Geschäftsraummietverhältnis

Geschäftsräume sind solche Räume, die nach dem Zweck des Vertrages zu geschäftlichen, insbes. gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken angemietet werden. Dabei kann es sich auch um ein ganzes Gebäude mit Grundstück handeln (Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, vor § 535 Rn. 92).

Die begrifflichen Abgrenzungen sind vor allem im Hinblick auf die unterschiedlichen Kündigungsfristen gem. § 580a Abs. 1 und Abs. 2 BGB relevant. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Geschäftsräumen und solchen Räumen, die weder Wohnräume sind noch für nicht geschäftliche Zwecke angemietet werden. 

Die für das Geschäftsraummietverhältnis anzuwendenden Vorschriften finden sich in § 578 BGB.