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		<title>Hassenpflug Rechtsanwälte RSS Feed</title>
		<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/</link>
		<description>Aktuelles über verschiedene Rechtsgebieten und Rechtssprechungen</description>
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			<title>Hassenpflug Rechtsanwälte RSS Feed</title>
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		<lastBuildDate>Wed, 08 May 2013 11:30:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-deutsch-franzoesische-wahl-zugewinngemeinschaft.html</link>
			<description>Ab Mai 2013 sieht das deutsche Familienrecht einen weiteren Güterstand vor. Um die zwischen dem...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Dieser ist Ausfluss eines bilateralen Abkommens, welches im Februar 2010 zwischen Deutschland und Frankreich geschlossen wurde.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Damit soll <b>deutsch-französischen Ehepaaren/Lebenspartnern</b> <i>bzw</i>. Paaren mit <i>gleicher </i>Staatsangehörigkeit, deren Güterstand nach dem internationalen Privatrecht sowohl dem <i>französischen </i>als auch dem <i>deutschen Recht</i> unterliegt, die Möglichkeit gegeben werden, eine unkomplizierte Beendigung ihrer Gütergemeinschaft herbeizuführen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bisher bereitete dies eher Probleme. Der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht nämlich eine Trennung des Vermögens der Ehepartner vor. Ein etwaiger Ausgleich von unterschiedlichen Zugewinnen erfolgt zum Beispiel erst im Rahmen der Scheidung. Das französische Recht verfährt nach dem&nbsp;<i>Prinzip der Errungenschaftsgemeinschaft</i>, wonach&nbsp;<i>während&nbsp;</i>der Ehe erworbenes Vermögen<b>&nbsp;beiden Eheleuten gemeinsam gehört</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der jetzt neu geschaffene Güterstand ist fortan in § 1519 BGB geregelt. Wie bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch, bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt und ein möglicher Zugewinn wird erst bei Beendigung ausgeglichen. Der französische Einschlag findet sich insoweit wieder, als dass&nbsp;<i>weder&nbsp;</i>Schmerzensgeld noch zufällige Wertsteigerungen von Immobilien bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden.</div>
<div><br /><br /><i>Franziska Golder<br />- Fachanwältin für Familienrecht -</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Familienrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Wed, 08 May 2013 11:30:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Gesetzesänderung im Unterhaltsrecht bei langer Ehedauer</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/gesetzesaenderung-im-unterhaltsrecht-bei-langer-ehedauer.html</link>
			<description>Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, in welcher Höhe und wie lange einer der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Insbesondere die Dauer eines solchen&nbsp;<i>nachehelichen</i>&nbsp;Ehegattenunterhalts richtete sich bislang danach, inwieweit die Zuerkennung eines unbefristeten Anspruchs unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung wurde mithin überprüft, inwieweit auf Seiten des Berechtigten so genannte „ehebedingte Nachteile“ aufgetreten waren, er also durch die Eingehung der Ehe in der Möglichkeit, die eigene Erwerbsfähigkeit auszubauen, beeinträchtigt worden war.
</div>
<div>Die Dauer der Ehe stellte bislang im Rahmen dieser Prüfung nur eines der allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkte dar. Es war somit eine wirtschaftliche Verflechtung in der Form nötig, dass durch die lange Ehedauer eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom anderen Ehegatten entstanden war.<br /><br />
<h3>Der Beschluss</h3></div>
<div></div>
<div>Der Bundestag hat nunmehr&nbsp;<b>mit Wirkung zum 01.03.2013</b>&nbsp;eine Änderung dieser Vorschrift in der Form beschlossen, als dass eine lange Ehedauer&nbsp;<i>eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs verhindert</i>.<br />Hierbei reicht die reine Zeitdauer aus, ohne dass eine wirtschaftliche Benachteiligung eines Ehegatten durch Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung gemeinsamer Kinder vorliegen muss. Relevant ist nur, dass ein Einkommensgefälle vorhanden ist.<br /><br /></div>
<div>Der BGH hat bislang eine „lange Dauer“ bei Ehen von 10 bis 15 Jahren, &nbsp;angenommen. Inwieweit dies nunmehr auch in diesem Zusammenhang Geltung behalten wird, bleibt zunächst abzuwarten.
<br /><br /><i>Annette Scharf<br />- Fachanwältin für Familienrecht -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Familienrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/102191849326828396108?rel=author</author>
			<pubDate>Tue, 07 May 2013 11:04:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Großrazzia nach Ankauf von Steuer-CD</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/grossrazzia-nach-ankauf-von-steuer-cd.html</link>
			<description>Bundesweit haben heute in den frühen Morgenstunden ca. 400 Steuerfahnder und Ermittler...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Anlass hierfür ist der erneute Kauf einer&nbsp;<b>Steuerdaten-CD</b>&nbsp;Anfang dieses Jahres 2013. Angeboten wurde die CD bereits in 2012. Die Daten wurden vor der Einwilligung in den Kauf durch die rheinland-pfälzischen Steuerfahnder gesichtet.<br />Es muss sich um aussagekräftiges Material handeln, denn der Finanzminister von Rheinland-Pfalz, Carsten Kühl, stimmte dem Kauf zu. Neben Rheinland-Pfalz tragen unter anderem auch Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg einen Teil der Kosten für diese CD, die bei rund 4 Mio. € liegen sollen.<br />Nach Vorprüfung des Materials geht das rheinland-pfälzische Finanzministerium davon aus, dass mittels der Daten-CD eine&nbsp;<i>halbe Milliarde Euro</i>&nbsp;zugunsten des Fiskus eingenommen werden könnte.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Diese neuste Daten-CD soll wesentlich mehr Datensätze enthalten, als die bislang vor allem durch das Land Nordrhein-Westfalen angekauften Datenträger. Es wird von über 40.000 Datensätzen und 10.000 Kunden gesprochen.&nbsp;<br /><br />
<h3>Kunden der&nbsp;Credit Suisse Gruppe in erster Linie betroffen&nbsp;</h3>
Wie immer nach diesen Nachrichten erwarten die Finanzämter eine Flut von Selbstanzeigen. Vor allem Kunden der&nbsp;<b>Credit Suisse</b>, der&nbsp;<b>Neuen Aargauer Bank</b>&nbsp;und der ehemaligen&nbsp;<i>Clariden Leu AG</i>, auf die sich die Durchsuchungen überwiegend konzentrieren sollen, werden sich bei den Finanzämtern melden.&nbsp;</div>
<div><br /><i>Sarah Siegert<br />- Rechtsanwältin -&nbsp;</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Steuerstrafrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/116420375894378675762?rel=author</author>
			<pubDate>Tue, 16 Apr 2013 18:39:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeldklage</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/prozesskostenhilfe-fuer-schmerzensgeldklage.html</link>
			<description>Beschluss des BVerfG (Aktz.: 1 BvR 274/12) vom 28.01.2013 - Dem Beschwerdeführer wurde...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Im Einzelnen lag der Verfassungsbeschwerde der folgende&nbsp;<b>Sachverhalt&nbsp;</b>zugrunde.<br /><br />
Der Beschwerdeführer war ursprünglich wegen eines Herzleidens in Behandlung. Das behandelnde Krankenhaus lehnte -wie oben ausgeführt- die Aufnahme des Patienten auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation ab. Begründet wurde dies damit, dass wegen schwerwiegender Verständigungsprobleme und der sich daraus ergebenden Unsicherheit bzgl. der Mitwirkung des Patienten keine Indikation zu einer Herztransplantation ergebe. Letztlich wurde der Beschwerdeführer von einem anderen Krankenhaus auf die genannte Warteliste gesetzt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Der Beschwerdeführer beantragte sodann Prozesskostenhilfe, um eine Schmerzensgeldklage gegen das ursprünglich behandelnde Krankenhaus anzustrengen. Er fühlte sich diskriminiert und in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er nur aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht auf die Warteliste aufgenommen wurde.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Das BVerfG hat der Beschwerde stattgegeben, wobei es sich von den folgenden&nbsp;<b>Erwägungen&nbsp;</b>leiten ließ:&nbsp;<br /><br />
<h3>Prozesskostenhilfe</h3></div>
<div>Der&nbsp;<b>Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe</b>&nbsp;ist es, die Möglichkeiten von Bemittelten und Unbemittelten im Rahmen des Rechtsschutzes weitgehend einander anzunähern. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf zulässigerweise von den Erfolgsaussichten abhängig gemacht werden. Allerdings darf bei der Prüfung der Erfolgsaussichten das Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden. Es soll lediglich der Zugang zu den Gerichten ermöglicht werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>In dem Beschluss des BVerfG vom 28.01.2013 wurde ausgeführt, dass der den Fachgerichten zustehenden&nbsp;<b>Entscheidungsspielraum&nbsp;</b>begrenzt ist. Es darf kein Auslegungsmaßstab herangezogen werden, durch den einer unbemittelten Partei im Verhältnis zu einer bemittelten der Zugang zum Rechtsschutz erschwert wird.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Eine&nbsp;<b>Überschreitung des Entscheidungsspielraums</b>&nbsp;liegt nach Feststellung des BVerfG insbesondere dann vor, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussichten beispielsweise einer Klage, überspannt werden. Denn dadurch würde der Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, eine Gleichstellung zwischen Bemittelten und Unbemittelten zu bewirken, verfehlt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Insbesondere dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden. Eine Klärung der Fragen muss in der Hauptsache herbeigeführt werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div><b>Im vorliegenden Fall&nbsp;</b>kam u. a. eine&nbsp;<i><b>Beweisaufnahme&nbsp;</b></i>ernsthaft in Betracht. Diese wäre nach Ausführungen des Gerichts mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Tatsache, dass durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch die mögliche Beweisaufnahme verwehrt wurde, läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Einzelnen: Nach den Richtlinien für die Wartelistenführung und die Organvermittlung zur Herz-, Herz-Lungen- und Lungentransplantation ist vor der endgültigen Ablehnung einer Aufnahme in die vorgenannte Warteliste, der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen. Im Ausgangsverfahren stand die streitige Frage im Raum, ob ein solches Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Die Beantwortung dieser Frage war somit entscheidungserheblich und hätte nicht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden dürfen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Das BVerfG hat des Weiteren festgestellt, dass die Ausgangsgerichte&nbsp;<b>schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfragen</b>&nbsp;bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden haben. Denn sie hatten an dieser Stelle vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche verneint und sich dabei - in Anlehnung an die einschlägige Richtlinie der Bundesärztekammer - auf die fehlende Mitwirkung (sog. Compliance) des Patienten gestützt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Allerdings wird neben der Frage nach der formalen Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer insbesondere inhaltlich die in den Richtlinien vorgesehene Kontraindikation der sog. Compliance kritisiert. Eine Anknüpfung an sprachliche Verständigungsschwierigkeiten ohne die Voraussetzung, diese Schwierigkeiten durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu beseitigen, ist im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG in der Tat mehr als fraglich. Es handelt sich hierbei um Fragen, die in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt wurden. Allein mit den bekannten Auslegungshilfen lassen sie sich darüber hinaus nicht ohne weiteres beantworten.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auf die Klärung dieser Fragen kam es jedoch für die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche des Beschwerdeführers an.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Aus den vorgenannten Gründen hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2011 aufgehoben. Die Sache wurde an das OLG Hamm zurückverwiesen.&nbsp;</div>
<div><br /><br /></div>
<div><i>Sarah Siegert<br />- Rechtsanwältin -</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Zivilrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/116420375894378675762?rel=author</author>
			<pubDate>Thu, 28 Mar 2013 14:14:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderung bei der steuerlichen Veranlagung für Ehegatten ab 01.01.2013</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/aenderung-bei-der-steuerlichen-veranlagung-fuer-ehegatten-ab-01012013.html</link>
			<description>Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 können Ehepaare ab dem Jahre 2013 nur noch zwischen vier...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Nach dieser wurden Ehepaare im ersten Jahr ihrer Ehe wie Ledige behandelt, so dass der&nbsp;<b>Splittingtarif&nbsp;</b>nicht zur Anwendung kam.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch entfällt die so genannte&nbsp;<i>getrennte Veranlagung</i>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Es kann nunmehr nur zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung gewählt werden, wobei die Begriffe „<b>getrennte Veranlagung</b>“ und „<b>Einzelveranlagung</b>“ nicht verwechselt werden dürfen, da die Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe und Handwerkerleistungen eine andere ist.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Diese Posten werden bei der Einzelveranlagung demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendung wirtschaftlich getragen hat, wobei auf gemeinsamen Antrag eine hälftige Zuordnung erfolgen kann,&nbsp;<link http://dejure.org/gesetze/EStG/26a.html _blank - "dejure § 26a EStG Einzelveranlagung von Ehegatten">§ 26 a EStG</link>.<br /><br /></div>
<div>Die Möglichkeit einer anderen Zuordnung der Aufwendungen, so wie bisher, besteht nun nicht mehr.<br /><br /></div>
<div>Auch wird die zumutbare Belastung im Sinne des&nbsp;<link http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html _blank - "§ 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen">§ 33 EStG</link>&nbsp;bei einzeln veranlagten Ehegatten nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten bestimmt und nicht wie bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.<br /><br />
<h3>Bindende Wahl der Veranlagungsart</h3></div>
<div></div>
<div>Eine weitere Änderung besteht darin, dass künftig die Wahl der Veranlagungsart für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung bindend wird und innerhalb eines Veranlagungszeitraumes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gemäß&nbsp;<link http://dejure.org/gesetze/EStG/26.html#Abs2:S4 _blank - "§ 26 Abs2 S4 EStG Veranlagung von Ehegatten">§ 26 II Satz 4 EStG</link>&nbsp;geändert werden kann.&nbsp;<br /><br /></div>
<div><i>Annette Scharf<br />- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht -</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Steuerrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/102191849326828396108?rel=author</author>
			<pubDate>Tue, 26 Mar 2013 08:49:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kein Rücktritt nach Mängelbeseitigung</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kein-ruecktritt-nach-maengelbeseitigung.html</link>
			<description>Das OLG Schleswig- Holstein hatte sich nunmehr mit einem Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag eines...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><i>„Wer eine Kaufsache erwirbt und einen festgestellten Mangel beseitigt, handelt widersprüchlich, wenn er nach erfolgter Mängelbeseitigung wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten will.“</i></div>
<div>(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.12.2012, 3 U 22/12)&nbsp;<br /><br />
<h3>Der Fall: ebay-Autokauf&nbsp;</h3></div>
<div>Im Jahr 2011 erwarb der Kläger bei dem Beklagten einen 17 Jahre alten Mercedes, welcher über die Internetplattform ebay zum Kauf angeboten wurde. Bereits im Angebot wies der Beklagte auf folgenden Mangel hin: „Vorglühanzeige zeigt defekte Glühkerzen“. &nbsp;Ferner machte er deutlich, dass es sich um einen Privatverkauf handele und daher keine Garantie &nbsp;oder Rücknahme erfolgen werde.</div>
<div>
<h3>Nach dem Kauf:&nbsp;Mängel festgestellt</h3>
Nach der Übergabe des Fahrzeuges stellt der Kläger fest, dass das Gewinde einer Glühkerze unsachgemäß aufgebohrt war. <b>Diesen Mangel ließ der Kläger beheben.</b> Dies verursachte Kosten in Höhe von 500,00 €. Danach erklärte er im Herbst 2011 gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung der Reparaturkosten.</div>
<div>
<h3>Rücktritt nach Mängelbeseitigung?</h3>
Das OLG sah einen Rücktrittsgrund als nicht gegeben an,<i> da im Zeitpunkt des Rücktritts der Mangel bereits behoben gewesen sei</i>. Maßgeblich für die Beurteilung des Rücktrittsgrundes sei nämlich allein der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, in welchem ein Mangel nicht mehr vorlag.</div>
<div></div>
<div></div>
<div>Zudem sei der Rücktritt&nbsp;<b>aufgrund widersprüchlichen Verhaltens unzulässig</b>. Es sei nicht rechtens, zunächst den Mangel zu beseitigen,<b>&nbsp;sich damit ersichtlich zufrieden zu geben</b>&nbsp;und dann über ein halbes Jahr später den Rücktritt zu erklären.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch für den Arglisteinwand sah das OLG keinen Raum.<br /><br /></div>
<div></div>
<div></div>
<div>(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.12.2012, 3 U 22/12)&nbsp;

<i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin für Verkehrsrecht -</i></div>
<div></div>
<div></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Verkehrsrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 10:30:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Auskunftsrecht: Samenspende nicht länger anonym</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/auskunftsrecht-samenspende-nicht-laenger-anonym.html</link>
			<description>Das Oberlandesgericht Hamm hat vor wenigen Tagen entschieden, dass Kinder, welche durch eine...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Das Gericht hat damit dem Recht des Kindes auf&nbsp;<b>Wissen über die eigene Abstammung</b>&nbsp;Vorrang vor dem Recht des Spenders auf Anonymität eingeräumt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Dieses Urteil ist zum einen wegweisend, spaltet jedoch auch die Nation in zwei Lager.<br />Die einen sehen die Gefahr, dass nunmehr eine&nbsp;<b>Klagewelle betroffener Kinder</b>&nbsp;eingeht, was zur Folge haben kann, dass bislang vorhandene Familiengefüge, die auf der Zusicherung der Anonymität basierten, auseinander brechen. So sind Szenarien denkbar, dass der ehemals als Samenspender tätige Student, der sein Einkommen aufbessern wollte, nunmehr von einer Vielzahl potentieller Kinder aufgesucht wird,&nbsp;<b>jedoch mittlerweile selber eine Familie gegründet hat, die von dieser Vergangenheit nichts weiß</b>.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>Der Sinn und Zweck der anonymen Samenspende, kinderlosen Paaren zu Nachwuchs zu verhelfen, wird durch dieses Urteil zumindest erschüttert.<br /><br /></div>
<div>Auf der anderen Seite hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1989 entschieden, dass es zu den&nbsp;<b>Persönlichkeitsrechten&nbsp;</b>eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Bis zum Erlass des Urteils des OLG Hamm wurde hieraus jedoch keine gesetzliche Regelung zur Dokumentation der Spenderdaten abgeleitet.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Jahre 2007 wurde lediglich als weiterer Schritt auf diesem Gebiet das Gewebegesetz eingeführt, wonach nunmehr die&nbsp;<b>Aufbewahrungsfrist der Unterlagen</b>&nbsp;zur Samenspende&nbsp;<b>30 Jahre</b>&nbsp;und nicht wie bis dahin nur 10 Jahre beträgt.<br /><br />
<h3>Erbrechtliche und familienrechtliche Konsequenzen</h3></div>
<div></div>
<div>Wissenswert in diesem Zusammenhang ist im Übrigen, dass durch die Herausgabe des Namens des biologischen Vaters nicht ohne weiteres rechtliche Folgen, so<b>&nbsp;erbrechtliche Konsequenzen</b>&nbsp;oder&nbsp;<b>Unterhaltsansprüche</b>, geknüpft sind. Hierfür wäre vielmehr die rechtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
<br /><i>Annette Scharf<br />- Fachanwältin für Familienrecht -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Familienrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/102191849326828396108?rel=author</author>
			<pubDate>Wed, 13 Feb 2013 17:51:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Die steuerliche und strafrechtliche Verjährung - Teil 2</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-steuerliche-und-strafrechtliche-verjaehrung-teil-2.html</link>
			<description>Die strafrechtliche Verjährung, Verjährungsfristen, Veranlagungssteuern, Erbschaft- und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Die strafrechtliche Verjährung</h3>
<div>Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt die <b>einfache Steuerhinterziehung</b> aufgrund des Höchstmaßes der Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe <b>nach 5 Jahren</b>, die <b>schwere Steuerhinterziehung</b> verjährt entsprechend <b>nach 10 Jahren</b>. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, die in § 370 Abs. 3 AO normiert sind, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 an die steuerliche Festsetzungsverjährung von ebenfalls zehn Jahren angepasst.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Beginn der Verjährungsfrist</h3>
<div>Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat. Wann die Straftat beendet ist, ist davon abhängig, ob eine Steuererklärung abgegeben wurde oder nicht oder davon, ob ein Steuerbescheid erlassen wurde:<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Für den Fall, dass eine Steuererklärung unrichtig abgegeben wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids zu laufen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Für den Fall, dass trotz Abgabepflicht keine Steuererklärung abgegeben wurde ist zwischen den einzelnen Steuern zu unterscheiden:&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Veranlagungssteuern</h3>
<div>Bei den sog. Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn ca. 95% der Steuererklärungen in dem Bezirk des zuständigen Finanzamtes für den in Streit stehenden Veranlagungszeitraum abgeschlossen sind.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer</h3>
<div>Bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer hat gem. § 30 Abs. 1 ErbStG zunächst innerhalb von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft bzw. Schenkung die Anzeige zu erfolgen. Das Finanzamt kann gem. § 31 Abs. 1 ErbStG dann die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Wenn folglich die Anzeige der Erbschaft unterlassen wird beginnt die Verjährung für diese Verkürzung von Steuern vier Monate nach Kenntnis des Erbfalls bzw. der Schenkung (zur Schenkung vgl. BGH 25.07.2011 1 StR 631/10).<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Fälligkeitssteuern</h3>
<div></div>
<div>Bei den sog. Fälligkeitssteuern wie z. B. der Umsatzsteuer kommt es auf den Tag der Abgabefrist an: Mit Ablauf der Abgabefrist ist die Tat beendet und die Verjährungsfrist beginnt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Unterbrechung gem. § 78 c StGB</h3>
<div>Durch Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahme kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden, vgl. § 78 c StGB. Somit muss die Verjährung nicht zwingend nach fünf bzw. zehn Jahren eintreten, sondern der Eintritt der Verjährung kann durchaus zu Lasten des Täters erst später eintreten. Gem. § 78 c StGB beginnt nach jeder Unterbrechung die Verjährung von neuem. Sie wird jedoch auf das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist beschränkt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>In der Praxis&nbsp;</h3>
