Erbengemeinschaft, Rechtsberatung, Anwalt Erbrecht

Rechtsanwalt für Erbrecht Kassel, Bad Hersfeld, Homberg: Erbfolge

Die Rechtsanwälte für Erbrecht der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft beraten Erben und Erblasser in Sachen der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge auf dem Gebiet des Erbrechts in Kassel, Bad Hersfeld und Homberg (Efze).

Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

 

Wenn der Erblasser für seinen Todesfall keine konkreten Bestimmungen bezüglich seines Nachlasses getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Sollten mehrere Erben vorhanden sein (Erblasser hat mehrere Kinder), so bilden diese von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Welche Personen im Erbfall gesetzliche Erben werden, bestimmt das Gesetz in den §§ 1922 ff. BGB.

 

Das Gesetz sieht vier sogenannte „Ordnungen“ innerhalb der Verwandtschaft des Erblassers vor. Falls Verwandte der jeweilig vorrangigen Ordnung existieren, können die Erben der nachrangigen Ordnung nicht erben. Innerhalb der verschiedenen Ordnungen wird die Aufteilung des Nachlasses jeweils unterschiedlich behandelt.

In der ersten Ordnung gilt das „Stammesprinzip“ (jeder Stamm erbt zu gleichen Teilen), in der zweiten und dritten Ordnung gilt hingegen im Erbfall das „Erbrecht nach Linien“.

 

Die Erben 1. Ordnung

 

Als Erben erster Ordnung werden die Abkömmlinge des Erblassers bezeichnet.

Dies sind die Kinder des Erblassers, die Enkel, Urenkel, etc.

Die näheren Abkömmlinge des Erblassers erben vor den entfernteren Abkömmlingen, d.h. Kinder erben vor den Enkeln. Im Erbfall stehen die Erben erster Ordnung stehen in der Rangfolge der Erbberechtigten an erster Stelle und erben demgemäß vorrangig.

 

Falls der Erblasser mehrere Kinder hatte, so sind dies gleichrangige Erben der ersten Ordnung. Unter ihnen gilt das Stammesprinzip, § 1924 III BGB.

Jeder dieser Kinder bildet einen „Stamm“ - so existieren bei vier Kindern vier „Stämme“.

Die Erbschaft fällt zu jeweils gleichen Teilen an die vorhandenen Stämme. Sollte eines der Kinder des Erblassers nicht mehr leben, bildet der Verstorbene auch einen Stamm, wobei hier dessen Abkömmling (Enkel des Erblassers) nachrückt.

 

Die Erben 2. Ordnung

 

Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge. Folglich die Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten etc. des Erblassers, § 1925 BGB.

 

Untereinander erben sie wie Erben der ersten Ordnung, § 1925 II BGB. Die Erbschaft fällt in einem solchen Fall zu jeweils gleichen Teilen an die Erben zweiter Ordnung.

 

Die Erben 3. Ordnung

 

In § 1926 BGB sind die Erben dritter Ordnung benannt. Hierzu zählen die Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousin, etc.).

Die Erbschaft fällt in einem solchen Fall zu jeweils gleichen Teilen an die Erben dritter Ordnung. Auch hier gilt das für die Erben erster und zweiter Ordnung genannte Prinzip.

 

Die Erben 4. Ordnung

 

Die Erben der vierten Ordnung sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, § 1928 BGB. Ab dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich ein Unterschied zu den anderen Ordnungen. Hier gilt ein anderes Verteilungsprinzip der Erbschaft.

 

Leben die Großeltern des Erblassers noch, fällt das Erbe ausschließlich auf sie. Es erbt in dieser Ordnung immer nur derjenige allein, der dem Erblasser am nächsten steht. Existieren mehrere Verwandte, die mit dem Erblasser in dem gleichen Näheverhältnis stehen, erhalten diese natürlich die jeweils gleichen Anteile.

 

 

Gewillkürte Erbfolge

 

Neben der gesetzlichen Erbfolge existiert die gewillkürte Erbfolge. Diese tritt immer dann ein, wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) für den Erbfall aufgesetzt haben. Wurde eine solche gewillkürte Erbfolge von Ihnen festgelegt, ist die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen.