozess"><i>Siehe Details</i></link></div>
<div><b>Urteil:&nbsp;</b>Gerichtskosten bei Zivilverfahren (im Rahmen eines Schadenersatzprozesses) sind als außergewöhnliche Belastung voll absetzbar.</div>
<div></div>
<div></div>
<div><br />Es wird Betroffenen angeraten, sich zu beeilen und&nbsp;<i>ihre Rechte einzuklagen</i>, da es laut Gerichtspräsident H. Plücker Pläne gäbe,&nbsp;<i>die steuerliche Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten gesetzlich einzuschränken</i>.</div>
<div>
<i>Mischa Wölk<br />- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht -</i></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerrecht</category>
<author>https://plus.google.com/116337660725679444836?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 27 Aug 2013 09:32:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Bundesfinanzhof: Keine Steuerhinterziehung bei Ausnutzen von Fehlern des Finanzamtes</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/bundesfinanzhof-keine-steuerhinterziehung-bei-ausnutzen-von-fehlern-des-finanzamtes.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/bundesfinanzhof-keine-steuerhinterziehung-bei-ausnutzen-von-fehlern-des-finanzamtes.html</guid>
<description>Hat ein Steuerpflichtiger eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben, begeht er keine Steuerhinterziehung, wenn er in der folgenden Einkommensteuererklärung einen Fehler des Finanzamtes aus dem Vorjahr ausnutzt, so der BFH im vorgenannten Urteil.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div><i>(BFH Urteil vom Urt. v. 04.12.2012, Az. VIII R 50/10)</i><br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der Kläger hatte im Streitfall für die Veranlagungszeiträume&nbsp;<i>korrekt positive Einkünfte</i>&nbsp;erklärt.&nbsp;<b>Den Fehler hingegen machte das Finanzamt.</b>&nbsp;Dieses erfasste die Einkünfte des Klägers als negative und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Diesen nahm der Kläger nahm der Kläger zunächst in Anspruch. Später erklärte er dann, im Zusammenhang mit einer Außenprüfung, er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen. Intention des Klägers war es, auf diese Weise Straffreiheit nach dem Gesetz über die&nbsp;<b>strafbefreiende Erklärung</b>&nbsp;(<i>StraBEG</i>) zu erlangen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Auffassung des Finanzgerichts, dass mangels Straftat die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung&nbsp;verneint hatte, wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen.<br /><br />
<h3>Keine Pflicht, auf Fehler hinzuweisen</h3>
Insbesondere war der Kläger<b>&nbsp;nicht dazu verpflichtet</b>, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hinzuweisen,&nbsp;<i>da er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hatte</i>.<br /><br /></div>
<div>Auch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung u.a. nur vor, wenn diese Erklärung &quot;unrichtig oder unvollständig&quot; war.<br /><br />
<h3>Steuererklärung prüfen lassen</h3>
Ob Ihre Steuererklärung richtig und vollständig in den vergangenen Jahren war und Sie damit einen möglichen Fehler des Finanzamtes mit gutem Gewissen ausnutzen können, prüft Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht gerne.</div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Steuerrecht</category>
<category>Steuerstrafrecht</category>
<author>https://plus.google.com/116337660725679444836?rel=author</author>
<pubDate>Wed, 31 Jul 2013 17:11:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Unwirksame Befristung eines Mietvertrags - Fristlose Eigenbedarfskündigung</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/unwirksame-befristung-eines-mietvertrags-fristlose-eigenbedarfskuendigung.html</link>
<guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/unwirksame-befristung-eines-mietvertrags-fristlose-eigenbedarfskuendigung.html</guid>
<description>Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 388/12 zur Auslegung eines Mietvertrages geäußert, der eine unwirksame Befristung enthielt.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Der Mietvertrag enthielt folgende Bestimmung:&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<blockquote><div>&quot;Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober 2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption.&quot;&nbsp;</div></blockquote>
<div></div>
<div><br />Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 28. Februar 2011 das Mietverhältnis wegen <b>Eigenbedarfs </b>zum 31. August 2011 und dann noch einmal mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 <b>fristlos</b>. Die Vorinstanzen gaben ihr recht und hielten die <b>Eigenbedarfskündigung </b>für wirksam.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Dauer der unwirksamen Befristung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen sei.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Hier war die&nbsp;<b>Befristung des Mietvertrages unwirksam</b>, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorlagen. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB galt der Vertrag daher als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die dadurch im Vertrag entstandene Lücke sei durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Da die von beiden Parteien gewollte langfristige Bindung auch durch einen&nbsp;<b>beiderseitigen Kündigungsverzicht</b>&nbsp;erreicht werden&nbsp;<i>könne</i>, sei ein solcher Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Die während der Dauer dieses&nbsp;<b>Kündigungsausschlusses</b>&nbsp;ausgesprochene Kündigung der Klägerin vom 28. Februar 2011 sei daher unwirksam. Ob die weitere (fristlose) Kündigung der Klägerin wirksam sei, müsse das Berufungsgericht noch aufklären, weil es dazu keine Feststellungen getroffen habe.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h3>Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis?&nbsp;</h3></div>
<div>Der Fall zeigt, dass auch die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses oftmals Interesse an einer längerfristigen gegenseitigen Bindung an den Mietvertrag haben. Der Gesetzgeber ist mit der Einführung des § 575 Abs. 1 BGB über das Ziel hinaus geschossen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen regelmäßig nicht vor. Es ist daher für beide Seiten eines Mietverhältnisses zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof die ohnehin überflüssige und die Vertragsfreiheit beider Parteien im Wohnraummietverhältnis unnötig einschränkende Vorschrift des § 575 Abs. 1 BGB zur Makulatur erklärt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Gleichwohl sollten beiden Parteien bei Abschluss eines <b>befristeten Wohnraummietverhältnisses</b> die Vorschrift des § 575 BGB im Blick behalten und „Befristungen“ von Wohnraummietverhältnisses wirksam – am besten mit Hilfe eines Rechtsanwalts für Mietrecht - rechtssicher formulieren und sich den Gang bis zum Bundesgerichtshof ersparen.</div>
<div><br /><i>Alexander Hassenpflug<br />- Rechtsanwalt für Immobilienrecht&nbsp;-<br /><br /></i></div>
<div><i>Der Autor, Alexander Hassenpflug, ist&nbsp;<b>Rechtsanwalt&nbsp;</b>und&nbsp;<b>Prokurist einer Immobiliengesellschaft</b>. Er berät und vertritt Mieter, Vermieter als auch Immobilienunternehmen und Hausverwalter bundesweit in allen Fragen des Immobilienrechts.</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Mietrecht</category>
<category>Immobilienrecht</category>
<author>https://plus.google.com/111698230086409775357?rel=author</author>
<pubDate>Wed, 24 Jul 2013 10:45:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Vorfahrt genommen - Gegner war zu schnell</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/vorfahrt-genommen-gegner-war-zu-schnell.html</link>
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<description>In einem Urteil vom 26.04.2013 – 10 U 4938/12- entschied das OLG München zu Lasten eines Vorfahrtsberechtigten, da dieser mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit an eine Kreuzung herangefahren war und damit den Unfall mit der wartepflichtigen Klägerin überwiegend schuldhaft verursachte.</description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Die Klägerin, welche innerorts in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegen wollte, fuhr langsam an diese heran, da ihr eine Einsicht in jene durch parkende Fahrzeuge verhindert war. Als sie den heranfahrenden Beklagten wahrnahm, brachte sie ihr Fahrzeug zum Stehen. Dies konnte eine Kollision der Fahrzeuge dennoch nicht verhindern.<br /><br />
<h3>Zeugenaussagen: Unfall hätte vermieden werden können</h3>
Insbesondere nach der Zeugenvernahme als auch dem Sachverständigengutachten stand fest, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision stand und der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Beklagte jedoch auf das Fahrverhalten der Klägerin reagieren und den Unfall vermeiden können.</div>
<div>
<h3>Unrechtmäßige Haftungsverteilung</h3>
Nach Ansicht des OLG ist das Landgericht daher zu Unrecht von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin ausgegangen. Vielmehr haftet der Beklagten zu 2/3 auf den der Klägerin entstandenen Schaden, da der Verstoß des Beklagten sich als schwerwiegender darstellt.</div>
<div></div>
<div>Selbst wenn man der Klägerin einen Vorfahrtsverstoß anlastet, ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie&nbsp;<i>nur langsam in die Straße einfuhr</i>&nbsp;und sofort abbremste als sie sich des Beklagtenfahrzeuges gewahr wurde.<br /><br /></div>
<div>Der Beklagte jedoch fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. In seinem Gutachten konnte der Sachverständige jedoch nur eine Bandbreite&nbsp;<b>von 64 bis 79 km/h</b>&nbsp;ermitteln. Aufgrund der Zeugenaussagen kam der Senat jedoch zu der Auffassung, dass die Geschwindigkeit&nbsp;<b>über 70 km/h gelegen haben muss</b>. Diese folgert er aus den Zeugenaussagen, welche von<i>&nbsp;hohen Geschwindigkeiten&nbsp;</i>und&nbsp;<i>lauten Motorengeräuschen</i>&nbsp;berichtet hatten.<br /><br />
<h3>Schätzung von Geschwindigkeiten</h3>
Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass die Schätzung von Geschwindigkeiten durch Zeugen mit Vorsicht zu begegnen ist. Dennoch vertritt er die Ansicht, „dass die glaubhafte Schilderung von Zeugen über ein rasantes Fahren, wahrgenommene hohe Geschwindigkeiten und die Feststellung eines hohen Motorgeräusches den Schluss, von einer höheren Geschwindigkeit auszugehen als der vom Sachverständigen festgestellten Mindestgeschwindigkeit“ zulässig ist.&nbsp;</div>
