Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) geregelt und wird wie die meisten Steuern vom Finanzamt erhoben.

Wie der Name schon sagt, handelt es sich um eine Steuer, welche auf Erbschaften (Erwerb von Todes wegen) oder Schenkungen (Zuwendungen unter Lebenden) erhoben wird. Des weiteren besteuert sie auch den Übergang von Vermögen oder Vermögenswerten durch Zweckzuwendungen und das Vermögen einer Stiftung.

Wie hoch die zu entrichtende Erbschaft- oder Schenkungsteuer ausfällt hängt zum einen von dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker ab (Verwandtschaftsverhältnis) und zum anderen vom Vermögenswert ab.

§ 15 ErbStG hat die Verwandtschaftsverhältnisse in drei Steuerklassen unterteilt und § 12 ErbStG regelt in Verbindung mit dem BewG (Bewertungsgesetz) den zu versteuernden Wert der Zuwendung. 

Bei der Bewertung kommt es beispielsweise unter anderem auch auf die Art der Zuwendung an. Sofern es sich bei der Zuwendung bzw. Erbmasse lediglich um Hausrat handelt, wird dieser steuerlich anders behandelt wie beispielsweise eine wertvolle Kunstsammlung. 

Neben den eingeteilten Steuerklassen sieht das Gesetz -je nach Verwandtschaftsgrad (ähnlich eingeteilt wie die Steuerklassen)- Freibeträge vor. Den höchsten Freibetrag haben hier die Ehegatten oder Lebenspartner mit 500.000,00 €. Dieser Wert wird zunächst von der zu versteuernden Zuwendung bzw. Erbmasse in Abzug gebracht und der dann verbleibende Teil wird versteuert.

Beim Erbfall gibt es neben den vorgenannten Freibeträgen noch den besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser Freibetrag steht wiederum nur dem Ehegatten bzw. Lebenspartner und Kindern zu.

In den meisten Erbfällen weiß das Finanzamt relativ schnell von der zu fertigenden Erbschaftssteuererklärung, da die Verwalter des Vermögens des/der Erblassers/in (meist Banken) eine Anzeigepflicht haben und die Guthabenbestände zum Zeitpunkt des Todes an das Finanzamt übermitteln. 

Eine Umgehung der Erbschaftsteuererklärung ist daher unmöglich.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob der Erblasser oder Schenker seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im In- oder Ausland hatte. Sofern der Erblasser oder Schenker seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, sind neben den Vorschriften des ErbStG die Vorschriften des AStG (Außensteuergesetz) zu berücksichtigen, sodass sich gegebenenfalls andere Steuersätze ergeben.

Wie in vielen Bereichen des Steuerrechts gibt es auch hier Möglichkeiten Steuern zu sparen. Vor allem in Familienbetrieben, die später an die eigenen Kinder übergeben werden sollen, ist es ratsam sich bereits zu Lebzeiten umfassend beraten zu lassen. Dies kann in vielen Fällen Steuern und eine Menge Ärger bei den Kindern sparen (vgl. hierzu auch Unternehmensnachfolge).

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