<div>Aufgrund des fehlenden Gleichklangs - zumindest im Bereich der einfachen Steuerhinterziehung - sind im Rahmen der Beratung hinsichtlich der Abgabe einer Selbstanzeige die oben erläuterten Fristen zu beachten und akribisch zu prüfen. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, kann es im Einzelfall schwierig sein, das genaue Ende der jeweiligen Fristen zu benennen. Insbesondere durch die Möglichkeiten von Anlauf- und Ablaufhemmung sowie der Unterbrechung nach § 78 c StGB <b>sollte die Berechnung der Fristen durch einen sachkundigen Rechtsanwalt erfolgen</b>.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Sollte der Mandant die Selbstanzeige lediglich für die strafrechtlich relevanten Zeiträume abgeben wollen, sollte er unbedingt darauf hingewiesen werden, dass unter Umständen die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein könnte. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die durch die Selbstanzeige aufmerksam gemachte Finanzverwaltung bzgl. der zwar strafrechtlich, nicht jedoch steuerrechtlich verjährten Zeiträume zur Kasse bitten wird. Denn wie oben ausgeführt kann der Steuerpflichtige zwar nicht mehr strafrechtlich belangt werden, jedoch können gegen ihn innerhalb der Festsetzungsfrist Steueransprüche geltend gemacht werden, die wiederum mit nicht unerheblichen 6% pro Jahr zu verzinsen sind.&nbsp;<br /><br /></div>
<div>
<i>Sarah Siegert<br />- Rechtsanwältin -</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Steuerstrafrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/116420375894378675762?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 08 Feb 2013 12:31:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Die steuerliche und strafrechtliche Verjährung - Teil 1</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-steuerliche-und-strafrechtliche-verjaehrung-teil-1.html</link>
			<description>Die steuerliche Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Ablaufhemmung und die Festsetzungfristen bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Insbesondere bei der Beratung bzgl. einer möglicherweise abzugebenden Selbstanzeige stellt sich die Frage, welche Zeiträume aus strafrechtlicher und welche aus steuerlicher Sicht relevant werden. Es gilt hier zwei verschiedene Arten von Verjährungen zu unterscheiden:&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>In steuerlicher Hinsicht werden die&nbsp;<b>Verjährungsfristen&nbsp;</b>nach der sog.&nbsp;<b>Festsetzungsverjährung&nbsp;</b>festgelegt, in strafrechtlicher Hinsicht sind die&nbsp;<b>regulären Verjährungsvorschriften nach dem StGB</b>&nbsp;zu beachten.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Als Beispielfall sei die einfache Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO genannt. Danach macht sich strafbar, wer<br /><br /></div>
<div><ol><li>den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen <b>unrichtige oder unvollständige Angaben</b> macht,</li><li>die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen<b> in Unkenntnis lässt</b> oder</li><li>pflichtwidrig <b>die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt</b></li></ol></div>
<div></div>
<div></div>
<div><br />und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Geahndet wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Die steuerliche Festsetzungsverjährung</h3>
<div>Wenn die steuerliche Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann danach ein Steuerbescheid nicht mehr ergehen und damit eine Steuer weder festgesetzt noch eine bereits ergangene Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt werden (Klein/Rüsken § 169 Rn. 7). Ein nach Ablauf der Festsetzungsverjährung erlassener Steuerbescheid ist rechtwidrig.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Andererseits kann jedoch für die gesamte Zeit, die noch nicht der Festsetzungsverjährung unterliegt, der Steueranspruch geltend gemacht und die entsprechende Verzinsung verlangt werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Dauer der Festsetzungsfrist</h3>
<div>Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 AO bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf, wenn die Steuern leichtfertig verkürzt wurden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Gem. § 169 Abs. 1 S. 2 AO kommt es für die Wahrung der Festsetzungsfrist auf den Zeitpunkt an, in dem der Bescheid den Bereich der Finanzverwaltung verlassen hat bzw. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder die entsprechende Benachrichtigung ausgehändigt wird. Die Feststellungslast bzgl. der rechtzeitigen Absendung trägt das Finanzamt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Beginn der Festsetzungsfrist</h3>
<div>Gem. § 170 AO beginnt die Festsetzungsfrist grds. mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Abweichend von Abs. 1 beginnt gem. Abs. 2 die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 1 später beginnt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Rahmen von Grund- sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer gelten weitere Besonderheiten.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Hintergrund der Regelung des Abs. 2 ist, dass die Finanzverwaltung schließlich erst mit der Abgabe der Erklärung Kenntnis von Entstehung und Höhe des Steueranspruchs hat. Um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige die Zeit für die Prüfung der Steuererklärung durch seine verspätete Abgabe verkürzt, ist letztlich Sinn und Zweck dieser abweichenden Regelung. Der Aufschub der Festsetzungsverjährung gilt jedoch nicht unbegrenzt, sondern die Frist beginnt - wie in § 170 Abs. 2 AO normiert - spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Einzelfall kann daher die Festsetzungsfrist bis zu 13 Jahren betragen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Anlaufhemmung&nbsp;</h3>
<div>Der Fristenlauf kann darüber hinaus gehemmt sein, solange der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete diese nicht abgibt (sog.&nbsp;<b>Anlaufhemmung</b>). Die diversen Fallgestaltungen ergeben sich aus § 170 Abs. 2 bis 6 AO.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch hier gelten für Erbschaft- und Schenkungsteuer weitere Besonderheiten gem. § 170 Abs. 5 AO.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Ablaufhemmung</h3>
<div>Neben der Anlaufhemmung existiert die sog.&nbsp;<b>Ablaufhemmung</b>, die in § 171 AO geregelt ist. Durch die hier genannten Ereignisse wird das Ende der Festsetzungsfrist weiter verzögert. Als die in der Praxis relevantesten Fälle seien hier die Anfechtung eines Steuerbescheids (§ 171 Abs. 3 a 1. HS), der Beginn einer Außen- (§ 171 Abs. 4) oder Steuerfahndungsprüfung (§ 171 Abs. 5 S. 1) sowie die Einleitung eines Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahrens (§ 171 Abs. 5 S. 2) genannt.&nbsp;
<br /><i>Fortsetzung in&nbsp;<b>Teil 2</b>.</i>

<i>Sarah Siegert<br />- Rechtsanwältin -&nbsp;</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Steuerstrafrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/116420375894378675762?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 08 Feb 2013 12:24:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kündigung des Mietvertrags - kostenlose Musterkündigung!</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/kuendigung-des-mietvertrags-kostenlose-musterkuendigung.html</link>
			<description>Das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit endet zumeist durch den Ausspruch der Kündigung seitens des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align:justify">In Betracht kommen hierbei die&nbsp;<b>ordentliche</b>, sowie die&nbsp;<b>außerordentliche Kündigung</b>. Letztere kann in Form der außerordentlichen&nbsp;<b>befristeten&nbsp;</b>Kündigung, als auch in der der außerordentlichen&nbsp;<b>fristlosen</b>&nbsp;Kündigung aus wichtigem Grund ergehen.<br /><br /></p>
<h3>Ordentliche Kündigung</h3>
Im Falle einer ordentlichen Kündigung wird das unbefristete Mietverhältnis&nbsp;<b>nach Ablauf der Kündigungsfrist</b>&nbsp;beendet. Kündigt ein Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum muss er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nach § 573 BGB haben.