<div><br /><br /><i>Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</i></div>
<div></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Verkehrsrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 12 Jul 2013 10:13:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Die Strafbarkeit von Cyber-Mobbing</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-strafbarkeit-von-cyber-mobbing.html</link>
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<description>Die Hemmschwelle für Mobbing-Aktivitäten scheint im Internet deutlich geringer als in der „analogen“ Welt. Der Beitrag zeigt, dass auch bei Mobbing über das Internet die Straftatbestände des Strafgesetzbuchs einschlägig sein können.</description>
<content:encoded><![CDATA[<h3>Definition Cyber-Mobbing</h3>
<div></div>
<div>Nach der Definition von Wikipedia bezeichnet man mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking &nbsp;verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Auswirkungen von Cyber-Mobbing</h3>
<div></div>
<div>Das erschreckende Ausmaß von Cyber-Mobbing bringt eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag der Techniker Krankenkasse aus dem Jahr 2011 zu Tage (Siehe&nbsp;<link https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/700044/Datei/140213/Forsa-Umfrage%20Cybermobbing%20NRW.pdf _blank external-link-new-window "Umfrage Cybermobbing">Forsa-Umfrage &quot;Cybermobbing&quot;</link>). Danach waren 32 Prozent der befragten Jugendlichen zwischen 14 und 20 Jahren in Deutschland bereits einmal Opfer einer Cyber-Mobbing-Attacke. Jeder fünfte Schüler wurde im Internet oder per Handy direkt bedroht oder beleidigt. Jeder Sechste litt unter Verleumdungen und bei rund zehn Prozent kam es zu einem Missbrauch der Internetidentität.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Strafrechtliche Bewertung von Cyber-Mobbing</h3>
<div></div>
<div>Einen Straftatbestand mit der amtlichen Überschrift „Cyber-Mobbing“ sucht man im Strafgesetzbuch (StGB) vergebens. Dies liegt daran, dass Cyber-Mobbing im Kern kein neues Delikt darstellt. Es werden beim Cyber-Mobbing lediglich andere Praktiken bedient, die Tatumstände hingegen sind die gleichen wie beim Mobbing in der realen, „analogen“ Welt. Von daher können auch beim Cyber-Mobbing Straftaten wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) oder Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) verwirklicht werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Gemeinsam ist den genannten Straftatbeständen der Strafrahmen. Den Tätern droht eine Freiheitsstrafe, mithin Gefängnis von bis zu einem Jahr. In einigen Fällen sehen die Strafnormen auch härtere Strafen vor. Schwieriger kann hingegen die Strafverfolgung von Tätern die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sein. Diese sind nach § 19 StGB schuldunfähig und damit grundsätzlich strafunmündig. Bei Tätern die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, also Jugendliche nach § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetz (JGG), steht der sog. Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts im Vordergrund. Als mögliche Sanktionen hält das JGG Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG), wie Weisungen und Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG), wie Auflagen und Jugendarrest, bereit.&nbsp;</div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
<category>Zivilrecht</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Tue, 09 Jul 2013 08:55:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Hassenpflug vorne - Wirtschaftsverband bestätigte seinen Vorstand</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/hassenpflug-vorne-wirtschaftsverband-bestaetigte-seinen-vorstand.html</link>
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<description>Die Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder-Kreises wählte Vorstand -	Alexander Hassenpflug erneut als Vorsitzender bestätigt. </description>
<content:encoded><![CDATA[<div>Im Rahmen der Mitgliederversammlung der Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder-Kreises (VDW) wurde der bisherige Vorsitzende,&nbsp;<b>Alexander Hassenpflug</b>, erneut einstimmig zum Vorsitzenden gewählt. Auch der übrige Vorstand, bestehend aus Heinrich Gringel (Hch. Gringel &amp; Sohn GmbH, Schwalmstadt), Armin Heß (Veyx-Pharma GmbH, Schwarzen-born) und Michael Sack (Kreissparkasse Schwalm-Eder, Homberg) wurde bestätigt.&nbsp;</div>
<div>Neu in den Vorstand gewählt wurde Karl Hassenpflug.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Hintergrund</h3>
<div>Die Vereinigung der Wirtschaft des Schwalm-Eder Kreises (VDW) wurde 1974 gegründet und hat Mitglieder aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistung und freien Berufen. Zweck des Arbeitskreises ist die Vertretung und Durchsetzung lokaler und regionaler Belange der Wirtschaft. Er versteht sich als Sprachrohr für eine zukunftsorientierte Standort- und Strukturpolitik.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Seinen Mitgliedern bietet der Arbeitskreis eine offene Plattform für Information und politische Wil­lensbildung. Dabei agiert er unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Arbeitsschwerpunkte sind u. a. Verkehrspolitik, Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Stadtentwicklung, Tourismus.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Neben der politischen Einflussnahme gewinnt das Netzwerk aus Unternehmen und Unternehmern der Region zunehmend an Gewicht. Insbesondere den Schwalm-Eder-Kreis, der geprägt ist durch den ländlichen Raum, wird der demographische Wandel treffen. Hier gilt es, Ideen und Konzepte für Unternehmensnachfolge, Mitarbeiterbindung sowie Nachwuchsrekrutierung zu entwickeln. Dafür setzt sich die Vereinigung aktiv ein.
<br /><br /><i>Quelle: VDW Schwalm-Eder</i></div>]]></content:encoded>
<category>Pressemitteilungen</category>
<author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
<pubDate>Fri, 28 Jun 2013 14:54:00 +0200</pubDate>
</item>
<item>
<title>Baufinanzierung: Auch hier kann sich anwaltlicher Rat im Vorfeld auszahlen</title>
<link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/baufinanzierung-auch-hier-kann-sich-anwaltlicher-rat-im-vorfeld-auszahlen.html</link>
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<description>„Schlechte Ratschläge, zu hohe Kreditraten, dürftige Informationen und teure Kredite“ - Im Testbericht vom 18.06.2013 stellte die Stiftung Warentest im Praxistest zur Baufinanzierung bei vielen der 21 getesteten Banken und Kreditvermittler erhebliche Mängel in der Beratung fest.</description>
<content:encoded><![CDATA[<h3>Zu hohe Kreditraten-Empfehlung</h3>
<div>Im Testfall scheiterten viele Bankberater bereits daran, die Kreditrate auf das Budget des Test-Ehepaars abzustimmen. Laut „Finanztest“ machte jeder fünfte Berater einen Vorschlag, bei dem die Monatsbelastung aus Kredit und Bewirtschaftungskosten das Limit um mehr als 150 Euro im Monat überstieg. Zudem hätten einige Testkunden jeden Monat 400 Euro mehr an Finanzierungskosten aufwenden müssen, als ursprünglich gewünscht.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Unpassende Kreditsumme</h3>
<div>Am Bedarf vorbei ging oftmals auch die Summe der empfohlenen Kredite. Diese war in den meisten Fällen schlicht zu hoch. Im Testfall der „Finanztest“ hätte für einen Wohnungskauf ein Darlehen von maximal 215.000 Euro bis 230.000 Euro gereicht. Jedoch empfahlen knapp 40 Prozent der Berater Kreditsummen von 240.000 Euro und mehr. Einige rieten sogar, den Kaufpreis von 260.000 Euro voll, d.h. ohne Eigenkapital, zu finanzieren so „Finanztest“.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Die Nachteile für den Kunden liegen auf der Hand. Dieser muss Zinsen auf einen Kreditanteil zahlen, den er nicht beanspruchen wollte und zudem auch nicht benötigt. Für einen höheren Kredit berechnen die Banken oft auch einen höheren Zinssatz.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Unzureichende Informationen</h3>
<div>Weiterhin wird berichtet, dass die Fördermöglichkeiten durch Wohn-Riester oder ein Darlehen der staatlichen KfW-Bank in den Beratungsgesprächen nicht angesprochen wurden. Zudem fehlten Informationen über die angebotenen Kredite, wie z.B. Tilgungspläne, Angaben über die Restschuld am Ende der Zinsbindung und die voraussichtliche Dauer bis zur Schuldentilgung.<br /><br /></div>
<div></div>
<div><h3>Unabhängige anwaltliche Beratung im Vorfeld zu empfehlen</h3></div>
<div>Am Testbericht der Stiftung Warentest zur Situation der Praxis der Baufinanzierung wird einmal mehr deutlich, wie wichtig anwaltlicher Rat im Vorfeld ist. Schlechte Beratung und überteuerte Kredite können schnell zu kostspieligen Angelegenheiten der Kunden werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Die in den USA schon lange gängige präventive anwaltliche Beratungspraxis ist hier zu Lande (leider) noch nicht weit verbreitet. Der verärgerte Kunde sucht in der Regel erst den Anwalt seines Vertrauens auf, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist“. Die Verfolgung der Rechte des Mandanten ist dann zwar nicht unmöglich, jedoch führt die Interessenvertretung im Vorfeld zu sachgerechteren Ergebnissen.<br />Die Vorteile einer unabhängigen, präventiven anwaltlichen Beratung – also vor Abschluss eines von der Bank vorgeschlagenen Baufinanzierungsvertrages oder auch sonstigen Darlehensvertrages – liegen damit auf der Hand. Der Rat und die Prüfung der Darlehensunterlagen durch den Anwalt erfolgt unabhängig und ausschließlich im und am Interesse des Mandanten.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Testfall der Stiftung Warentest lag zwischen guten und schlechten Finanzierungsangeboten ein Zinsunterschied von bis zu einem Prozentpunkt. Innerhalb einer Zinsbindung von 15 Jahren summiert sich so ein Unterschied im Testfall auf<b>&nbsp;bis zu 30.000 Euro</b>&nbsp;so „Finanztest“.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Damit der Testfall nicht zu Ihrem Ernstfall wird, berät Sie Ihr&nbsp;<link 507 - internal-link "Bankrecht, Baufinanzierung, Rechtsanwalt - Kassel, Bad Hersfeld, Homberg">Rechtsanwalt für Bankrecht</link>&nbsp;kompetent und individuell im Hinblick auf Ihre Bedürfnisse.</div>
<div><br /><br /></div>]]></content:encoded>
            <category>Bankrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/111698230086409775357?rel=author</author>
            <pubDate>Tue, 25 Jun 2013 14:10:00 +0200</pubDate>
            
