07.11.2014 08:42
Familienrecht

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Kindesmutter muss Auskunft geben

Auskunftsanspruch eines Samenspenders auf Informationen über sein Kind

Das OLG Hamm hat im März 2014 beschlossen, dass die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen hat. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht. (Beschluss vom 7. März 2014 , Az. 13 WF 22/14)

In dem oben genannten Rechtsstreit verlangte der leibliche Vater eines durch Samenspende gezeugten Kindes Fotos des Kindes und Informationen über dieses. Die Kindesmutter, die mit ihrer Lebenspartnerin und dem Kind zusammenlebte, verweigerte beides. 

Das Gericht allerdings bejahte einen Auskunftsanspruch des Samenspenders aus § 1686 BGB. 

§ 1686 BGB lautet wie folgt: 

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass dem leiblichen Vater grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zusteht. Eine Versagung der Auskunftserteilung kann erst dann in Betracht gezogen werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte gegen das Kindeswohl vorliegen. Der Auskunftsanspruch ist Ausfluss des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG. 

Auch wenn die Kindesmutter vortrug, dass der leibliche Vater sich ihr gegenüber beleidigend geäußert habe, dass er nicht nur sie, sondern auch andere Mütter seiner Kinder belästigt habe und es ihm eigentlich nicht um die Kinder gehe, sondern darum, Einfluss auf das Leben der Frauen zu nehmen, spricht das Gericht dem Antragssteller den Auskunftsanspruch zu. Die Antragsgegnerin habe keine ausreichenden Anhaltspunkte angebracht, die darauf deuten würden, dass die Auskunft rechtsmissbräuchlich verlangt werde oder das Kindeswohl gefährdet sei. Das beschriebene Verhalten des leiblichen Vaters ändere nichts an seiner gerichtlich festgestellten Vaterschaft. Wenn das Auskunftsverlangen das Wohlbefinden der Antragsgegnerin und ihrer Lebensgefährtin störe, könne die Auskunft gegebenenfalls über eine Mittelsperson wie z.B. das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt erteilt werden.

Art und Umfang der zu erteilenden Auskunft seien noch im Hauptverfahren zu klären.

Bereits 2013 hatte es ein ähnliches Urteil des OLG Hamm gegeben (OLG Hamm, Urteil vom 6. Februar 2013, Az. I-14 U 7/12, siehe verlinkter Artikel unten).
Hier wurde das Interesse eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes an der Auskunft über seine genetische Abstammung höher bewertet als die Interessen des beklagten Arztes und des Samenspenders an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Das Kind konnte Auskunft über seine genetische Abstammung vom behandelnden Arzt verlangen. (Den entsprechenden Artikel zu dieser Entscheidung finden Sie in unseren News unter der Rubrik ·Familienrecht oder in den verlinkten Artikeln auf dieser Seite.)

Nelab Saighani
Ref. iur.