Maklervertrag/Vermittlervertrag

Bei der Vermittlung von Wohnraummietverhältnissen handelt es sich grundsätzlich um einen sog. Mäklervertrag nach §§ 652 ff BGB, allerdings genießt das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermG) den Anwendungsvorrang. 

Gem. § 1 Abs. 1 WoVermG ist demnach Wohnungsvermittler, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.

Die Anwendbarkeit des WoVermG ist somit auf die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Mietvertrages beschränkt, weshalb die Vermittlung anderer Vertragstypen, wie die von Kaufverträgen beispielsweise nicht erfasst sind. 

Grundsätzlich steht dem Vermittler gem. § 2 Abs. 1 WoVermG ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Von diesem Grundsatz sind in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 WoVermG entsprechende Ausnahmen genannt.