23.07.2015 12:34
Familienrecht

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Kindesmutter muss den Namen des Erzeugers nicht nennen

Schlechte Karten für Väter von Kuckuckskindern

Mit Beschluss vom 24.02.2015 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass Mütter den Namen des Erzeugers ihres Kindes nicht nennen müssen.

Ein harter Schlag für alle Scheinväter, die vielleicht nach der Scheidung jahrelang Unterhaltszahlungen für ein Kuckuckskind geleistet haben und dann - früher oder später - feststellen mussten, dass es nicht ihr leibliches Kind ist.


Ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger ist durch dieses Urteil dem Grunde nach (fast) unmöglich, da es nunmehr der Kindesmutter selbst überlassen bleibt, ob sie den Namen des leiblichen Vaters freiwillig preisgibt.


Grundlage für die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Entscheidung ist u.a. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatprinzip. Denn hiernach würden die intimsten Vorgänge des Privatlebens der Frau offen gelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu unter anderem aus „Für die meisten Menschen dürfte es wenige Vorgänge von größerer Intimität geben, deren Geheimhaltung ihnen um ihrer persönlichen Integrität willen wichtiger wäre als ihre geschlechtlichen Beziehungen“.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das Bundesverfassungsrecht das Geheimhaltungsinteresse der Mutter (selbst zu entscheiden, ob und wem sie Einblick in ihr Geschlechtsleben gewährt) und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters gegen den Erzeuger gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in dieser Konstellation das Geheimhaltungsinteresse der Mutter schutzwürdiger ist. Dies auch insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches die Privat- und Intimsphäre schützen soll und im Grundgesetz verankert ist.

Scheinväter müssen also zukünftig kreativer werden um den Namen des Erzeugers in Erfahrung zu bringen um sodann ihren Regressanspruch gegen diesen durchsetzen zu können.