        </item>
        
        <item>
            <title>Neues Sorgerecht ab dem 19.05.2013</title>
            <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/neues-sorgerecht-ab-dem-19052013.html</link>
            <guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/neues-sorgerecht-ab-dem-19052013.html</guid>
            <description>Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge ist am 19.05.2013 ein neues Sorgerecht in Kraft getreten. In Zukunft können unverheiratete Väter für ihre Kinder das volle Sorgerecht ausüben. Dies im Notfall sogar gegen den Willen der Mutter.</description>
            <content:encoded><![CDATA[<div>Zunächst hat die Mutter des Kindes mit der Geburt die alleinige Sorge. Die gemeinsame Sorge wird durch die Neuregelung ermöglicht, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Zur Klärung der Sorgerechtsfrage findet folgendes Verfahren statt:<br /><br /></div>
<div></div>
<div><ul><li>Sollte die Mutter ihr&nbsp;<b>Einverständnis&nbsp;</b>zur gemeinsamen Sorge&nbsp;<i>nicht erklären</i>, kann der Vater versuchen über das Jugendamt zu einer Einigung mit der Mutter des Kindes zu gelangen. Erscheint dieser Weg von vornherein als ungeeignet – z.B. weil kein Kontakt zur Mutter besteht – kann der Vater auch direkt einen&nbsp;<b>Sorgerechtsantrag&nbsp;</b>beim zuständigen Familiengericht stellen.</li></ul></div>
<div></div>
<div><ul><li>Die Mutter erhält im Verfahren vor dem Familiengericht die&nbsp;<b>Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters</b>. Die Frist hierfür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Die Frist soll sicherstellen, dass die Mutter nicht kurz nach der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.</li></ul></div>
<div></div>
<div><ul><li>Wird seitens der Mutter<i>&nbsp;keine Stellungnahme&nbsp;</i>abgegeben und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, welche einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen, so soll das Familiengericht im schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.</li></ul></div>
<div></div>
<div><ul><li>Sollten dem Gericht Gründe –&nbsp;<i>die einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen</i>&nbsp;– bekannt werden findet das schriftliche Verfahren nicht statt. In besonderen Ausnahmefällen (z.B. das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter ist stark eingeschränkt) findet es ebenfalls nicht statt. Eine umfassende Prüfung durch das Familiengericht findet folglich nur statt, wenn sie für den Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei dem Streit um das Sorgerecht häufig Gründe ins Feld geführt werden, die aus der Trennung der Eltern resultieren, mit dem Kindeswohl indes nichts zu tun haben.</li></ul></div>
<div></div>
<div><ul><li>Dem Vater wird das Sorgerecht durch das Gericht zugesprochen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (sog.&nbsp;<i>negative Kindeswohlprüfung)</i>.</li></ul></div>
<div></div>
<div><ul><li>Die&nbsp;<b>Alleinsorge&nbsp;</b>kann der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten. Hierfür ist Voraussetzung, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.&nbsp;</li></ul></div>
<div></div>
<div><br />Erforderlich wurde die Neuregelung des Sorgerechts aufgrund mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts. Durch die Richter wurde die bisherige Begünstigung der Mütter - diese konnten die gemeinsame Sorge für das Kind verweigern - gegenüber unehelichen Vätern beanstandet.&nbsp;</div>
<div></div>]]></content:encoded>
            <category>Familienrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/102191849326828396108?rel=author</author>
            <pubDate>Fri, 07 Jun 2013 13:57:00 +0200</pubDate>
            
        </item>
        
        <item>
            <title>Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft</title>
            <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-deutsch-franzoesische-wahl-zugewinngemeinschaft.html</link>
            <guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-deutsch-franzoesische-wahl-zugewinngemeinschaft.html</guid>
            <description>Ab Mai 2013 sieht das deutsche Familienrecht einen weiteren Güterstand vor. Um die zwischen dem deutschen und französischen Güterrecht erheblichen Differenzen zu überbrücken, wurde der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft geschaffen, welcher zum 01.05.2013 in Kraft getreten...</description>
            <content:encoded><![CDATA[<div>Dieser ist Ausfluss eines bilateralen Abkommens, welches im Februar 2010 zwischen Deutschland und Frankreich geschlossen wurde.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Damit soll <b>deutsch-französischen Ehepaaren/Lebenspartnern</b> <i>bzw</i>. Paaren mit <i>gleicher </i>Staatsangehörigkeit, deren Güterstand nach dem internationalen Privatrecht sowohl dem <i>französischen </i>als auch dem <i>deutschen Recht</i> unterliegt, die Möglichkeit gegeben werden, eine unkomplizierte Beendigung ihrer Gütergemeinschaft herbeizuführen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bisher bereitete dies eher Probleme. Der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht nämlich eine Trennung des Vermögens der Ehepartner vor. Ein etwaiger Ausgleich von unterschiedlichen Zugewinnen erfolgt zum Beispiel erst im Rahmen der Scheidung. Das französische Recht verfährt nach dem&nbsp;<i>Prinzip der Errungenschaftsgemeinschaft</i>, wonach&nbsp;<i>während&nbsp;</i>der Ehe erworbenes Vermögen<b>&nbsp;beiden Eheleuten gemeinsam gehört</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der jetzt neu geschaffene Güterstand ist fortan in § 1519 BGB geregelt. Wie bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch, bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt und ein möglicher Zugewinn wird erst bei Beendigung ausgeglichen. Der französische Einschlag findet sich insoweit wieder, als dass&nbsp;<i>weder&nbsp;</i>Schmerzensgeld noch zufällige Wertsteigerungen von Immobilien bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden.</div>
<div><br /><br /><i>Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</i></div>]]></content:encoded>
            <category>Familienrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
            <pubDate>Wed, 08 May 2013 11:30:00 +0200</pubDate>
            