<p style="text-align:justify">Die Kündigung von Wohnraum muss eigenhändig unterschrieben sein, aber keine Gründe enthalten. Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter von Wohnraum&nbsp;<b>aus berechtigtem Interesse kündigt</b>. Dieser muss in seinem Kündigungsschreiben die Gründe für die Kündigung darlegen.<br /><br /></p>
<h3>Kündigungsfrist für ein Wohnraummietverhältnis</h3>
<p style="text-align:justify">Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt bei einem&nbsp;<b>Wohnraummietverhältnis&nbsp;</b>für den Mieter drei Monate.&nbsp;<span style="font-size: 6pt; font-family: Arial, sans-serif; background-color: rgb(238, 241, 246); background-position: initial initial; background-repeat: initial initial; ">&nbsp;</span>Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.</p>
<p style="text-align:justify">&nbsp;</p>
<p style="text-align:justify">Die 3-Monatsfrist gilt auch für den Vermieter, wobei sich diese entsprechend der Dauer des Mietverhältnisses verlängert.<br /><br /></p>
<h3>Kostenlose Musterkündigung Mietverhältnis</h3>
Verwenden Sie als Mieter unser&nbsp;kostenloses Muster&nbsp;zur Kündigung Ihres Mietverhältnisses.&nbsp;Unsere Kündigungsschreiben finden Sie in unserer&nbsp;<link 616 - internal-link "Muster Kündigung, Kündigungsschreiben">Service-Abteilung Kündigungsschreiben</link>.]]></content:encoded>
			<category>Mietrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Tue, 05 Feb 2013 09:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Punktesystem von Verkehrsminister Peter Ramsauer vor dem Aus?</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/punktesystem-von-verkehrsminister-peter-ramsauer-vor-dem-aus.html</link>
			<description>Seit 2011 begleitet uns die Diskussion über die von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer geplante...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Die Teilnehmer des Verkehrsgerichtstages bestehend aus Anwälten, Vertretern von Behörden und Mitarbeitern von Automobilclubs werden nunmehr Verbesserungsvorschläge ausarbeiten und diesem dem Bundesrat am Ende des Verkehrsgerichtstages vorlegen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Anlass zu Kritik der Punktereform sah der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm unter anderem darin, dass diese gegenüber dem bisherigen System nur unwesentlich transparenter und verständlicher sei. Es steht nach Ansicht vieler Fachleute vielmehr zu befürchten,&nbsp;<b>dass Verkehrssünder künftig ihren Punktestand noch schwerer erkennen könnten</b>. Ferner ist auch noch nicht abschließend geregelt, ob der&nbsp;<b>Tattag&nbsp;</b>oder&nbsp;<b>der Tag der rechtskräftigen Entscheidung</b>&nbsp;für den Eintrag gelten wird.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch die Bundesländer, welche grundsätzlich den Bedarf einer Änderung und Vereinfachung des derzeitigen Punktesystems anerkennen, erachten die Reform als zur Vereinfachung größtenteils nicht geeignet.&nbsp;<b>Diese fordern, dass Verkehrssünder pro Tat ein bis zwei Punkte erhalten</b>, bei drei Punkten der Führerschein jedoch abgegeben werden müsse.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Welchen Empfehlungen der Bundesrat Folge leisten wird, bleibt abzuwarten.<br /><br />
<h3>Härtere Strafen und längere Verjährungfrist</h3>
Bundesminister Peter Ramsauer wird einen noch&nbsp;<b>härteren Punkteschlüssel</b>&nbsp;für Verkehrssünden einführen.&nbsp;<b>So werden Straftaten künftig mit drei Punkten bestraft</b>: z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren im Vollrausch (über 1,1 Promille), unterlassene Hilfeleistung und schwere Nötigung (etwa zu dichtes Auffahren). Diese Delikte verjähren auch erst nach zehn Jahren und nicht wie bisher bereits nach fünf.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div></div>
<div></div>
<h3>Grundzüge der Reform</h3>
<div></div>
<div>Nach der Reform soll fortan zwischen den verschiedenen Straftaten mehr differenziert und die Punkteanzahl bei schwereren Straftaten erhöht werden. Zudem soll der<b>&nbsp;Führerschein künftig bei acht</b>, statt aktuell bei 18 Punkten&nbsp;<b>entzogen werden</b>.&nbsp;
<br /><br /><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Verkehrsrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 25 Jan 2013 10:26:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Räumpflicht auf öffentlichen Parkplätzen</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/raeumpflicht-auf-oeffentlichen-parkplaetzen.html</link>
			<description>Das OLG Koblenz (Beschluss v. 19.7.2012, 5 U 582/12) hatte darüber zu entscheiden, ob der Kundin...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Der Kundenparkplatz, auf welchem die Klägerin ihr Fahrzeug abstellt, war dabei weitestgehend von Schnee befreit. Auf dem Weg zu dem Laden, der bis zu 10 Metern breit ist, rutschte die Klägerin allerdings auf einer Eisfläche von circa drei Metern Durchmesser aus.<br /><br />
<h3>Urteil</h3></div>
<div>Das OLG Koblenz entschied, dass der Klägerin<b>&nbsp;kein Anspruch auf Schadenersatz zustehe</b>, da der Betreiber der Bäckerei&nbsp;<i>keine Verkehrssicherungspflicht verletzt</i>&nbsp;habe. Mit dem Räumen des Kundenparkplatzes und dem eines Weges zu dem Ladengeschäft, habe der Betreiber der Bäckerei seinen Pflichten Genüge getan. Die Auffassung der Klägerin, der Parkplatz und der Weg zum Laden hätten lückenlos von Schnee und Eis befreit werden müssen, geht fehl. Glättestellen sind vielmehr hinzunehmen,&nbsp;<b>soweit sie den Weg nicht vollständig versperren und umgangen werden können</b>.<br />Außerdem erachtet es das Gericht als hinnehmbar, kurze Strecken („wenige Schritte“) auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Wegen zurückzulegen, ehe gestreute Flächen erreicht werden.<br /><br /></div>
<div>Somit habe es&nbsp;<b>der Klägerin oblegen</b>, der Eisfläche auszuweichen und unter Umständen einen Umweg hinzunehmen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Zivilrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Tue, 15 Jan 2013 13:58:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Allianz Versicherungsverträge: Anspruch auf Zahlung durch unwirksame Klauseln</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/allianz-versicherungsvertraege-anspruch-auf-zahlung-durch-unwirksame-klauseln.html</link>
			<description>Allianzkunden, die ihre Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen gekündigt oder...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><i>Anm.:&nbsp;</i>Sie finden unsere&nbsp;<link 611 - internal-link "Musterbriefe Allianz bei Beitragsfreiheit/nach Kündigung">Musterbriefe</link>&nbsp;zum Thema im&nbsp;<link 540 - internal-link "Versicherungsrecht, Zahlungsweigerung, Haftung, Lebensversicherungen, Rentenversicherung">Rechtsgebiet &quot;Versicherungsrecht&quot;</link>&nbsp;und am Ende des Artikels.<br /><br /><br />
Das zu ihren Gunsten streitende Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2011 – 2 U 138/10- ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem die Allianz ihre Beschwerde zurücknahm.&nbsp;
</div>
<div></div>
<div>Somit steht fest, dass mehrere in den letzten Jahren verwandte Klauseln in&nbsp;<b>Lebens- und Rentenversicherungsverträgen</b>&nbsp;der Allianz&nbsp;<b>unwirksam&nbsp;</b>sind. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Policen, welche unter anderem&nbsp;<i>gekündigt&nbsp;</i>oder&nbsp;<i>beitragsfrei&nbsp;</i>gestellt wurden, eine nicht korrekte Abrechnung erhielten. Folglich steht den Kunden ein höherer Rückkaufswert oder eine höhere beitragsfreie Versicherungssumme zu.&nbsp;<br /><br /></div>
<div><h3>Höhe der Entschädigung</h3></div>
<div>Nach der Aussage eines Sprechers der&nbsp;Allianz&nbsp;kann mit einer&nbsp;<b>Entschädigung von 200,00 €</b>&nbsp;gerechnet werden, nach der der&nbsp;<b>Verbraucherzentrale&nbsp;</b>mit einer solchen von durchschnittlich&nbsp;<b>500,00 €</b>.</div>
<div></div>
