Wohnraummietverhältnis

Wohnraum wird definiert als jeder zum Wohnen - worunter insbesondere Schlafen, Essen, Kochen sowie die dauernde private Benutzung im Sinne der Führung eines privaten Haushaltes verstanden wird - bestimmte Raum, der Innenteil eines Gebäudes ist, jedoch nicht notwendigerweise eines wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks sein muss (Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, vor § 535 Rn. 89). 

Von dieser Definition ausgehend werden von dem Begriff „Wohnraum“ auch transportable Baracken erfasst. Die Miete eines Wohnwagens fällt hingegen unter die Begrifflichkeit „Miete einer beweglichen Sache“ (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, vor § 535 Rn. 89). 

Zum Wohnraum gehören auch die Nebenräume wie beispielsweise Bad, Flur, Abstellraum und Kellerabteil. 

Der Begriff „Wohnung“ umfasst die Gesamtheit aller Räume, durch die die Führung eines Haushaltes möglich gemacht wird. 

Die Räume eines Beherbergungsbetriebs stellen demgegenüber keinen Wohnraum dar. (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, vor § 535 Rn. 89).