Wohnungseigentum

Das BGB lässt gem. §§ 93, 94 BGB nicht zu, dass Eigentum an Gebäudeteilen erworben wird. 

Durch die Einführung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 15.03.1951 wurde ermöglicht, dass man entgegen der Konzeption des BGB, auch an einer einzelnen Wohnung innerhalb eines Gebäudes Eigentum erwerben kann. 

Gem. § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. 

Es wird somit zwischen dem Teil unterschieden, der allen Miteigentümern zusteht, wie beispielsweise die gemeinsam benutzte Tiefgarage und dem Teil, der ausschließlich von dem einzelnen Wohnungseigentümer genutzt wird, wie eben die Wohnung selbst. 

Durch die Beteiligung mehrerer Personen an einem einzelnen Objekt birgt das Wohnungseigentum naturgemäß einige Konfliktpunkte.