<div>Um diese Zahlung zu erhalten, müssen die Kunden der Allianz jedoch&nbsp;<i>selber aktiv werden</i>&nbsp;und das Geld von der Allianz&nbsp;<b>schriftlich einfordern</b>. Insbesondere sollte dieses Schreiben beinhalten, wann der Vertrag gekündigt und wie viel Geld der Kunde erhalten hat.</div>
<div></div>
<div>Nach den Angaben eines Sprechers der Allianz&nbsp;müssen sich jedoch nur Kunden melden, die ihre Verträge<i>&nbsp;bereits gekündigt hätten</i>. Sofern der Vertrag nur beitragsfrei gestellt sei, würde das Geld seitens der Allianz ohne Aufforderung gezahlt. Unseres Erachtens nach sollte jedoch im Zweifel auch in diesen Fällen der&nbsp;<b>Anspruch schriftlich erhoben werden</b>.<br /><br />
<h3>Ansprüche geltend machen mit unserem Musterbrief</h3></div>
<div>Ansprüche von Kunden, die ihren Vertrag vor dem Jahr 2009 gekündigt haben, könnten unter Umständen verjährt sein. In diesem Fall lohnt sich auf jeden Fall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Um Ihren Anspruch gegenüber der Allianz schriftlich geltend zu machen, nutzen Sie unseren&nbsp;<link 611 - internal-link "Musterbrief Allianz Versicherung Nachzahlung/Erstattung"><b>Musterbrief</b></link>.<br /><br /><br /></div>
<div><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Versicherungsrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Wed, 09 Jan 2013 14:21:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mietminderung infolge Verkehrslärms</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/mietminderung-infolge-verkehrslaerms.html</link>
			<description>Infolge von Straßenbaumaßnahmen wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr in Berlin an der...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Der BGH entschied am 19.12.2012 (Az.: VIII ZR 152/12) zugunsten der Klägerin. Ob die erhöhte Lärmbelästigung zu Minderung berechtigte, die Wohnung sich somit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, ist grundsätzlich anhand der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu bestimmen. Es sei denn, die Mietparteien hätten eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache getroffen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Gegen die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung sprach sich der BGH jedoch in diesem Fall aus. Seiner Ansicht nach reiches es für eine solche nicht, „dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert“.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Dazu gab es jedoch in dem vorliegenden Fall keine Feststellungen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Vielmehr sah der BGH in einer vorübergehenden erhöhten Lärmbelastung unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer, jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel.<br /><br /><br /><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Mietrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 04 Jan 2013 14:16:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Angabepflicht von Unfallschäden bei der Inzahlunggabe von Fahrzeugen</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/angabepflicht-von-unfallschaeden-bei-der-inzahlunggabe-von-fahrzeugen.html</link>
			<description>Aktuelles Urteil des BGH. Eine nicht fachgerechte Reparatur führt zu Rücknahme des Fahrzeugs und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Der Beklagte kauft bei der Klägerin ein Fahrzeug und gab seinen alten Wagen in Zahlung. Dabei gab er den im Jahr zuvor im Rahmen eines Unfalls erlittenen Schaden, welcher<b>&nbsp;nicht fachgerecht repariert</b>&nbsp;wurde, gegenüber der Klägerin nicht an. Vielmehr unterstrich er im Ankaufschein, dass das Fahrzeug&nbsp;<i>keine Unfallschäden erlitten habe</i>. Die Klägerin veräußerte das in Zahlung gegebene Fahrzeug als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiter, wurde jedoch nach einem halben Jahr von dem Erwerber zur Rückabwicklung aufgefordert und in einem anschließenden Rechtsstreit zur Rücknahme des Fahrzeuges und Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen verurteilt.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten gerichtlich in Anspruch und verlangte neben der&nbsp;<b>Rücknahme des Fahrzeuges</b>, die<b>&nbsp;Erstattung des an den Erwerber zurückgezahlten Kaufpreises</b>&nbsp;sowie der&nbsp;<b>Kosten des Vorprozesses</b>&nbsp;nebst Zinsen.</div>
<div></div>
<div></div>
<div>
<h3>Das Urteil</h3>
Der BGH (Urteil vom 19.12.2012 – V III ZR 117/12) gab der Klage nur teilweise statt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Zur&nbsp;<b>Rücknahme des Fahrzeuges und Erstattung des Kaufpreises</b>&nbsp;erachtete der BGH den Beklagten als&nbsp;<i>verpflichtet</i>. Dieser könne sich auch auf keinen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss die Unfallschäden betreffend berufen, da die Parteien im Ankaufsschein auf eine bestimmte Beschaffenheit, nämlich die Unfallfreiheit des Kfz, vereinbart hatten.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die&nbsp;<b>Kosten des Vorprozesses</b>&nbsp;muss der Beklagte der Klägerin hingegen&nbsp;<i>nicht erstatten</i>, da diese ihm nicht zugerechnet werden können. Durch das Rücktrittsverlangen des Erwerbers, musste das Fahrzeug fachmännisch begutachtet werden, so dass die Klägerin bei der Begutachtung die Unfallschäden hätte erkennen und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zuzustimmen müssen.<br /><br />
<i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -<br /><br /></i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Verkehrsrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 28 Dec 2012 11:10:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Weltuntergang 2012: Vandalismus und daraus folgende Schäden</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/weltuntergang-2012-vandalismus-und-daraus-folgende-schaeden.html</link>
			<description>Am heutigen Tage, dem 21.12.2012, soll, sofern man dem Maya Kalender Glauben schenkt, die Welt...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Nebenauswirkung solcher Massenansammlungen sind oftmals Vandalismus und Plündereien.<br /><br />
<h3>Was tun, wenn die erwartete Apokalypse nicht eintritt?</h3></div>
<div></div>
<div>Trat der erwartete&nbsp;<b>Weltuntergang&nbsp;</b>doch nicht ein und löst sich die Menge wieder auf, bleiben oftmals eingeworfene Fenster, zerstörte Haustüren und brennende Mülltonnen zurück. Ist die Welt zu diesem Zeitpunkt nicht untergegangen, fängt das Desaster für die&nbsp;<b>geschädigten Eigentümer</b>&nbsp;jetzt erst richtig an.<br /><br />
<h3>Haftung für eventuelle Schäden ist problematisch</h3>
Diese müssen sich grundsätzlich an den Randalierer halten. Zum einen besteht jedoch die Schwierigkeit, diesem habhaft zu werden. Selbst wenn einem die Identität des Unheilstifters bekannt ist, wird man jedoch auf seinen Kosten für die Schadenbeseitigung sitzen bleiben, sofern der Randalierer in engen finanziellen Verhältnissen lebt.<br /><br /></div>
<div><b>Seine Haftpflichtversicherung</b>&nbsp;wird nämlich eine Regulierung des Schadens wegen dessen vorsätzlicher Herbeiführung&nbsp;<b>ablehnen</b>. Ob man dann noch weiteres Geld für ein Gerichtsverfahren ausgibt, bleibt gut zu überdenken.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Sofern man eine Glasversicherung abgeschlossen hat, übernimmt diese zumeist die Kosten für den Ersatz der Scheibe.<br /><br />
<h3>Ersatz durch eigene Versicherung</h3>
Unabhängig davon, ob das eigene Gewerbe oder die privaten Räumen betroffen sind, ob der Ihnen entstandene Schaden ersetzt wird, hängt letztlich im Zweifel von Ihrem Versicherungsvertrag ab.</div>
<div></div>
<div></div>
<div>Sollten Sie sich noch heute oder in den nächsten Tagen&nbsp;infolge von Weltuntergangsansammlungen mit Vandalismusschäden konfrontiert sehen, sollten Sie umgehend reagieren. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.<br /><br /><br /><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -<br /><br /><br /><b>Abschließende Worte der&nbsp;Redaktion</b><br />Im Falle eines doch eintretenden Weltuntergangs wünschen wir Ihnen ein paar angenehme letzte Tage im Kreise der Familie und ein frohes Weihnachtsfest.<br /><br /></i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Zivilrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 21 Dec 2012 12:37:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mietminderung bei Heizungsausfall</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/mietminderung-bei-heizungsausfall.html</link>