        </item>
        
        <item>
            <title>Gesetzesänderung im Unterhaltsrecht bei langer Ehedauer</title>
            <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/gesetzesaenderung-im-unterhaltsrecht-bei-langer-ehedauer.html</link>
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            <description>Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, in welcher Höhe und wie lange einer der Ehegatten für den anderen noch Unterhaltsleistungen zu erbringen hat.</description>
            <content:encoded><![CDATA[<div>Insbesondere die Dauer eines solchen&nbsp;<i>nachehelichen</i>&nbsp;Ehegattenunterhalts richtete sich bislang danach, inwieweit die Zuerkennung eines unbefristeten Anspruchs unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung wurde mithin überprüft, inwieweit auf Seiten des Berechtigten so genannte „ehebedingte Nachteile“ aufgetreten waren, er also durch die Eingehung der Ehe in der Möglichkeit, die eigene Erwerbsfähigkeit auszubauen, beeinträchtigt worden war.</div>
<div>Die Dauer der Ehe stellte bislang im Rahmen dieser Prüfung nur eines der allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkte dar. Es war somit eine wirtschaftliche Verflechtung in der Form nötig, dass durch die lange Ehedauer eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom anderen Ehegatten entstanden war.<br /><br />
<h3>Der Beschluss</h3></div>
<div></div>
<div>Der Bundestag hat nunmehr&nbsp;<b>mit Wirkung zum 01.03.2013</b>&nbsp;eine Änderung dieser Vorschrift in der Form beschlossen, als dass eine lange Ehedauer&nbsp;<i>eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs verhindert</i>.<br />Hierbei reicht die reine Zeitdauer aus, ohne dass eine wirtschaftliche Benachteiligung eines Ehegatten durch Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung gemeinsamer Kinder vorliegen muss. Relevant ist nur, dass ein Einkommensgefälle vorhanden ist.<br /><br /></div>
<div>Der BGH hat bislang eine „lange Dauer“ bei Ehen von 10 bis 15 Jahren, &nbsp;angenommen. Inwieweit dies nunmehr auch in diesem Zusammenhang Geltung behalten wird, bleibt zunächst abzuwarten.
<br /><br /><i>Annette Scharf<br />- Fachanwältin für Familienrecht -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
            <category>Familienrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/102191849326828396108?rel=author</author>
            <pubDate>Tue, 07 May 2013 11:04:00 +0200</pubDate>
            
        </item>
        
        <item>
            <title>Großrazzia nach Ankauf von Steuer-CD</title>
            <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/grossrazzia-nach-ankauf-von-steuer-cd.html</link>
            <guid>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/grossrazzia-nach-ankauf-von-steuer-cd.html</guid>
            <description>Bundesweit haben heute in den frühen Morgenstunden ca. 400 Steuerfahnder und Ermittler Durchsuchungen bei mutmaßlichen Steuersündern durchgeführt. Betroffen sind vor allem Kunden der Credit Suisse und Neuen Aargauer Bank.</description>
            <content:encoded><![CDATA[<div>Anlass hierfür ist der erneute Kauf einer&nbsp;<b>Steuerdaten-CD</b>&nbsp;Anfang dieses Jahres 2013. Angeboten wurde die CD bereits in 2012. Die Daten wurden vor der Einwilligung in den Kauf durch die rheinland-pfälzischen Steuerfahnder gesichtet.<br />Es muss sich um aussagekräftiges Material handeln, denn der Finanzminister von Rheinland-Pfalz, Carsten Kühl, stimmte dem Kauf zu. Neben Rheinland-Pfalz tragen unter anderem auch Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg einen Teil der Kosten für diese CD, die bei rund 4 Mio. € liegen sollen.<br />Nach Vorprüfung des Materials geht das rheinland-pfälzische Finanzministerium davon aus, dass mittels der Daten-CD eine&nbsp;<i>halbe Milliarde Euro</i>&nbsp;zugunsten des Fiskus eingenommen werden könnte.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Diese neuste Daten-CD soll wesentlich mehr Datensätze enthalten, als die bislang vor allem durch das Land Nordrhein-Westfalen angekauften Datenträger. Es wird von über 40.000 Datensätzen und 10.000 Kunden gesprochen.&nbsp;<br /><br />
<h3>Kunden der&nbsp;Credit Suisse Gruppe in erster Linie betroffen&nbsp;</h3>
Wie immer nach diesen Nachrichten erwarten die Finanzämter eine Flut von Selbstanzeigen. Vor allem Kunden der&nbsp;<b>Credit Suisse</b>, der&nbsp;<b>Neuen Aargauer Bank</b>&nbsp;und der ehemaligen&nbsp;<i>Clariden Leu AG</i>, auf die sich die Durchsuchungen überwiegend konzentrieren sollen, werden sich bei den Finanzämtern melden.&nbsp;</div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
            <category>Steuerstrafrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/116337660725679444836?rel=author</author>
            <pubDate>Tue, 16 Apr 2013 18:39:00 +0200</pubDate>
            
