Arbeitsrecht: Abfindung - Anspruch auf Abfindung und die Höhe der Abfindung

Abfindung

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer - trotz der vielseits verbreiteten Meinung - an sich keinen Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung.

Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel die Kündigung gemäß § 1a KSchG oder dem Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

In den meisten Fällen ist sowohl der „Anspruch“ als auch die Höhe einer etwaigen Abfindung Verhandlungssache zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Aus diesem Grund werden nach arbeitgeberseitiger Kündigung oft Kündigungsschutzprozesse genutzt, um für den Arbeitnehmer eine entsprechende Abfindung auszuhandeln. Voraussetzung für ein Kündigungsschutzprozess ist jedoch, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht erhebt.

Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist ist es nicht mehr möglich die Kündigung vom Arbeitsgericht auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Viele Arbeitgeber sehen sodann auch keinerlei Veranlassung eine Abfindung zu zahlen. Unerheblich ist sodann auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung in Aussicht gestellt hat.

Höhe der Abfindung

Einen festen Wert, in welcher Höhe eine Abfindung auszuzahlen ist, gibt es nicht. Jedoch geht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung derzeit von der Faustformel aus, wonach der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr, welches er bei seinem Arbeitgeber angestellt war, ein halbes Bruttomonatsgehalt erhält. 

Die Höhe des nach der Faustformel ausgerechneten Abfindungsbetrages kann jedoch nach oben oder unten variieren. Hier spielen auch die Aussichten des Kündigungsschutzverfahrens eine Rolle.

Fallbeispiel

Zum Beispiel: Die arbeitgeberseitige Kündigung ist offensichtlich rechtswidrig und dem Arbeitgeber droht das Kündigungsschutzverfahren mit der Konsequenz zu verlieren, dass er den Arbeitnehmer unter Umständen weiterbeschäftigen muss, so wird er gegebenenfalls im Hinblick auf die zu zahlende Abfindung großzügiger, um das Risiko der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers abzufangen.

Auch für den Arbeitnehmer ist bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung Vorsicht geboten, denn in einem solchen Fall droht unter Umständen seitens der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit in Bezug von Arbeitslosengeld.

Wichtig ist auch, eventuelle Stolpersteine bei den jeweiligen Verhandlungen über die Abfindung zu erkennen, welche gegebenenfalls zu einer Anrechnung auf die Zahlung von Arbeitslosengeld führen können.

Häufig ist auch der Arbeitnehmer sehr überrascht, wenn die Auszahlung der Abfindung geringer ausfällt als der ausgehandelte Betrag. Denn viele wissen nicht, dass die Abfindung zu versteuern ist und unabhängig von der Höhe der Auszahlung der Lohnsteuer zu unterwerfen sind.

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