			<description>Gerade bei den derzeit draußen herrschenden winterlichen Temperaturen, freut sich ein jeder auf die...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Zunächst ist der Vermieter von diesem Missstand sofort in Kenntnis zu setzen, da dem Mieter insoweit eine Pflicht zur umgehenden Mängelanzeige obliegt. Zweckmäßig ist es, dem Vermieter gleichfalls eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Kommt der Vermieter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung nicht nach, so kann der Mieter&nbsp;<b>den Mangel selbst beseitigen</b>. Allerdings ist es ratsam, den Vermieter vorher nochmals schriftlich binnen einer Frist zur Mängelbeseitigung aufzufordern.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Sollte die Heizung jedoch zum Beispiel am Wochenende ausfallen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Mahnung unter Umständen entbehrlich sein kann, sofern es sich um eine Notmaßnahme handelt. Sollte jedoch der Vermietet erreichbar sein, sollte auch dann der Kontakt zunächst gesucht werden, bevor der Installateur eigens beauftragt wird.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Kosten, die dem Mieter durch die Beseitigung des Mangels entstehen, hat der Vermieter ihm zu ersetzen.<br /><br />
<h3>Anspruch auf Mietminderung</h3>
Überdies tritt automatisch von Gesetzes wegen der&nbsp;<b>Anspruch auf Mietminderung</b>&nbsp;ein. In welcher Höhe die Miete gemindert werden darf, hängt letztlich von dem Mangel der Heizung ab. Ist die Leistung der Heizung verringert, ist die Miete&nbsp;<b>prozentual&nbsp;</b>geringer zu mindern als bei einem totalen Ausfall. Hierbei kann es in krassen Fällen zu einer&nbsp;<b>Mietminderung in Höhe von 100 %</b>&nbsp;kommen.</div>
<div></div>
<div>Sofern Sie beabsichtigen, die Miete zu mindern, sollten Sie vorher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt kontaktieren, da dieser Ihnen mit dem weiteren Vorgehen, insbesondere der Aufforderung zu Mängelbeseitigung und der angemessenen Mietminderung, mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.</div>
<div><br /><br /></div>
<div><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Mietrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Mon, 17 Dec 2012 13:36:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Mietrechtsänderungen: Mietminderung bei Modernisierung erst nach 3 Monaten</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/mietrechtsaenderungen-mietminderung-bei-modernisierung-erst-nach-3-monaten.html</link>
			<description>Beschlossene Änderungen im Mietrechtsgesetz im Überblick: Mietminderung bei...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Am 13. Dezember hat der Bundestag entgegen dem Votum der Opposition dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Mietrechtsänderung entsprochen. Anlass dieses neuen Gesetzes war unter anderem der Aspekt des Klimaschutzes und der Energiewende.<br /><br />Wird künftig energetisch saniert, sollen Mieter nach dem neuen Gesetz&nbsp;<b>erst nach 3 Monaten die Miete mindern dürfen</b>. Vorher ist der mit der Sanierung einhergehende Lärm und Schmutz hinzunehmen. Im Falle einer solchen Modernisierung ist der Vermieter zudem&nbsp;<b>berechtigt</b>, die Miete zu erhöhen.<br />&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Ebenso soll ein Anspruch zur Umlage von Contracting-Kosten als Betriebskosten auf den Mieter geschaffen werden. Dabei handelt es sich um Kosten, die beispielsweise entstehen, sofern die Wärmeversorgung fortan nicht mehr in Eigenregie sondern mittels gewerblicher Lieferung erfolgt. Voraussetzung ist unter anderem jedoch, dass mit der Umstellung Energie gespart wird.&nbsp;<br /><br />
<h3>Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug</h3>
Ferner gibt die Gesetzesänderung dem Vermieter fortan das Recht, das Mietverhältnis&nbsp;<b>fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen</b>, sofern der Mieter mit der Zahlung der Mietkaution&nbsp;<i>in Verzug</i>&nbsp;ist.</div>
<div></div>
<div>Überdies sind einige gerichtliche Verfahrensänderungen geplant. So soll künftig der Mieter während einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges mit einer gerichtlichen Sicherungsanordnung verpflichtet werden, für die während des Verfahrens monatlich auflaufenden Mieten eine Sicherheit zu leisten. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann der Vermieter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes schneller ein Räumungsurteil erwirken.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Zudem wird das Modell der Berliner Räumung gesetzlich verankert, so dass eine Räumung fortan mit weniger Kosten für den Vermieter verbunden ist.<br /><br />
<h3>Schutz vor Kündigung bei Eigenbedarf&nbsp;</h3>
Ferner wurde eine neue Regelung zum Schutz vor Eigenbedarfskündigungen im Falle der beabsichtigen Umwandlung von Miet- zu Wohneigentum eingeführt.</div>
<div>
<h3>Senkung der Mieten bei herrschender Wohnungsnot</h3>
Außerdem wird eine Senkung der Kappungsgrenze in Gebieten der Wohnungsnot erfolgen. Grundsätzlich dürfen Mieten auf das ortsübliche Niveau, maximal jedoch 20 % innerhalb von 3 Jahren, angehoben werden. In Gebieten, in denen&nbsp;<b>Wohnungsnot</b>&nbsp;herrscht, soll diese Grenze&nbsp;<b>auf 15 % gesenkt&nbsp;</b>werden. Bestimmt werden diese Gebiete von der Landesregierung.</div>
<div><br /><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Mietrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 12:49:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Zur Gefahr der Verjährung von Ansprüchen und Forderungen mit Ablauf des 31.12.2012</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/zur-gefahr-der-verjaehrung-von-anspruechen-und-forderungen-mit-ablauf-des-31122012.html</link>
			<description>Dass Ansprüche und Forderungen nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können, ist wohl...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Sinn und Zweck der Einrede der Verjährung</h3>
<div><br />Der dahinter stehende Zweck ist es, Rechtssicherheit herzustellen und den Rechtsfrieden zu wahren.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Aufgrund der Tatsache, dass viele Forderungen zum Jahresende verjähren, sollte gerade jetzt geprüft werden, ob Ansprüche bestehen, deren Durchsetzung ab dem 01.Januar des Folgejahres gehemmt ist.&nbsp;</div>
<div></div>
<div>Abgesehen von einigen Besonderheiten in manchen Rechtsgebieten, verjähren mit Ablauf des 31.12.2012 sämtliche Ansprüche und Forderungen aus dem Jahr 2009, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB greift.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Beginn der Regelverjährung von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB</h3>
<div></div>
<div>§ 199 BGB Abs. 1:&nbsp;</div>
<div>Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem</div>
<div>1. der Anspruch entstanden ist und</div>
<div>2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.</div>
<div></div>
<div>Die folgenden Ansprüche und Forderungen aus dem Jahr 2009 (keine abschließende Aufzählung) können daher mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren:&nbsp;</div>
<div></div>
<div>- Ansprüche des Vermieters/Verpächters aus&nbsp;<b>Miet- bzw. Pachtverträgen</b>, die auf Zahlung gerichtet sind</div>
<div>- der Anspruch des&nbsp;<b>Verkäufers&nbsp;</b>auf den Kaufpreis&nbsp;</div>
<div>- der Anspruch des&nbsp;<b>Handwerkers&nbsp;</b>auf seinen Werklohn</div>
<div>- der Anspruch des&nbsp;<b>Unfallopfers&nbsp;</b>auf Schadensersatz gegen den Unfallverursacher&nbsp;</div>
<div>- der Anspruch aufgrund einer&nbsp;<b>ungerechtfertigten Bereicherung</b></div>
<div>- der Anspruch des<b>&nbsp;Mieters auf Rückzahlung der Kaution</b>&nbsp;nach Vertragsende</div>
<div></div>