        </item>
        
        <item>
            <title>Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeldklage</title>
            <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/prozesskostenhilfe-fuer-schmerzensgeldklage.html</link>
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            <description>Beschluss des BVerfG (Aktz.: 1 BvR 274/12) vom 28.01.2013 - Dem Beschwerdeführer wurde Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage versagt. Anlass für die Schmerzensgeldklage war die Weigerung eines Krankenhauses, ihn auf die Warteliste für eine Organvermittlung zu setzen.</description>
            <content:encoded><![CDATA[<div>Im Einzelnen lag der Verfassungsbeschwerde der folgende&nbsp;<b>Sachverhalt&nbsp;</b>zugrunde.<br /><br />
Der Beschwerdeführer war ursprünglich wegen eines Herzleidens in Behandlung. Das behandelnde Krankenhaus lehnte -wie oben ausgeführt- die Aufnahme des Patienten auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab. Begründet wurde dies damit, dass wegen schwerwiegender Verständigungsprobleme und der sich daraus ergebenden Unsicherheit bzgl. der Mitwirkung des Patienten keine Indikation zu einer Herztransplantation ergebe. Letztlich wurde der Beschwerdeführer von einem anderen Krankenhaus auf die genannte Warteliste gesetzt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der Beschwerdeführer beantragte sodann Prozesskostenhilfe, um eine Schmerzensgeldklage gegen das ursprünglich behandelnde Krankenhaus anzustrengen. Er fühlte sich diskriminiert und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er nur aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht auf die Warteliste aufgenommen wurde.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Das BVerfG hat der Beschwerde stattgegeben, wobei es sich von den folgenden&nbsp;<b>Erwägungen&nbsp;</b>leiten ließ:&nbsp;<br /><br />
<h3>Prozesskostenhilfe</h3></div>
<div>Der&nbsp;<b>Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe</b>&nbsp;ist es, die Möglichkeiten von Bemittelten und Unbemittelten im Rahmen des Rechtsschutzes weitgehend einander anzunähern. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf zulässigerweise von den Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden. Allerdings darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten das Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden. Es soll lediglich der Zugang zu den Gerichten ermöglicht werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>In dem Beschluss des BVerfG vom 28.01.2013 wurde ausgeführt, dass der den Fachgerichten zustehenden&nbsp;<b>Entscheidungsspielraum&nbsp;</b>begrenzt ist. Es darf kein Auslegungsmaßstab herangezogen werden, durch den einer unbemittelten Partei im Verhältnis zu einer bemittelten der Zugang zum Rechtsschutz erschwert wird.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Eine&nbsp;<b>Überschreitung des Entscheidungsspielraums</b>&nbsp;liegt nach Feststellung des BVerfG insbesondere dann vor, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten beispielsweise einer Klage, überspannt werden. Denn dadurch würde der Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Gleichstellung zwischen Bemittelten und Unbemittelten zu bewirken, verfehlt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Insbesondere dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Eine Klärung der Fragen muss in der Hauptsache herbeigeführt werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div><b>Im vorliegenden Fall&nbsp;</b>kam u. a. eine&nbsp;<i><b>Beweisaufnahme&nbsp;</b></i>ernsthaft in Betracht. Diese wäre nach Ausführungen des Gerichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Tatsache, dass durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch die mögliche Beweisaufnahme verwehrt wurde, läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Einzelnen: Nach den Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation ist vor der endgültigen Ablehnung einer Aufnahme in die vorgenannte Warteliste, der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen. Im Ausgangsverfahren stand die streitige Frage im Raum, ob ein solches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Die Beantwortung dieser Frage war somit entscheidungserheblich und hätte nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden dürfen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Das BVerfG hat des Weiteren festgestellt, dass die Ausgangsgerichte&nbsp;<b>schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen</b>&nbsp;bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden haben. Denn sie hatten an dieser Stelle vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche verneint und sich dabei - in Anlehnung an die einschlägige Richtlinie der Bundesärztekammer - auf die fehlende Mitwirkung (sog. Compliance) des Patienten gestützt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Allerdings wird neben der Frage nach der formalen Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer insbesondere inhaltlich die in den Richtlinien vorgesehene Kontraindikation der sog. Compliance kritisiert. Eine Anknüpfung an sprachliche Verständigungsschwierigkeiten ohne die Voraussetzung, diese Schwierigkeiten durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu beseitigen, ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG in der Tat mehr als fraglich. Es handelt sich hierbei um Fragen, die in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt wurden. Allein mit den bekannten Auslegungshilfen lassen sie sich darüber hinaus nicht ohne weiteres beantworten.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auf die Klärung dieser Fragen kam es jedoch für die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche des Beschwerdeführers an.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Aus den vorgenannten Gründen hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2011 aufgehoben. Die Sache wurde an das OLG Hamm zurückverwiesen.&nbsp;</div>
<div></div>]]></content:encoded>
            <category>Zivilrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
            <pubDate>Thu, 28 Mar 2013 14:14:00 +0100</pubDate>
            
        </item>
        
        <item>
            <title>Änderung bei der steuerlichen Veranlagung für Ehegatten ab 01.01.2013</title>
            <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/aenderung-bei-der-steuerlichen-veranlagung-fuer-ehegatten-ab-01012013.html</link>
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            <description>Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 können Ehepaare ab dem Jahre 2013 nur noch zwischen vier Veranlagungsarten statt bis dato sieben wählen.
Danach ist eine besondere Veranlagung von Ehepartnern nicht mehr möglich.</description>
            <content:encoded><![CDATA[<div>Nach dieser wurden Ehepaare im ersten Jahr ihrer Ehe wie Ledige behandelt, so dass der&nbsp;<b>Splittingtarif&nbsp;</b>nicht zur Anwendung kam.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch entfällt die so genannte&nbsp;<i>getrennte Veranlagung</i>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Es kann nunmehr nur zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung gewählt werden, wobei die Begriffe „<b>getrennte Veranlagung</b>“ und „<b>Einzelveranlagung</b>“ nicht verwechselt werden dürfen, da die Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe und Handwerkerleistungen eine andere ist.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Diese Posten werden bei der Einzelveranlagung demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendung wirtschaftlich getragen hat, wobei auf gemeinsamen Antrag eine hälftige Zuordnung erfolgen kann,&nbsp;<link http://dejure.org/gesetze/EStG/26a.html _blank - "dejure § 26a EStG Einzelveranlagung von Ehegatten">§ 26 a EStG</link>.<br /><br /></div>
<div>Die Möglichkeit einer anderen Zuordnung der Aufwendungen, so wie bisher, besteht nun nicht mehr.<br /><br /></div>
<div>Auch wird die zumutbare Belastung im Sinne des&nbsp;<link http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html _blank - "§ 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</link>&nbsp;bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.<br /><br />
<h3>Bindende Wahl der Veranlagungsart</h3></div>
<div></div>
<div>Eine weitere Änderung besteht darin, dass künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung bindend wird und innerhalb eines Veranlagungszeitraumes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gemäß&nbsp;<link http://dejure.org/gesetze/EStG/26.html#Abs2:S4 _blank - "§ 26 Abs2 S4 EStG Veranlagung von Ehegatten">§ 26 II Satz 4 EStG</link>&nbsp;geändert werden kann.&nbsp;<br /><br /></div>
<div><i>Annette Scharf<br />- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht -</i></div>]]></content:encoded>
            <category>Steuerrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/102191849326828396108?rel=author</author>
            <pubDate>Tue, 26 Mar 2013 08:49:00 +0100</pubDate>
            
        </item>
        
        <item>
            <title>Kein Rücktritt nach Mängelbeseitigung</title>
            <link>https://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kein-ruecktritt-nach-maengelbeseitigung.html</link>
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            <description>Das OLG Schleswig- Holstein hatte sich nunmehr mit einem Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag eines Pkw nach erfolgter Mängelbeseitigung zu beschäftigen.</description>
            <content:encoded><![CDATA[<div><i>„Wer eine Kaufsache erwirbt und einen festgestellten Mangel beseitigt, handelt widersprüchlich, wenn er nach erfolgter Mängelbeseitigung wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten will.“</i></div>
<div>(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.12.2012, 3 U 22/12)&nbsp;<br /><br />
<h3>Der Fall: ebay-Autokauf&nbsp;</h3></div>
<div>Im Jahr 2011 erwarb der Kläger bei dem Beklagten einen 17 Jahre alten Mercedes, welcher über die Internetplattform ebay zum Kauf angeboten wurde. Bereits im Angebot wies der Beklagte auf folgenden Mangel hin: „Vorglühanzeige zeigt defekte Glühkerzen“. &nbsp;Ferner machte er deutlich, dass es sich um einen Privatverkauf handele und daher keine Garantie &nbsp;oder Rücknahme erfolgen werde.</div>
<div>
<h3>Nach dem Kauf:&nbsp;Mängel festgestellt</h3>
Nach der Übergabe des Fahrzeuges stellt der Kläger fest, dass das Gewinde einer Glühkerze unsachgemäß aufgebohrt war. <b>Diesen Mangel ließ der Kläger beheben.</b> Dies verursachte Kosten in Höhe von 500,00 €. Danach erklärte er im Herbst 2011 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung der Reparaturkosten.</div>
<div>
<h3>Rücktritt nach Mängelbeseitigung?</h3>
Das OLG sah einen Rücktrittsgrund als nicht gegeben an,<i> da im Zeitpunkt des Rücktritts der Mangel bereits behoben gewesen sei</i>. Maßgeblich für die Beurteilung des Rücktrittsgrundes sei nämlich allein der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, in welchem ein Mangel nicht mehr vorlag.</div>
<div></div>
<div></div>
<div>Zudem sei der Rücktritt&nbsp;<b>aufgrund widersprüchlichen Verhaltens unzulässig</b>. Es sei nicht rechtens, zunächst den Mangel zu beseitigen,<b>&nbsp;sich damit ersichtlich zufrieden zu geben</b>&nbsp;und dann über ein halbes Jahr später den Rücktritt zu erklären.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch für den Arglisteinwand sah das OLG keinen Raum.<br /><br /></div>
<div></div>
<div></div>
<div>(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.12.2012, 3 U 22/12)&nbsp;

<i>Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</i></div>
<div></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
            <category>Verkehrsrecht</category>
			
            <author>https://plus.google.com/105183442992998837475?rel=author</author>
            <pubDate>Fri, 22 Feb 2013 10:30:00 +0100</pubDate>
            
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