<div>Aufgrund der&nbsp;<b>Erbrechtsreform&nbsp;</b>2010 gilt grds. nunmehr auch hier die Regelverjährung&nbsp;<b>von drei Jahren</b>. Die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt nur noch in Ausnahmefällen weiter.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Besondere Verjährungsfristen in bestimmten Rechtsgebieten&nbsp;</h3>
<div></div>
<div>Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverhältnisses können kürzere oder längere Verjährungsfristen gelten.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Bereich des&nbsp;<b>Mietrechts&nbsp;</b>kann der Vermieter beispielsweise Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gem. § 548 Abs. 1 BGB nur sechs Monate lang geltend machen. Die Frist hierfür beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält.&nbsp;<br />Nach § 548 Abs. 2 BGB kann der Mieter hingegen seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen ebenfalls nur bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.&nbsp;</div>
<div></div>
<div></div>
<div>Im Rahmen der&nbsp;<b>Betriebskostenabrechnung&nbsp;</b>gilt folgendes: Die Abrechnung muss gem. § 556 Ab. 3 Satz 2 BGB innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Diese Frist gilt jedoch nicht für Geschäftsraummietverhältnisse (BGH Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 22/07). Gegen die Abrechnung selbst kann der Mieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB Einwendungen innerhalb von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung erheben.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Bereich des&nbsp;<b>Gesellschaftsrechts&nbsp;</b>verjährt gem. §19 Abs. 6 GmbHG der Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen durch die Gesellschafter in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Gem. § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer innerhalb von fünf Jahren.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<h3>Die Verjährung verhindern</h3>
<div></div>
<div>Es ist zu unterscheiden zwischen verjährungshemmenden und verjährungsunterbrechenden Maßnahmen.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203, 204 BGB geregelt. Die Unterbrechung ist in § 212 BGB normiert.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bei der Hemmung der Verjährung wird die Verjährungsfrist für die Dauer der Hemmung gestoppt. Fällt der Hemmungsgrund weg, läuft die Frist weiter.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Demgegenüber bewirkt die Unterbrechung der Verjährung nach § 212 BGB den Neubeginn der Verjährungsfrist.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Hemmung kann gem. § 203 BGB beispielsweise durch ernsthafte Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über die streitgegenständliche Forderung herbeigeführt werden. Hierfür genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (Palandt/Ellenberger, 70. Auflage, § 203 Rn. 2). Aufgrund der Beweispflicht des Gläubigers – für den Fall, dass er in einem späteren Prozess darlegen muss, dass Verhandlungen erfolgten – sollte er sich von dem Schuldner schriftlich bestätigen lassen, dass er für die Dauer der Verhandlungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Zu beachten ist im Rahmen der Hemmung, dass eine Hemmung auch dann beendet ist, wenn die Verhandlungen der Parteien „einschlafen“ (BGH vom 06.11.2008, XI ZR 158/07).&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Auch durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der vor dem 31.12.2012 gestellt wird, kann die Verjährung gehemmt werden, wenn der Antrag nur wenige Tage nach dem Jahreswechsel dem Schuldner als Antragsgegner zugestellt wird. Es ist jedoch insbesondere darauf zu achten, dass der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt wurde. Sicherheitshalber sollte jedoch nicht bis zur letzten Minute mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gewartet werden, sondern dieser - wenn möglich - entsprechend frühzeitig gestellt werden.&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Die Verjährung kann demgegenüber unterbrochen und damit der Neubeginn einer Verjährungsfrist herbeigeführt werden, wenn der Schuldner – nachweisbar, somit am besten schriftlich – den Anspruch noch vor Jahresende anerkennt.&nbsp;</div>
<div><br /><br /></div>
<div><i>Sarah Siegert<br />- Rechtsanwältin -</i></div>]]></content:encoded>
			<category>Zivilrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/116420375894378675762?rel=author</author>
			<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 14:20:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Die Räumpflicht</title>
			<link>http://www.hassenpflug-rechtsanwaelte.de/news/die-raeumpflicht.html</link>
			<description>Zu Beginn des Winters wird sich ein jeder wieder mit der unbeliebten Aufgabe des Räumens von Schnee...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Sofern es sich nicht um das eigene Grundstück handelt und kein Unternehmen mit der Verrichtung dieser Dienste beauftragt wurde, stellt sich bei Mietern und Vermietern aber auch bei Notwegeberechtigten immer wieder die Frage,<b>&nbsp;in wessen Pflichtenkreis das Schneeschieben nun fällt</b>.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bereits im Jahr 2006 entschied das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 30.5.2006, 2 O 324/06), dass der Winterdienst wirksam seitens des Vermieters auf den Mieter übertragen werden kann. So führt das Landgericht Karlsruhe aus:<br /><br /></div>
<div></div>
<div>„<i>Durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag hingewiesen und die dem Mieter zusammen mit dem Mietvertrag in die Hand gegeben wird, kann die Streupflicht wirksam auf die Mieter eines Hauses übertragen werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 41), sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist.</i>“<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters stellt eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht dar:&nbsp;<br /><br /></div>
<div></div>
<div>„<i>Zwar ist grundsätzlich die Räum- und Streupflicht Sache des Vermieters. Dies hindert den Vermieter aber nicht, diese Pflicht vertraglich auf den Mieter zu übertragen, der das Grundstück tatsächlich nutzt und der auf Grund seiner tatsächlichen Nähe zu dem Mietobjekt ohne weiteres in der Lage ist, Gefahren, die von dem Grundstück bzw. der dort herrschenden Glätte ausgehen, zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen.</i>“<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Den Vermieter trifft in einem solchen Fall allein eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend, ob der Mieter seiner Pflicht zum Schneeräumen und Streuen auch nachkommt.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Bei einem bestehenden&nbsp;<b>Notwegerecht&nbsp;</b>nach § 917 BGB obliegt die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dem&nbsp;<b>Grundstückseigentümer</b>. Allerdings kann von dem Nutzer eine Beteiligung verlangt werden.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Im Falle der&nbsp;<b>Grunddienstbarkeit&nbsp;</b>kommt es maßgeblich darauf an,&nbsp;<b>was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde</b>. Sofern keine Vereinbarung besteht, kann wohl anhand des §1020 BGB von einer Räumpflicht des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten ausgegangen werden.<br /><br /></div>
<div></div>
<div>Sollten Sie sich dennoch eines&nbsp;<b>Schadenersatzanspruches&nbsp;</b>oder einem&nbsp;<b>Verlangen von Schmerzensgeld</b>&nbsp;infolge nicht geräumter Fußwege gegenübersehen, vereinbaren Sie mit uns einen Termin zu einem persönlichen Gespräch. In diesem werden wir Ihre rechtliche Angelegenheit umfassend mit Ihnen erörtern.<br /><br /><i>Franziska Golder<br />- Rechtsanwältin -</i></div>
<div></div>]]></content:encoded>
			<category>Mietrecht</category>
			
			<author>https://plus.google.com/112060289295833824092?rel=author</author>
			<pubDate>Tue, 04 Dec 2012 12:47:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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